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Zankl.update im September 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Ungerechtfertigter Verzicht auf Handzeichen bei Testamentserstellung
- Freiheitsersitzung bei der Dienstbarkeit eines Bauverbots
- Schadenersatz aufgrund Sturzes wegen fehlerhafter Geschäftstür
- OGH schließt Schadenersatz aufgrund fehlerhafter Spirale nicht mehr von vornherein aus
Ungerechtfertigter Verzicht auf Handzeichen bei Testamentserstellung
Der Erblasser setzte vor einigen Jahren seine Tochter, die
Erstantragstellerin, mit einem fremdhändigen Testament zur Alleinerbin
ein. Wenige Tage vor seinem Tod errichtete der schon schwerkranke, aber
testierfähige Erblasser ein weiteres Testament in Form eines
Notariatsakts, in dem er sämtliche früheren Verfügungen widerrief und
die Zweitantragstellerin, seine Ehefrau, zur Alleinerbin einsetzte. Im
Notariatsakt wurde zu Beginn festgehalten, dass der Erblasser
schreibunfähig sei und wegen einer Lähmung auch kein Handzeichen setzen
könne. Bei Testamentserrichtung war die rechte Hand des Erblassers zwar
nicht vollständig gelähmt, aber aufgrund von Metastasen im Gehirn
kraftlos, sodass er mit ihr weder schreiben noch ein Handzeichen setzen
konnte. Mit der linken Hand, die er normal bedienen konnte, hätte er
hingegen zumindest eine Paraphe oder ein Handzeichen in Form von drei
Kreuzen setzen können. Weshalb er gegenüber dem Notar angab, kein
Handzeichen setzen zu können, konnte nicht eruiert werden. Das
Erstgericht stellte das Erbrecht der Erstantragstellerin aufgrund des
früheren Testaments fest und wies die Erbantrittserklärung der
Zweitantragstellerin ab, da das spätere Testament mangels Einhaltung der
Formvorschrift des § 68 Abs 1 lit g NO ungültig sei. Da der Erblasser
dazu in der Lage gewesen sei, hätte er zumindest ein Handzeichen setzen
müssen. Das Rekursgericht hingegen sah das anders und qualifizierte die
Verfügung als formwirksam. Dem schwer kranken Erblasser sei die Setzung
eines Handzeichens aufgrund seiner schweren Erkrankung und des Umstands,
dass er Rechtshänder gewesen sei, zwar möglich, nicht aber zumutbar
gewesen. Eine Überprüfung seiner Angaben hätte ihn vor schikanös
anmutende Anforderungen gestellt.
Der Oberste Gerichtshof stellte die
Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Im konkreten Fall lag eine
letztwillige Verfügung in Form eines unmittelbar vom Notar errichteten
und aufgenommenen Notariatsakts vor. Nach § 68 Abs 1 lit g NO hat jeder
Notariatsakt bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde unter
anderem die Unterschriften der Parteien zu enthalten. Kann eine Partei
nicht schreiben, so müsse sie bei der Fertigung auf Papier ihr
Handzeichen beifügen und es muss der Name der Partei von einem Zeugen
oder einem zweiten Notar beigesetzt werden. Kann eine Partei auch ein
Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis
ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt
werden. Schreibunfähigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn eine
Unterschrift schlechthin unmöglich ist, sondern schon dann, wenn dem
Erblasser eine Unterschrift nur unter solcher Anstrengung möglich wäre,
dass es ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Im
Anwendungsbereich des § 68 NO besteht im Hinblick auf den von der Norm
explizit angedrohten Solennitätsverlust und die nur unter bestimmten
Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit, an Stelle der Unterschrift ein
Handzeichen zu setzen bzw auch auf dieses zu verzichten, keine
„Wahlfreiheit“ des Erblassers. Der eindeutige Wortlaut des § 68 Abs 1
lit g NO stellt auf das objektive Vorliegen von Schreibunfähigkeit bzw
die Unfähigkeit, auch nur ein Handzeichen zu setzen, und nicht auf die
Angaben der Partei gegenüber dem Notar ab. Mangels ausreichender
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass dem Erblasser auch die Setzung
eines an sich möglichen Handzeichens unzumutbar gewesen wäre, ist das
notarielle Testament aufgrund eines Verstoßes gegen § 68 Abs 1 lit g NO
formunwirksam. Wurde die Form nämlich nicht gewahrt, so führt dies gemäß
§ 601 ABGB selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des
Erblassers zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung. Denn der
Grundsatz, dass dem wahren Willen des Erblassers zu entsprechen sei, hat
dort seine Grenze, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige
Verfügungen im engeren Sinn handelt. Maßgeblich ist also nur der gültig
erklärte Wille (2 Ob 106/23m).
Freiheitsersitzung bei der Dienstbarkeit eines Bauverbots
Schadenersatz aufgrund Sturzes wegen fehlerhafter Geschäftstür
OGH schließt Schadenersatz aufgrund fehlerhafter Spirale nicht mehr von vornherein aus
Die Beklagte ist Herstellerin von Medizinprodukten und Produzentin eines
Intrauterinpessars (Spirale), das zur Empfängnisverhütung verwendet
wird. Der Klägerin war vor ungefähr sechs Jahren eine Spirale eingesetzt
worden. 2020 machte die Klägerin einen positiven Schwangerschaftstest.
Wenig später bestätigte eine Gynäkologin die Schwangerschaft im sechsten
Monat. Schlussendlich brachte die Klägerin ein gesundes Kind zur Welt.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, fehlerhafte Spiralen hergestellt,
in Verkehr gebracht und die Öffentlichkeit unzureichend über den Fehler
und die daraus resultierende Bruchgefahr informiert zu haben. Sie sei
aufgrund eines Materialfehlers in ihrem Körper gebrochen, wodurch es zur
ungewollten Schwangerschaft gekommen sei. Die Klägerin begehrte von der
Beklagten den Ersatz des durch den Bruch der Spirale und die dadurch
verursachte Schwangerschaft sowie die Geburt des Kindes entstandenen
Schadens. Dieser setze sich aus dem erlittenen Verdienstentgang,
Behandlungs- und Medikamentenkosten, anteiligen frustrierten Kosten der
Spirale sowie Schmerzengeld zusammen. Das Schmerzengeld begründete die
Klägerin mit schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen aufgrund des
unklaren Verbleibs der Spirale bzw ihrer Teile im Körper und der sich
daraus ergebenden Sorge um die Gesundheit des ungeborenen Kindes. Die
Klägerin habe bis zum Tag nach der Geburt nicht gewusst, ob sich die
Spirale noch in ihrem Körper befinde und wie sich dies allenfalls auf
das Kind auswirke. Aufgrund ihrer unerwarteten Schwangerschaft und des
Bewusstseins, dass sie sechs Monate lang ohne Rücksicht auf ihr
ungeborenes Kind gelebt habe, sei sie „schockiert“ gewesen. Sie habe
sich Sorgen gemacht, ob sie ein gesundes Kind zur Welt bringen werde,
wie sie den Alltag mit diesem bewältigen könne und ob sie finanziell
zurechtkommen werde. Sie habe deshalb auch an Schlafstörungen sowie
negativen Empfindungen gegenüber ihrem Partner gelitten. Die Klägerin
strebte auch die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche
weiteren Schäden an. Sowohl das Erstgericht als auch das
Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Dass die von der Klägerin
verwendete Spirale fehlerhaft gewesen sei, konnte ebenso wenig
festgestellt werden wie deren Bruch im Körper der Klägerin. Auf dieser
Grundlage verneinten die Vorinstanzen eine Produkthaftung der Beklagten.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Revision als zulässig und
berechtigt. Zu dem begehrten Schmerzengeld führte er aus, dass seelische
Schmerzen grundsätzlich ersatzfähig sind, wenn sie Folge einer
Körperverletzung sind. Sind seelische Schmerzen keine Folge einer
Körperverletzung, gebührt für sie hingegen nur in Ausnahmefällen ein
Ersatz, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre.
Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist dann auszugehen, wenn
körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind.
Entscheidend ist, ob die psychische Beeinträchtigung
behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit
medizinisch fassbar ist. Es muss also eine psychische Beeinträchtigung
mit Krankheitswert vorliegen. Dem OGH zufolge ist in diesem Fall von
einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszugehen. Die
Klägerin behauptete, aufgrund der Sorge um die Gesundheit ihres
ungeborenen Kindes „großen seelischen Belastungen“ ausgesetzt gewesen zu
sein. Diese hätten sich unter anderem durch Schlaflosigkeit, mentale
Instabilität bis hin zu extremen emotionalen Gefühlsausbrüchen sowie
durch extreme Stimmungsschwankungen geäußert. Erst die Inanspruchnahme
psychotherapeutischer Hilfe habe eine Verbesserung gebracht. Durch die
angeblich fehlerhafte Spirale sei die Klägerin nachhaltig traumatisiert
gewesen. Ihre psychischen Beeinträchtigungen bestünden nicht nur in
bloßem Unbehagen und Unlustgefühlen. Dieses Klagevorbringen zielt
eindeutig auf krankheitswertige psychische Belastungen ab. Diese wären
per se, also auch wenn sie keine Folge einer Körperverletzung wären,
ersatzfähig. Die behaupteten Vermögensnachteile betreffend, hielt der
OGH an seiner ständigen Rechtsprechung fest. Für einen aus einer
„wrongful conception” abgeleiteten Vermögensnachteil, wie insbesondere
der Verdienstentgang, steht kein Ersatz zu. Dies wird damit begründet,
dass die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen
damit gewöhnlich verbundenen Belastungen keinen ersatzfähigen Schaden
im Rechtssinn darstellt. Ob dies nach der europäischen
Produkthaftungsrichtlinie anders zu beurteilen wäre, müsste vom
Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden. Die Revisionswerberin
argumentierte nämlich, dass das auf Grundlage der
Produkthaftungsrichtlinie ergangene PHG, auf welches sie die Haftung der
Beklagten maßgeblich stützt, unionsrechtskonform auszulegen sei.
Demnach sei ein Ersatz jener Vermögensnachteile, die aus der
Schwangerschaft und Geburt des Kindes der Klägerin abgeleitet würden,
nicht per se ausgeschlossen. Der Begriff des „durch Körperverletzung
verursachten Schadens“ iSd Art 9 dieser Richtlinie sei nach der
Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen und erfordere eine „angemessene
und vollständige Entschädigung“ des durch ein fehlerhaftes Produkt
Geschädigten. Die Rechtsmittelwerberin regte in diesem Zusammenhang die
Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zur Klärung
der Frage an, inwieweit aus einer durch eine fehlerhafte Spirale
bewirkten Schwangerschaft und Geburt eines Kindes verursachte
Vermögensschäden, wie insbesondere der Verdienstentgang, nach der
Produkthaftungsrichtlinie zu ersetzen seien. Bevor der EuGH jedoch
angerufen und der Klägerin ein Ersatz für ihre psychische
Beeinträchtigung zugesprochen werden kann, muss aber zuerst geklärt
werden, ob sie überhaupt ein Produkt der beklagten Herstellerin
verwendete und dieses fehlerhaft war (1 Ob 28/23h).
Alle monatlichen Zankl.updates auf einen Blick finden Sie hier: https://www.facultas-verlag.at/verlag/rws/zankl_update
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
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