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Jüngste Entwicklungen im Medizinrecht: Informationsfreiheit im Gesundheitswesen
Im Medizinrecht war es in den letzten Monaten legistisch eher ruhig. Das ist dadurch zu erklären, dass mit dem VUG 2024 und mehreren Berufsrechtsnovellen ohnehin erst größere Änderungen angestoßen wurden, die es nun umzusetzen gilt. Insoweit konzentrierte sich die neue Bundesregierung erst einmal auf ein neues Budget.
An einem Thema kam allerdings auch die medizinrechtliche Gesetzgebung nicht vorbei, nämlich dem der Informationsfreiheit. Mit 1.9.2025 traten Art 22a B-VG und das begleitende InformationsfreiheitsG (BGBl I 2024/5) in Kraft. Das machte auch zahlreiche Anpassungen in den Materiengesetzen erforderlich, die im Sommer 2025 mit dem Informationsfreiheits-AnpassungsG (BGBl I 2025/50) vorgenommen wurden und ebenfalls mit Anfang September in Kraft traten. Der mit Art 27 bis 58 durchaus umfassende 7. Abschnitt des Informationsfreiheits-AnpassungsG betrifft den Zuständigkeitsbereich des BMASGPK und damit auch medizinrechtliche Gesetze. Konkret sind dies (wobei die Reihung weder alphabetisch noch thematisch erfolgt ist) in den Art 43 bis 57 das MusiktherapieG, das PsychologenG 2013, das PsychotherapieG 2024, das ÄrzteG 1998, das ApothekerkammerG, das ArzneimittelG, das EpidemieG, das GehaltskassenG (betreffend die Pharmazeutische Gehaltskasse), das Kranken- und KuranstaltenG, das MedizinprodukteG 2021, das Gesundheits- und ErnährungssicherheitsG, dann das (nicht zum Medizinrecht gehörende) ArbeiterkammerG, gefolgt von ZahnärztekammerG, HebammenG, GesundheitsberuferegisterG und dem (erneut nicht medizinrechtlichem) ArbeitsmarktserviceG.
Wie durchaus üblich, wurde die Sammelnovelle auch zur Beseitigung von Redaktionsversehen bzw dem „Nachziehen“ von Regelungen genützt (zB im ZahnärztekammerG oder HebammenG). Im Mittelpunkt steht aber ¬– der Bezeichnung „Informationsfreiheits-AnpassungsG“ entsprechend – die Anpassung der Gesetze an Art 22a B-VG bzw das InformationsfreiheitsG. Es soll hier nicht darum gehen, die einzelnen Bestimmungen zu kommentieren, sondern diese in den größeren Zusammenhang einzureihen. Entscheidend ist dabei, dass die eigentlichen Verschwiegenheitspflichten der Gesundheitsberufe nicht geändert wurden. Diese Tätigkeiten sind – von ganz wenigen Ausnahmen, wie etwa der amtsärztlichen Tätigkeit, abgesehen – keine von mit der „Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen“ iSd Art 22a Abs 1 B-VG (näher ausgeführt in § 1 InformationsfreiheitsG). Im Regelfall handelt es sich dabei auch um nicht um Tätigkeiten, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, wie jene von Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen unter „Kontrolle“ bzw „Beherrschung“ von Bund, Länder oder Gemeinden (zur Ausnahme insb für bestimmte Krankenanstaltenträger noch weiter unten). Hier waren daher keine Änderungen notwendig, auch die einschlägige Legalterminologie (zB § 54 ÄrzteG: „Verschwiegenheitspflicht“) wurde somit nicht berührt.
Anders aber sieht es mit den – im Medizinrecht zahlreichen – beruflichen Vertretungen der Gesundheitsberufe, den Beiräten zur Beratung der Verwaltung und mit Sachverständigen und Behördenangehörigen insb in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren aus. Ihre Tätigkeiten fallen regelmäßig unter Art 22a B-VG, weshalb entsprechende Anpassungen erforderlich wurden. Aber auch die Änderungen des § 9 KAKuG (Art 51 der Sammelnovelle) fallen in diese Kategorie: Zwar erfüllen nicht alle Träger von Krankenanstalten automatisch den Organbegriff des Art 22a Abs 1 B-VG, zahlreiche von ihnen sind aber in mehrheitlichem Landes- oder Gemeindebesitz und unterliegen auch der Rechnungshofkontrolle (§ 11 Abs 2 KAKuG), womit sie dann jedenfalls gem Art 22a Abs 3 B-VG bzw § 1 Z 4 InformationsfreiheitsG in den Anwendungsbereich der Informationsfreiheit fallen.
Das Informationsfreiheits-AnpassungsG hatte nunmehr die Aufgabe, für diejenigen Organe bzw – untechnisch gesprochen – „Einrichtungen“ im Gesundheitswesen, die unter Art 22a B-VG fallen, eine Terminologieanpassung an die Informationsfreiheit in den jeweiligen Materiengesetzen vorzunehmen. Die zentrale und leicht erkennbare Änderung ist dabei die Ersetzung von Begriffen wie „Amtsverschwiegenheit“ oder „Verschwiegenheitspflicht“ durch den in Art 22a B-VG gebrauchten Begriff der „Geheimhaltung“.
Gerade diese Geheimhaltung ist nunmehr nach Art 22a B-VG die Ausnahme von den Grundregeln der Informationsfreiheit. Nach diesen neuen Informationsfreiheits-Grundregeln resultieren aus Art 22a B-VG nun einerseits proaktive Veröffentlichungspflichten von Informationen von allgemeinem Interesse (Art 22a Abs 1 B-VG), die sich an mit Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betraute Organe (sowie Gerichte) richten. Andererseits beinhalten sie ein – über die Veröffentlichungspflichten hinausgehendes – Jedermannsrecht auf Zugang zu Informationen. Dieser Zugang zu Informationen besteht zum einen gegenüber den mit den Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen (Art 22a Abs 2 B-VG; mit einer Gegenausnahme für sonstige Selbstverwaltungskörper iSd Art 120a B-VG wie etwa berufliche Vertretungen) und zum anderen gegenüber „den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen“ (Art 22a Abs 3). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Gegenausnahme für sonstige Selbstverwaltungskörper (also nicht die Gemeinden, sondern zB die Ärztekammern, die Zahnärztekammern, die Apothekerkammer oder die Arbeiterkammern) von großer Bedeutung: Diese sind nur gegenüber ihren Mitgliedern nach Art 22a Abs 2 B-VG informationspflichtig (sehr wohl aber nach Art 22a Abs 1 auskunftspflichtig, sofern (dazu noch unten) sie über Informationen von allgemeinem Interesse verfügen). Eingeschränkt werden können die Veröffentlichungs- und Informationspflichten nur aus den in Art 22a Abs 2 und Abs 3 B-VG genannten Gründen, zu denen unter anderem auch die „Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen“ zählt – was insb für gesundheitsbezogene Daten von Bedeutung sein kann.
Will man die neue Informationsfreiheit verstehen, muss man sich somit zum einen mit zahlreichen Begriffen vertraut machen – hierbei können bereits einige Kommentare helfen (chronologisch absteigend nach Erscheinungsdatum Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2025]; Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2025]; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024]; Bußjäger/Dworschak, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024]). Andererseits ist es nützlich, die durchaus umfassenden Erläuternden Bemerkungen zu den verschiedenen Rechtsakten zu analysieren – und das gilt auch für das Informationsfreiheits-AnpassungsG. Dessen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (129 BlgNR 28. GP) erklären die Anpassungen durchaus detailliert und enthalten sehr lesenswerte Detailausführungen, etwa zur Frage, ob Informationen aus dem eigenen Wirkungsbereich eines (beruflichen) Selbstverwaltungskörpers (wie einer Ärztekammer) solche von allgemeinem Interesse sein können (S 25 zum ÄrzteG; dazu bereits kritisch Schneider, IFG § 2 Rz 13), zur Reichweite von aus „amtlicher Tätigkeit“ gewonnenen Informationen (S 26 zum ApothekerkammerG) oder zum Verhältnis nationaler und unionaler Geheimhaltungspflichten (S 28 zum MedizinprodukteG 2021). Natürlich handelt es sich nur um Erläuterungen, die Hilfscharakter bei der Auslegung haben und einer finalen Auslegung in einem Rechtsstreit nicht vorgreifen können. Was sich aber jetzt schon sagen lässt, ist, dass die Auslegung des Art 22a B-VG, des InformationsfreiheitsG und der einzelnen Bestimmungen des Informationsfreiheits-AnpassungsG Praxis (und zwar Anwender:innen und Gerichte) und Wissenschaft sicher noch mehrfach beschäftigen werden. Unter anderem wird dabei auch die Frage zu stellen sein, ob Art 10 EMRK im Lichte der Rsp des EGMR für privilegierte Informationspflichtige wie Journalisten und NGOs einen über Art 22a B-VG hinausgehenden Zugang zu Informationen – etwa im eigenen Wirkungsbereich der beruflichen Vertretungen – gebietet.
Literaturtipp: Den aktuellen Stand (1.9.2025) der im Blog erwähnten Gesetze (somit einschließlich des Informationsfreiheits-AnpassungsG) finden Sie – tw auch durch online-Links – in der soeben erschienenen 5. Auflage des FlexLex Medizinrecht (ISBN: 978-3-99071-425-6).
30. September 2025
Dr. Karl Stöger
ist Universitätsprofessor für Medizinrecht am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien sowie Leiter des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin.
© Uni Wien Krpelan
Literatur zum Thema
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