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Der Aufsichtsrat – ein wirkmächtiges und vielseitiges Gremium
Beitrag von Susanne Kalss
Vielfältiges Gremium
Ausgewogene Zusammensetzung
Nach Informationen der Arbeiterkammer Österreich sind aktuell rund 2.900 Belegschaftsrepräsentant:innen in den unterschiedlichen Aufsichtsorganen tätig. Unter der Prämisse der Drittelparität, dh dass die Vertreter:innen der Kapitalgeberseite im Verhältnis 2:1 zu den Arbeitnehmervertreter:innen in den Aufsichtsratsgremien vertreten sind, und unter Berücksichtigung, dass nicht in allen Aufsichtsräten Arbeitnehmervertreter:innen Mitglieder sind, ist davon auszugehen, dass etwa 11.000 bis 13.000 Personen in Aufsichtsgremien tätig sind. Viele Personen halten in sachgerechter Weise mehr als ein Mandat. Das Gesetz sieht aber zu Recht zahlenmäßige Höchstgrenzen für die Übernahme der Mandate vor, um eine sorgfaltsgemäße und wirkmächtige Tätigkeit des Gremiums sicherzustellen. Die Aufteilung zwischen Frauen und Männern war im Jahr 2018 zu 76 % männlich, als für einen kleinen Anteil der Gesellschaften eine Geschlechterquote eingeführt wurde. Dies änderte sich durch die gesetzliche Regelung und die Selbstbindung des Bundes (seit 2025: 50-%-Mitwirkung der Frauen). Die Gesamtquote ist nun deutlich über 30 %. Über den guten Geschlechtermix hinaus ist die Diversität des Alters, der Ausbildung, Erfahrung und je nach Bedarf der Internationalität für eine vielfältige, konstruktive Diskussion und Lösungsfindung von herausragender Bedeutung.
Aufgaben
Aufsichtsrat ist nicht gleich Aufsichtsrat. Unterschiede bestehen nicht nur in den einzelnen Rechtsformen, sondern vor allem auch in den verschiedenen Typen von Gesellschaften. Die Aufgaben eines Aufsichtsrats in einer Einpersonen-Gesellschaft sind anders gewichtet als in einer großen, börsennotierten Publikumsgesellschaft. Aufsichtsräte von Unternehmen im öffentlichen Eigentum müssen andere Aspekte und Regeln beachten als jene in Familienunternehmen oder börsennotierten Gesellschaften. Schließlich zeigen sich Unterschiede darin, ob das Unternehmen in einer regulierten Branche wie im Bank- oder Versicherungswesen tätig ist.
Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind unterschiedlich. Der Umfang und die Intensität der Zuständigkeiten lässt sich auf einer Stufenleiter von einem weitgefassten Aufgabenbereich bis zu deutlich weniger Aufgaben plakativ so auflisten: Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft und Privatstiftung. Dazwischen fügen sich einzelne sondergesetzliche Regelungen.
In der Aktiengesellschaft ist das Aufgabenbouquet des Aufsichtsrats am umfangreichsten. So hat er die Personal-, Überwachungs-, Beratungskompetenz, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Vorschlag und Mandatierung sowie Zusammenarbeit mit dem:der Abschlussprüfer:in und schließlich die Unterstützungskompetenz gegenüber dem Vorstand.
Personalkompetenz heißt, dass der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder auswählen, bestellen und abberufen muss und er auch für die vertragliche Gestaltung verantwortlich ist. Dabei geht es nicht bloß um den formalen Beschluss, sondern um den gesamten Prozess des gesellschaftsinternen Aufbaus eines Pools geeigneter Personen sowie einer frühzeitigen Planung unter Einbeziehung externer Kandidat:innen und schließlich die Vorauswahl und das gesamte Verfahren. Die Aufgabe ist insgesamt eine des Plenums, alle Einzelschritte müssen aber nicht von allen Mitgliedern ausgeübt werden. In der Personalkompetenz liegt der größte Wirkhebel des Aufsichtsrats. Hat er die geeignete Frau oder den guten Mann für die konkrete Aufgabe in der Gesellschaft gefunden, hat er einen ganz wesentlichen Anteil an der unternehmerischen Performance. Wählt umgekehrt der Aufsichtsrat die falsche Person aus, so liegt die Verantwortung für den mangelnden Erfolg daher – auch – bei ihm. Ein Teil der Personalkompetenz ist die Eigenergänzung, dh das Vorschlagsrecht an die Hauptversammlung, neue Kandidat:innen in das Gremium zu bestellen.
Die Überwachungsaufgabe entfernt sich von der retrospektiven Überprüfung von Einzelschritten hin zu präventiver gemeinsamer Risikoidentifizierung und -prävention und stützt sich zunehmend auf dichter werdende Berichte und Compliance-Management-Systeme. Herzstück davon sind ein ausgewogenes und passendes Berichtswesen und ein gutes System der Zustimmungsvorbehalte.
Eine wichtige Aufgabe kommt dem Aufsichtsrat für den Jahresabschluss zu. Er hat ihn zu prüfen, sein billigender Beschluss macht den Jahresabschluss verbindlich. Der Aufsichtsrat hat viele Einzelaufgaben in der Arbeitsgestaltung und Zusammenarbeit mit dem:der Abschlussprüfer:in, der:die ihm zuarbeitet und auf deren:dessen Arbeit sich der Aufsichtsrat stützen kann und muss.
Der Aufsichtsrat ist der erste Kritiker und der erste Berater des Vorstands. Er hat die Strategie mit ihm zu beraten und mitzugestalten. Diese Aufgabe und Leistungskraft des Aufsichtsrats werden vom Vorstand und der Geschäftsführung vielfach unterschätzt und zu wenig genutzt (zB KI, Nachhaltigkeit). Schließlich hat der Aufsichtsrat auch die Aufgabe, den Vorstand nach innen und nach außen zu unterstützen und die Arbeit mitzutragen. Dies ist wichtiger Teil der professionellen konstruktiv-kritischen Zusammenarbeit der beiden Verwaltungsorgane.
Deutlich abgespeckt ist das Aufgabenfeld für den Aufsichtsrat in der GmbH. Primär fehlt die Personalkompetenz, die Gesellschafter:innen selbst bestellen den:die Geschäftsführer:in. Diese Aufgabe kann dem Aufsichtsrat trotz Einigkeit der Gesellschafter: innen nicht übertragen werden. Einzig der Abschluss des Geschäftsführungsvertrages (Dienstvertrages) kann ihm übertragen werden. Sollte aber der Aufsichtsrat feststellen, dass eine Person auf Geschäftsführungsebene oder Aufsichtsratsebene nicht geeignet ist, hat der Aufsichtsrat zwar keine eigene Beschlusskompetenz, jedenfalls ist er aber berechtigt und zugleich aus seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet, den:die Eigentümer: in darüber zu informieren und die Bedenken zu artikulieren. Dem Aufsichtsrat der GmbH fehlt auch die Kompetenz, den Jahresabschluss festzustellen. Auch dies ist den Gesellschafter:innen vorbehalten. Der Aufsichtsrat hat somit vor allem die Überwachungs-, Beratungs- und Unterstützungsaufgabe.
Teamwork
Der Aufsichtsrat ist das einzige zwingend vorgesehene Kollegialorgan im Recht der Kapitalgesellschaften. Generell ist ein Kollegialorgan durch die Prinzipien der Pluralität, der Koordination und der Kontrolle geprägt. Pluralität bedeutet das notwendige Zusammenwirken mehrerer Personen zu einer Rechtshandlung, wofür die Koordination und auch die wechselseitige Kontrolle erforderlich sind.
Unabhängig davon, wie viele Aufgaben ein Aufsichtsrat hat, so ist es unbedingt geboten, dass er gut organisiert ist und die Mitglieder im Team gut zusammenwirken. Einen großen Anteil am Funktionieren hat der:die Vorsitzende des Gremiums. Die Funktion wird im Gesetz nur in wenigen Sätzen angesprochen. Tatsächlich hat aber der:die Vorsitzende die Schlüsselrolle für das Funktionieren des Organs Aufsichtsrat und damit der gesamten guten unternehmensinternen Begleitung und Überwachung der Geschäftsführung. Der:die Vorsitzende hat die Sitzungen inhaltlich zu gestalten, die Themen festzulegen, die Sitzung zu leiten. Somit sind die Koordination, Kommunikation und Priorisierung der Themen und Strukturierung der Argumentation und Diskussion zu besorgen.
Kollegialorgane verlangen das Zusammenwirken von Menschen. Daher ist es people’s business. Neben dem Engagement der einzelnen Personen und der Bereitschaft, zusammenzuwirken, sind ein gemeinsames Verständnis und klare, sachgerecht formulierte Regelungen auf Gesetzes- und Unternehmensebene unerlässlich, um dieses Gremium im Interesse des jeweiligen Unternehmens zu seiner vollen Entfaltung zu verhelfen.
DDr.in h.c. Susanne Kalss, LL.M.
DDr.in h.c. Susanne Kalss, LL.M. ist Universitätsprofessorin am Institut für Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, START-Preisträgerin des Wissenschaftsfonds und vielfache Fachbuchautorin insbesondere zu Themen des Gesellschaftsrechts.
Literatur zum Thema
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