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Ergänzende Überlegungen zum „Gastpatient:innenstreit“
In einem unlängst in der ZfG 2/2026 erschienenen Beitrag haben sich Mara-Sophie Häusler und Lukas B. Wieser mit der Frage auseinandergesetzt, ob der krankenanstaltenrechtliche Versorgungsauftrag der Bundesländer einerseits und die Aufnahmepflicht öffentlicher (und auch privater gemeinnütziger) Krankenanstalten andererseits unabhängig voneinander zu betrachten sind. Dieses Ergebnis, das von zahlreichen Autor:innen, darunter auch von mir, vertreten wird, wird von Häusler und Wieser als Trennungsthese bezeichnet und mit näherer Begründung abgelehnt, was sie zum Ergebnis bringt, dass die in § 36 Wiener Krankenanstaltengesetz vorgesehene Möglichkeit der Ablehnung von anstaltsbedürftigen Patient:innen von außerhalb des Landesgebietes („Gastpatient:innen“) entgegen der mehrheitlich in der Fachliteratur vertretenen Meinungen rechtmäßig sei. Dieser Blogbeitrag, der sich als Fortsetzung meines Blogbeitrags zum Gastpatient:innenstreit vom Februar 2025 versteht (https://www.facultas-verlag.at/recht/gastpatienten), soll zeigen, dass diese Schlussfolgerung auf Annahmen beruht, die einerseits das im KAKuG vorgezeichnete Verhältnis zwischen Sicherstellungsauftrag und Aufnahmepflicht und andererseits die Rolle der 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Krankenanstaltenfinanzierung nicht (ausreichend) berücksichtigen.
§ 18 KAKuG verpflichtet die Bundesländer, „Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen.“ Entscheidend ist somit, dass diese Verpflichtung der Länder sich an ihrer Wohnsitzbevölkerung orientieren soll. Umgekehrt ist die Aufnahmepflicht der Träger öffentlicher Krankenanstalten (dh über die Landeskrankenanstaltenträger hinausgehend) in § 29 iVm § 22 KAKuG so angelegt, dass sie bei Patient:innen mit inländischem Wohnsitz (bei passendem Leistungsprofil der Anstalt) eine Reihung nach medizinischer Dringlichkeit vorsieht, aber nicht nach Wohnsitz in- und außerhalb des Bundeslandes differenziert werden darf. Nur bei Personen mit Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets kann nach § 29 Abs 1a KAKuG außer in Fällen der Unabweisbarkeit die Aufnahme verweigert werden. Diese Lesart der Bestimmung habe ich im letzten Blogbeitrag vom Februar 2025 eingehend begründet, sie wird auch von der Lehre fast einhellig vertreten.
Häusler/Wieser sehen diese Entkoppelung zwischen Versorgungsauftrag und Aufnahmepflicht, wie erwähnt, sehr kritisch und argumentieren daher für eine Auslegung des KAKuG, die eine Ablehnung von inländischen Gastpatient:innen zulässt. Was sie dabei aber nicht berücksichtigen, ist, dass das KAKuG sehr wohl einen – von der Aufnahmepflicht losgelösten – Mechanismus zum Ausgleich von Mehrbelastungen eines Bundeslandes durch „Gastpatient:innen“ enthält, und zwar durch die Möglichkeit wechselseitiger Ansprüche zwischen betroffenen Bundesländern. Dadurch sollte genau das verhindert werden, was derzeit viele Gastpatient:innen bereits erleben müssen: Dass nämlich bei Streitigkeiten zwischen Bundesländern über die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags die Patient:innen Nachteile durch Nichtaufnahme erleiden. Konkret ergibt sich aus der Systematik der Regelungen des KAKuG, dass zwar die Träger öffentlicher Krankenanstalten Patient:innen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland nicht ablehnen dürfen, dass das dadurch „belastete“ Bundesland aber gegen das Bundesland vorgehen kann, das ihm dadurch Mehrkosten verursacht. Diese entstehen dadurch, dass das Heimatbundesland der Gastpatient:innen den Sicherstellungsauftrag gegenüber seinen eigenen Patient:innen nicht erfüllt und dadurch Mehrkosten im „Behandlungsbundesland“ anfallen.
In meiner Habilitationsschrift (Stöger, Krankenanstaltenrecht [2008] 243 ff) habe ich bereits vor einigen Jahren dargelegt, dass solche Mehrkosten zwischen den Bundesländern auf materieller Grundlage des § 1042 ABGB auf dem Rechtsweg des Art 137 B-VG durchgesetzt werden können. Das KAKuG ermöglicht es einem Bundesland daher durchaus, gegen ein anderes Bundesland vorzugehen, wenn dieses durch Verletzung des Sicherstellungsauftrags Mehrkosten verursacht hat. Dadurch muss (und darf) es den unzulässigen Ausweg einer Ablehnung von Gastpatient:innen in den öffentlichen Krankenanstalten auf seinem Landesgebiet nicht beschreiten.
Daraus ergibt sich, dass das KAKuG in diesem Punkt keineswegs unvollständig oder widersprüchlich ist. Zum einen sind Gastpatient:innen durch die Krankenanstalten der Nachbarbundesländer aufzunehmen. Zum anderen kann das dadurch belastete Land aber seinerseits gegen ein anderes Land vorgehen, wenn und soweit es Gastpatient:innenströme durch Verletzung seines Sicherstellungsauftrags ausgelöst hat.
Entscheidend ist aber, dass die Bundesländer seit vielen Jahren auf die Geltendmachung solcher Ansprüche explizit verzichten. In den 15a-Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung findet sich bereits seit der ersten LKF-Vereinbarung für die Jahre 1997–2000 eine entsprechende Festlegung, welche bis zur derzeit geltenden (2024–2028) Vereinbarung beibehalten und – seit der Vereinbarung 2005–2008 – um einen Satz ergänzt wurde: „Für inländische Gastpatient:innen wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatient:innen sind möglich.“
Wie kam es ursprünglich zu dieser Lösung? Diese Frage habe ich in meinem Blogbeitrag im Jahr 2025 wie folgt beantwortet: „Gastpatient:innen sind kein neues Phänomen, insoweit hat man sich in Österreich lange Jahre auf ihre Existenz eingerichtet. Anstatt dass die einzelnen Bundesländer für fehlende Kapazitäten im eigenen Gebiet die vom Gesetz vorgesehenen Vereinbarungen mit Krankenanstalten (auch) in anderen Bundesländern abgeschlossen hätten (oder selbst neue Kapazitäten geschaffen hätten), bekommen diejenigen Bundesländer, die viele Gastpatient:innen betreuen (das sind insb solche mit Zentralkrankenanstalten auf Universitätsniveau), im Rahmen der aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gemeinsam gestützten Fondsfinanzierung der gemeinnützigen Akutkrankenanstalten höhere Beträge zugewiesen, als es ihrer Einwohnerzahl entsprechen würde. Dafür verzichten die Bundesländer untereinander darauf, Ansprüche wegen Gastpatient:innen gegeneinander geltendzumachen“.
Während die Länder somit auf wechselseitige Ansprüche, die ihnen nach dem KAKuG zustünden, in der 15a-Vereinbarung im gegenseitigen Verhältnis verbindlich verzichtet haben, wurden die Regelungen über die Aufnahmepflichten im KAKuG nicht modifiziert und erlauben daher nach wie vor eine Abweisung von inländischen Gastpatient:innen nicht. Das hat zum jetzigen Konflikt zwischen Wien, Niederösterreich und dem Burgenland geführt, da in Wien solche Abweisungen gegenüber nicht unabweisbaren Personen auf Grund ihres Wohnsitzes geschehen. Dieser Konflikt hat aber entgegen Häusler/Wieser nichts damit zu tun, dass im KAKuG eine Trennung zwischen Sicherstellungsauftrag der Länder und Aufnahmepflicht der öffentlichen Krankenanstalten vorgenommen wird. Diese Trennung ist innerhalb des KAKuG systemkonform und schließt eine Reaktionsmöglichkeit der Länder gegeneinander nicht aus – nur haben sie auf diese ausdrücklich einvernehmlich verzichtet, und zwar derzeit jedenfalls bis Ende 2028.
Zusammenfassend bedeutet das: Die Trennung zwischen Sicherstellungsauftrag und Aufnahmepflicht im KAKuG ist gut durchdacht und verfassungsrechtlich unproblematisch; trotz dieser Trennung besteht nämlich eine Ausgleichsmöglichkeit zwischen den Bundesländern bei Verletzung ihres Sicherstellungsauftrags zu Lasten eines anderen Landes. Bund und Länder haben nun aber seit vielen Jahren in den 15a-Vereinbarungen genau diesen Ausgleichsmechanismus (bewusst und) einvernehmlich „ausgeschaltet“. Somit müssen sie ihre Konflikte zu Gastpatient:innen im Rahmen der 15a-Vereinbarung klären – dies darf aber nicht durch die Ablehnung inländischer Gastpatient:innen erfolgen.
Eine etwas erweiterte und insbesondere um Fußnoten ergänzte Fassung dieses Blogbeitrags können Sie in der ZfG-Ausgabe 3/2026 nachlesen.
Das KAKuG, weiters (über QR-Code) die 15a-Vereinbarung über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und zahlreiche weitere für das österreichische Gesundheitswesen wichtige Gesetze finden Sie in der Anfang Oktober erscheinenden Neuauflage der Gesetzessammlung „FlexLex Medizinrecht“, herausgegeben vom Autor dieses Blogbeitrags.
15. September 2026
Dr. Karl Stöger
ist Universitätsprofessor für Medizinrecht am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien sowie Leiter des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin.
© Uni Wien Krpelan
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