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Zankl.update im Oktober 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Konsumenten nicht zumutbare Pandemie-Klausel in Veranstaltungsverträgen
- Kind erbt trotz keines Kontakts zu rechtlichem Vater
- Intransparenz einer Mietvertragsklausel bei der Höhe des Hauptmietzinses
- Auch ein Enkel ist zur Schenkungsanrechnung berechtigt
Konsumenten nicht zumutbare Pandemie-Klausel in Veranstaltungsverträgen
Konsumenten nicht zumutbare Pandemie-Klausel in
VeranstaltungsverträgenDer Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG zur
Verbandsklage berechtigter Verein. Die Beklagte ist ein österreichweit
tätiges Unternehmen, das Konzerte, Veranstaltungen und Festivals
organisiert und durchführt. Sie schließt im Rahmen ihrer geschäftlichen
Tätigkeit laufend mit Verbrauchern Verträge ab, denen sie ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde legt. Eine Klausel
dieser AGB lautete: “TERMINÄNDERUNGEN AUFGRUND DER COVID-19-PANDEMIE
(oder anderer Fälle Höherer Gewalt) gelten jedenfalls dann als zumutbar,
geringfügig und sachlich gerechtfertigt, wenn der neue
Veranstaltungstermin längstens 18 Monate nach dem ursprünglichen
Veranstaltungstermin liegt.” Der Kläger begehrte die Beklagte schuldig
zu erkennen, den Gebrauch unter anderem dieser Klausel und die Berufung
auf diese zu unterlassen. Darüber hinaus stellte er ein
Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Beklagte bestritt und beantragte
Klagsabweisung. Die Vorinstanzen hielten die Klausel für
verbraucherschutzwidrig und nichtig, weil sie gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG
verstoße.
Das bestätigte auch der Oberste Gerichtshof. Bei
Verbraucherverträgen sind einseitige Leistungsänderungen des
Unternehmers nur in engen Grenzen zulässig. Nicht im Einzelnen
ausgehandelte Vertragsbestimmungen, welche solche Leistungsänderungen
erlauben, sind laut Konsumentenschutzgesetz für Verbraucher nicht
verbindlich. Es sei denn, die Änderung wäre diesen zumutbar, besonders
weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Die
gegenständliche Klausel ist laut dem Obersten jedoch weder dem
Konsumenten zumutbar noch geringfügig. Damit hat die Beklagte nämlich
das Recht, einen beliebigen Termin für die neue Veranstaltung
festzusetzen. Verbrauchern kann aber nicht zugemutet werden, dass sie an
jedem Tag innerhalb der nächsten 18 Monate und an dem ausgewählten Tag
darüber hinaus auch Zeit Aktuelle Entwicklungen im Zivilrecht. und noch
Interesse haben, die abgesagte Veranstaltung zu besuchen. Im Hinblick
auf die Frage, wann eine Klausel als “im Einzelnen ausgehandelt” gilt,
sind laut OGH die Anforderungen jedoch streng. Nach herrschender Ansicht
reicht es nicht aus, dass eine Vertragsbestimmung zwischen den
Vertragsparteien bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht wird,
vielmehr muss der Unternehmer zu einer Änderung des von ihm verwendeten
Textes erkennbar bereit gewesen sein. Lediglich eine Service- bzw.
Telefonhotline oder Mailadresse anzugeben werde dem nicht gerecht. Denn
allein daraus lässt sich nicht erkennen, dass der Unternehmer bereit
wäre, genau diese AGB-Klausel im Einzelfall zu ändern (9 Ob 23/23g).
Kind erbt trotz keines Kontakts zu rechtlichem Vater
Die Klägerin wurde während aufrechter Ehe des Erblassers mit ihrer
Mutter geboren. Der Ehe entstammten weiters zwei bereits vorverstorbene
Brüder. Wie später festgestellt wurde, war der Erblasser nicht der
leibliche Vater der drei Kinder. Nachdem die Ehe des Erblassers und der
Mutter der drei Kinder geschieden wurde, hatte der Erblasser auch keinen
Kontakt mehr mit seinen rechtlichen Kindern. Die Klägerin unternahm
einen Kontaktversuch, wobei sie ihren Bruder im Namen der Geschwister
„vorschickte“. Im Zuge des Gesprächs mit dem Bruder äußerte der
Erblasser nachdrücklich, dass er keinen Kontakt mit seinen rechtlichen
Kindern haben wolle und diese sich „schleichen“ sollen und für ihn
„Fremde“ seien. Von diesem Zeitpunkt an gab es 20 Jahre bis zum Tod des
Erblassers keinerlei Kontaktversuche mehr. In seinem Testament setzte er
die Beklagte als Alleinerbin ein. Die rechtliche Vaterschaft wurde zu
Lebzeiten des Erblassers nicht aufgehoben. Die Klägerin begehrte ihren
gesamten Pflichtteil. Die Beklagte wandte ein, dass die Klägerin
einerseits nicht die leibliche Tochter des Erblassers sei und
andererseits auch durch deren Übergehung im Testament durch den
rechtlichen Vater eine stillschweigende Pflichtteilsminderung
vorgenommen wurde. Das Erstgericht sprach der Klägerin den vollen
ungeminderten Pflichtteil zu. Die Umgehung im Testament sei als
stillschweigende Pflichtteilsminderung zu werten. Jedoch habe die
Klägerin keine Gründe, welche gemäß § 776 ABGB zur Pflichtteilsminderung
berechtigen gesetzt. Das Berufungsgericht kam zu gegenteiliger Ansicht.
Da nur der Bruder bei dem Kontaktversuch mit dem Erblasser anwesend
war, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Erblasser keinen
Kontakt mit der Klägerin wollte. Es könne daher nicht bewiesen werden,
dass auch hinsichtlich der Klägerin eine Kontaktablehnung bestanden
habe. Daher liege kein sanktionsbedürftiges Fehlverhalten des Erblassers
vor, welches gemäß § 776 Abs 2 ABGB eine Pflichtteilsminderung
ausschließt. Wie vom Erstgericht angenommen, bewirke die Übergehung in
dem Testament eine stillschweigende Pflichtteilsminderung.
Laut
dem Obersten Gerichtshof ist die Revision zulässig und auch berechtigt.
Den Kontaktversuch betreffend führte der OGH aus, der Erblasser äußerte
dem Bruder gegenüber, dass seine rechtlichen Kinder „Fremde“ für ihn
seien. Da er den Plural benutzte, kann davon ausgegangen werden, dass er
damit auch die Klägerin mitmeinte. Es kann auch angenommen werden, dass
der Bruder die Reaktion des Erblassers an die Klägerin weiterleitete.
Eine derart unfreundliche Abweisung begründete berechtigten Anlass
weitere Kontaktversuche iSd § 776 Abs 2 zweiter Fall zu unterlassen. Der
fehlende Kontakt führte daher in casu nicht zu der Berechtigung, den
Pflichtteil der Klägerin zu mindern. Ob tatsächlich eine
stillschweigende Pflichtteilsminderung im Testament erfolgte, war daher
unerheblich. Auch irrelevant ist der Umstand, dass die Klägerin nicht
die leibliche Tochter des Erblassers war. Es komme einzig und alleine
auf die rechtliche Vaterschaft an (2 Ob 89/23m).
Intransparenz einer Mietvertragsklausel bei der Höhe des Hauptmietzinses
Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, auf der
sie mit Mitteln der Wiener Wohnbauförderung im Jahr 1991 eine
Wohnhausanlage errichtete. Der Antragsteller ist seit 2001 auf
unbestimmte Zeit Hauptmieter einer Wohnung dieser Anlage. Der
Mietgegenstand wurde im Vertrag als Kategorie A eingestuft. Gemäß Punkt
2.1 des Mietvertrags unterliegt das Mietverhältnis den Bestimmungen des
MRG und des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
(WWFSG) 1989. Im Punkt 2.2 heißt es: „Sofern der Hauptmietzins gemäß §
62 WWFSG 1989 in der zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses
geltenden Fassung niedriger ist bzw wird als der jeweils höchstzulässige
Hauptmietzins einer Wohnung der Kategorie A des § 16 Abs 2 MRG unter
Berücksichtigung der in § 16 Abs 4 MRG genannten Wertsicherung, die
hiemit vereinbart wird, so gilt dieser jeweils höchstzulässige
Hauptmietzins als vereinbart.“ Mit 30. Juni 2021 lief die
Wohnbauförderung aus. Bereits am 7. Juni 2021 übermittelte die
Hausverwaltung dem Mieter daher ein Schreiben mit einer erhöhten
Monatsvorschreibung, die ab Juli gelten sollte. Der Mieter beanstandete
die Klausel in dem 2001 abgeschlossenen Hauptmietvertrag als unklar und
unverständlich nach § 6 Abs 3 KSchG. Er forderte den aus seiner Sicht
überhöhten Teil des eingehobenen Betrags zurück. Die Vermieterin wandte
ein, daraus sei eindeutig abzuleiten, dass sie nach Auslaufen der
„Deckungsmiete“ nach dem WWFSG den Richtwertzins für eine der Kategorie A
entsprechende Wohnung unter Berücksichtigung der im § 5 RichtWG
vorgesehenen Wertsicherung verrechnen dürfe. Das Erstgericht beurteilte
die Klausel als intransparent, das Rekursgericht sah jedoch die
Vermieterin im Recht: Die Klausel lasse gerade noch ausreichend
erkennen, dass damit der wertgesicherte Richtwertmietzins vereinbart
werden sollte. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs Folge und
stellte den erstgerichtlichen Sachbeschluss wieder her.
Der OGH
führte allgemein aus, dass das Transparenzverbot nicht bloß formale
Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit verlangt, sondern auch
Sinnverständlichkeit. Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und
verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen
sicherstellen. Maßstab sei dabei "das Verständnis der für die jeweilige
Vertragsart typischen Durchschnittskunden". Die Klausel im
gegenständlichen Mietvertrag sei intransparent, weil die Kriterien für
die Hauptmietzinsbildung nach Auslaufen der Förderung nach dem
Verständnis eines durchschnittlichen Hauptmieters daraus nicht
abzuleiten sind. Der Hinweis auf eine Bestimmung des MRG, die seit
Inkrafttreten des Richtwertsystems im Jahr 1994 Wertsicherung gar nicht
mehr regle, führe zur Unverständlichkeit der Klausel, die daher
unwirksam ist. Die Vermieterin darf daher auch nach Auslaufen der
Förderung vom Mieter weiterhin nur den ursprünglich vereinbarten
Deckungsmietzins verlangen (5 Ob 89/23h).
Auch ein Enkel ist zur Schenkungsanrechnung berechtigt
Die Klägerin in diesem Fall ist die pflichtteilsberechtigte Tochter, der
Beklagte ist der Enkelsohn des verstorbenen Erblassers. Der Beklagte
ist außerdem der Sohn der Klägerin. Der Erblasser schenkte dem Beklagten
im Jahr 2015 eine Liegenschaft. Im Jahr 1994 räumte er der Klägerin ein
Wohnrecht an einem Einfamilienhaus ein. Der überschuldete Nachlass
wurde der Witwe an Zahlungs statt überlassen. Die Klägerin nahm den
Beklagten als vom Erblasser Beschenkten gemäß § 789 ABGB in Anspruch und
begehrte die Zahlung von 60.000 EUR. Die geschenkte Liegenschaft habe
einen Wert von zumindest 360.000 EUR, ihr Pflichtteil betrage ein
Sechstel. Der Beklagte wandte ein, dass der Erblasser der Klägerin
unentgeltlich ein als Schenkung zu qualifizierendes Wohnrecht eingeräumt
habe, dessen Wert jedenfalls anzurechnen sei und einen etwaigen
Pflichtteilsanspruch der Klägerin übersteige. Die Vorinstanzen wiesen
das Klagebegehren ab und nahmen an, dass der nur abstrakt
pflichtteilsberechtigte Beklagte in analoger Anwendung des § 783 ABGB
die Hinzu- und Anrechnung der an die Klägerin gemachten Schenkung
begehren kann.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die
Entscheidung der Vorinstanzen. § 783 ABGB regelt, wer die Hinzu- und
Anrechnung einer Schenkung an eine (zumindest abstrakt)
pflichtteilsberechtigte Person begehren kann. Nach dem Wortlaut des
Gesetzes kommt die Berechtigung zur Erhebung eines solchen Begehrens dem
(konkret) Pflichtteilsberechtigten und dem Erben zu. Darüber hinaus
kommt die Berechtigung auch dem abstrakt pflichtteilsberechtigten
Geschenknehmer, der deswegen nicht konkret pflichtteilsberechtigt ist,
weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft
ausgeschlagen hat, und dem Vermächtnisnehmer, der zur
Pflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismäßigen Abzug
erleidet, zu. Der Beklagte gehört als Enkel des Erblassers zu dessen
Nachkommen und ist damit abstrakt pflichtteilsberechtigt (§ 757 ABGB).
Er ist jedoch nicht konkret pflichtteilsberechtigt, weil seine Mutter,
die Klägerin, als die Abstammung vermittelnder Elternteil im
Todeszeitpunkt des Erblassers am Leben und pflichtteilsberechtigt war.
Nach Darstellung des Meinungsstands in der Literatur bejahte der Oberste
Gerichtshof die analoge Anwendung des § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB auf alle
Fälle, in denen ein Geschenknehmer nach § 789 ABGB in Anspruch genommen
wird und formulierte folgenden Rechtssatz: Nimmt ein konkret
Pflichtteilsberechtigter einen vom Wortlaut des § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB
nicht erfassten Geschenknehmer wegen nicht ausreichender Verlassenschaft
nach §§ 789 ff ABGB in Anspruch, dann ist der auf diese Weise belangte
Beschenkte in analoger Anwendung des § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB ebenfalls
zur Erhebung eines Hinzu- und Anrechnungsbegehrens legitimiert. Er kann
also gegen den Pflichtteilskläger einwenden, dass sich dieser selbst
eine andere Schenkung anrechnen lassen muss (4 Ob 221/22m).
Alle monatlichen Zankl.updates auf einen Blick finden Sie hier: https://www.facultas-verlag.at/verlag/rws/zankl_update
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
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