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Proaktive Informationspflicht: Was ist eine Information von allgemeinem Interesse?

Beitrag von Dr. Florian Werni, BA

Mit 1. September 2025 trat die Reform zur Informationsfreiheit in Kraft, deren Herzstück Art 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist. Diese Reform wurde vom Staatssekretär im Bundeskanzleramt Alexander Pröll als „absoluter Paradigmenwechsel – hin zu mehr Offenheit und Transparenz der öffentlichen Verwaltung“ bezeichnet (siehe hier). Kern der Reform ist ein neues verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht Einzelner auf Zugang zu Informationen (Art 22a Abs 2 und 3 B-VG).

Eine andere wichtige Neuerung ist die so genannte proaktive Informationspflicht. Organe der Verwaltung und Gerichtsbarkeit sind verpflichtet, von sich aus „Informationen von allgemeinem Interesse“ im Internet zu veröffentlichen, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung unterliegen (siehe im Einzelnen Art 22a Abs 1 B-VG und § 4 IFG). Ausgenommen von dieser Pflicht sind Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern (Art 22a Abs 1 letzter Satz B-VG und § 4 Abs 1 letzter Satz IFG). Entsprechende Verpflichtungen zur proaktiven Information bestehen für Nationalrat und Bundesrat (Art 30 Abs 7 B-VG), den Rechnungshof (Art 121 Abs 5 B-VG) und die Volksanwaltschaft (Art 148e B-VG).

Was aber sind „Informationen von allgemeinem Interesse“, die von dieser proaktiven Informationspflicht erfasst sein können?

Die gesetzliche Definition

Das Gesetz legt fest, dass Informationen von allgemeinem Interesse solche Aufzeichnungen (siehe § 2 Abs 1 IFG) sind, „die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge“, wobei Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 Euro jedenfalls von allgemeinem Interesse sind (§ 2 Abs 2 IFG).

Diese Definition wirft Fragen auf.

Auch von Privaten erstellte oder in Auftrag gegebene Aufzeichnungen?

Staatliche Organe verfügen über unterschiedliche Aufzeichnungen. Viele davon sind privaten Ursprungs, werden also weder von staatlichen Organen hergestellt noch in Auftrag gegeben, wie beispielsweise Anbringen (und Unterlagen) von Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Können auch solche Informationen, die weder von staatlichen Organen hergestellt noch in Auftrag gegeben wurden, Informationen von allgemeinem Interesse sein und der proaktiven Informationspflicht unterliegen?

§ 2 Abs 2 IFG gibt darüber nicht unmittelbar Aufschluss. Zwei Gründe sprechen aber dagegen. Erstens indiziert die demonstrative Aufzählung in § 2 Abs 2 IFG, dass nur solche Informationen gemeint sind, an deren Erstellung die genannten Organe (mit)beteiligt waren. Zweitens legt § 3 Abs 1 erster Satz IFG fest: „Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat.“ Diese Zuständigkeitsregel setzt voraus, dass Informationen von allgemeinem Interesse jedenfalls von informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden.

Allein von Privaten erstellte oder in Auftrag gegebene Informationen können daher mE – so wichtig sie auch sein mögen – kein Gegenstand der proaktiven Informationspflicht sein; dies jedenfalls solange sie nicht von einem informationspflichtigen Organ in einer Aufzeichnung (zB in einem Aktenvermerk) festgehalten wurden.

Was betrifft einen allgemeinen Personenkreis oder ist für einen solchen relevant?

Klärungsbedürftig ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Informationen „einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind“ (§ 2 Abs 2 erster Satz IFG) und daher von allgemeinem Interesse sind:

Nach den Materialien ist eine Information dann von allgemeinem Interesse, wenn sie „für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis“ von Bedeutung ist, wobei „[b]loße Partikularinteressen von Einzelpersonen […] jedenfalls kein allgemeines Interesse [begründen]“ (ErlRV 2238 BlgNR 27. GP, 6; siehe auch AB 2420 BlgNR 27. GP, 7). Diesem quantitativen Verständnis wird in der Lehre teilweise gefolgt (aus der Kommentarliteratur siehe Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 2 Rz 11; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 [Stand 1.6.2025, rdb.at] Rz 16). Teilweise wurde aber – entgegen den Materialien – vertreten, dass sich der allgemeine Personenkreis nicht quantitativ, sondern nur durch das Abstellen auf ein bestimmtes Gebiet (Ortsteil, Gemeinde, Land, Bund) abgrenzen lasse, weil nur dieses territoriale Kriterium ein allgemeines Kriterium sei (Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 2 IFG K21; siehe auch Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 10). Zudem wurde vertreten, dass ein allgemeines Interesse (mit Blick auf Art 10 EMRK) auch dann vorliege, wenn die fragliche Information geeignet ist, eine öffentliche Debatte anzustoßen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 [Stand 1.6.2025, rdb.at] Rz 18 mwN).

Bereits diese kurze Übersicht über den Meinungsstand in der Kommentarliteratur zeigt: Man kann offenbar unterschiedlicher Meinung darüber sein, was eine Information zu einer Information von allgemeinem Interesse macht, weil hierbei unterschiedliche Kriterien (die Größe des betroffenen Personenkreises, die Allgemeinheit oder Besonderheit des betroffenen Personenkreises, die öffentliche Relevanz der Information) in Frage kommen. Es handelt sich also beim allgemeinen Interesse um einen „weitgehend unbestimmte[n] Rechtsbegriff, der der Vollziehung einen erheblichen Auslegungsspielraum eröffnet […]“ (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 [Stand 1.6.2025, rdb.at] Rz 17 mit Hinweis auf Posch, Informationsfreiheit – ein neuer Anlauf, JRP 2022, 107 [111]).

Fraglich ist vor diesem Hintergrund etwa, ob Informationen aus dem eigenen Wirkungsbereich eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers von allgemeinem Interesse iSd gesetzlichen Definition sein können (siehe dazu den Blog-Beitrag von Karl Stöger über Informationsfreiheit im Gesundheitswesen).

Konkretisierung durch die Judikatur?

Dass gesetzliche Regelungen einen Auslegungsspielraum eröffnen, ist nicht ungewöhnlich. In der Regel kann dieser von der Judikatur konkretisiert werden. Bei der Frage, was eine Information von allgemeinem Interesse ist, ist eine gerichtliche Konkretisierung aber schwierig, weil die proaktive Informationspflicht (anders als das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen) durch Einzelne nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Bei Missachtung der Pflicht zur proaktiven Information kommen lediglich allgemeine Sanktionen (zB dienstrechtliche Konsequenzen, Anklage gemäß Art 142 B-VG, strafrechtliche Verfolgung wegen Amtsmissbrauchs, etc) in Frage. Ob diese Sanktionen zur Durchsetzung der proaktiven Informationspflicht in der Praxis eingesetzt werden, ist fraglich und steht derzeit nicht fest.

Paradigmenwechsel?

Im Ergebnis könnte es also sein, dass in der Praxis letztlich die informationsverpflichteten Organe in sehr weitgehendem Ausmaß selbst werden entscheiden können, welche Informationen proaktiv zu veröffentlichen sind und welche nicht. Hierbei wird es zum einen darauf ankommen, was sie begrifflich als Informationen von allgemeinem Interesse verstehen, zum anderen wie sie die (hier nicht näher behandelten) Geheimhaltungsgründe (siehe Art 22a Abs 2 B-VG und § 6 IFG) im Einzelfall handhaben werden.
Ob im Hinblick auf die proaktive Informationspflicht tatsächlich ein Paradigmenwechsel hin zu mehr Offenheit und Transparenz eingeläutet wurde, steht daher noch nicht fest. Dies wird voraussichtlich vor allem der Vollzug durch die informationsverpflichteten Organe selbst zeigen.


21. Oktober 2025

Dr. Florian Werni, BA 

ist seit 2023 Universitätsassistent (post-doc) am Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht der Universität Wien bei Prof. Iris Eisenberger. Zuvor war er als Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Konstanz und als Referent im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts beschäftigt. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Florian Werni

 © Privat

 

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