- facultas
- Blog facultas.recht
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Schadenersatz? Gesundes Kind aufgrund Spiralenbruch
- Pflichtteilsminderung bei beidseitigem Kontakt-Desinteresse
- Mitwirkung im Abstammungsverfahren bei Demenz
- Obsorge bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern (Coronaimpfung)
Darüber hinaus werden zentrale Inhalte des „Digital Services Act (DSA)” sowie des „Digital Markets Act (DMA)” vorgestellt.
Schadenersatz? Gesundes Kind aufgrund Spiralenbruch
Nachdem die Kläger, ein Ehepaar, nach der Geburt ihres zweiten Kindes
ihre Familienplanung abgeschlossen hatten, ließ sich die Erstklägerin
von ihrem Gynäkologen eine von der Beklagten hergestellte Spirale
einsetzen. Rund drei Jahre später wurde die Erstklägerin dennoch
schwanger und brachte daraufhin ein gesundes Kind zur Welt. Die Beklagte
ist die Herstellerin eines kupferhaltigen Intrauterinpessars (Spirale),
das zur Empfängnisverhütung Verwendung findet. Die Kläger brachten vor,
die ungeplante Schwangerschaft sei aufgrund eines Bruchs der Spirale
eingetreten, der auf einem von der Beklagten nach dem PHG zu
vertretenden und Produktfehler beruhte. Die Beklagte habe das
Verhütungsmittel als zuverlässig angepriesen, ohne auf ein Bruchrisiko
hinzuweisen. Außerdem habe sie nach mehrmaligen Bruchvorfällen zu spät
reagiert und eine Informationspflicht gegenüber Ärzten und Apotheken
vernachlässigt. Die Erstklägerin begehrte Schmerzengeld für die im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt erlittenen Schmerzen
sowie Auslagenersatz. Weiters beantragte sie die Feststellung der
Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Folgeschäden der
ungewollten Schwangerschaft und Geburt. Ausgenommen hatte sie den
Unterhaltsschaden gegenüber einem gesunden Kind. Der Zweitkläger
begehrte die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle ihm künftig
aus seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Erstklägerin entstehenden
Nachteile, ebenfalls mit Ausnahme des Unterhaltsschadens gegenüber dem
gesunden Kind. Beide Kläger führten zur Begründung ihrer
Feststellungsbegehren aus, sie würden infolge der unerwünschten
Schwangerschaft und Elternschaft in ihrer beruflichen Entwicklung
beeinträchtigt und dadurch Verdienstentgang und später Pensionsschäden
erleiden.
Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass das
derzeit gesunde Kind in Zukunft erkranken oder Unfälle erleiden könnte.
Die Beklagte bestritt die Kausalität des behaupteten Produktfehlers. Die
Spirale der Erstklägerin sei erst nach Eintritt der Schwangerschaft
während der Entfernung gebrochen. Bei der Klägerin habe sich ein dieser
Art der Verhütungsmittel regelmäßig anhaftendes Restrisiko der
Dislokation verwirklicht. Die Geburt eines gesunden Kindes könne auch
keinen Schaden darstellen. Sollte dies anders gesehen werden, hätten die
Kläger ihre Schadenminderungspflicht verletzt, weil sie sich gegen die
Austragung des Kindes entscheiden hätten können. Der Oberste Gerichtshof
sah das jedoch nicht anders und hielt an seinem bisherigen Standpunkt
fest. Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit
allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen stellen keinen
ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn dar. Das Schadenersatzrecht bezwecke
nicht, Nachteile zu überwälzen, die bloß eine Seite – nämlich die
finanziell belastende – der Existenz und damit des Eigenwerts des Kindes
darstellten und die im Familienrecht geregelt seien. Weiters wurde
ausgeführt, dass Schmerzen bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft
und Geburt kein Schaden, sondern natürliche Lebensvorgänge seien. Die
Frau habe auch nicht behauptet, durch die Spirale verletzt worden zu
sein und der Mann habe einen reinen Vermögensschaden geltend gemacht,
der in diesem Zusammenhang sowieso unbeachtlich bleibe. Die Eltern
bekommen schlussendlich keinen Schadenersatz (8 Ob 69/21m).
Pflichtteilsminderung bei beidseitig fehlendem Kontaktinteresse
Die Klägerin in diesem Verfahren war die Tochter eines
vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Sie machte Pflichtteilsansprüche
gegen die Beklagte, die Tochter und testamentarische Alleinerbin,
geltend. Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof war die
Frage, ob das Recht der Erblasserin, den Pflichtteil zu mindern, gemäß §
776 Abs 2 ABGB ausgeschlossen war. Danach steht das Recht auf
Pflichtteilsminderung nicht zu, „wenn der Verstorbene den Kontakt
grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt
gegeben hat.“ 2008 kam es zwischen der Erblasserin und der Klägerin zu
einem Streit, aufgrund dessen die Erblasserin bis zu ihrem Tod keinen
weiteren Kontakt zur Klägerin unterhielt. Auch in den Jahren davor
trafen die beiden Frauen gelegentlich bei Familienfeiern zusammen, zu
persönlichen Gesprächen kam es jedoch nicht. Weder die Erblasserin noch
die Klägerin bemühten sich um ein Gespräch oder die Aufnahme
weitergehenden Kontakts. Daher bejahten die Vorinstanzen die Möglichkeit
zur Pflichtteilsminderung.
Der OGH legte in seinem Urteil
fest, dass der Ausschluss der Pflichtteilsminderung nach § 776 Abs 2
erster Fall ABGB keinen vorangehenden Kontaktaufnahmeversuch des
Pflichtteilsberechtigten voraussetzt. Trotz unterbliebenen
Kontaktaufnahmeversuchs der klagenden Pflichtteilsberechtigten könnte
daher die Pflichtteilsminderung ausgeschlossen sein. Weiters hatte der
OGH zu prüfen, ob der Umstand, dass sich (auch) die Erblasserin weder um
persönliche Gespräche bei Familienfeiern noch um anderen weitergehenden
Kontakt bemühte, eine „Meidung“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB
darstellte. Der Oberste Gerichtshof verneinte dies in jenem Fall, da
kein Kontaktinteresse und passives Verhalten noch kein „Meiden“ des
Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB darstellt, das zum Ausschluss des Rechts
auf Pflichtteilsminderung führt. Daraus folgt für diesen Fall, dass das
Recht auf Pflichtteilsminderung nicht ausgeschlossen ist (2 Ob 116/22f).
Mitwirkung im Abstammungsverfahren bei Demenz
Zu der Klärung der Frage, ob der Antragsgegner der Vater des
Antragsstellers ist, sollte eine gerichtlich bestellte Sachverständige
aus dem Fachgebiet der Gentechnik ein erbbiologisches DNA-Gutachten
erstatten. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Mitwirkung, soweit
diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit
verbunden wäre. Der Antragsgegner griff genau diese Bestimmung auf und
verweigerte die Abgabe einer DNA-Probe. Er gab an, dass ihn durch seine
starke Demenz außerordentliche Ereignisse wie Arztbesuche und
Behandlungen stark verunsichern. Die ersten beiden Instanzen sprachen
aus, dass die Weigerung nicht berechtigt ist. Außerdem urteilten sie in
diesem Fall, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antragsgegner
der Vater sein könnte. Dementsprechend sei ein DNA-Test erforderlich.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies. Er führte nochmals die
gesetzliche Mitwirkungspflicht im Abstammungsverfahren aus: Soweit es
zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien und
alle Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung
des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen
vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen
Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben,
mitzuwirken. Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht, soweit diese mit
einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden
wäre. Außerdem stellte der OGH fest, dass es nicht erkennbar ist, dass
die Anordnung eines DNA-Tests durch einen Mundhöhlenabstrich, eine
Fingernagel-Probe oder Sicherung von Ohrenschmalz oder einer Nasenspur
mit einer solchen ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder
Gesundheit verbunden ist, zumal hier explizit festgestellt wurde, dass
durch die Entnahme derartiger Proben die körperliche Integrität in
keiner Weise verletzt würde und der Vorgang wie bei Schnäuzen,
Ohrenputzen, Kämmen oder Nägelschneiden ist. Im vorliegenden Fall
bestehen auch keine Hinweise darauf, dass bei einer Probenentnahme beim
Antragsgegner weiterreichende Wirkungen zu befürchten wären, weil die
Probenentnahme vor Ort und durch einen vertrauten Arzt vorgenommen
werden könnte (9 Ob 66/22d).
Obsorge bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern (Coronaimpfung)
Grundlegende Frage in diesem Verfahren war die Beurteilung, ob der
Vater eines gemeinsamen Sohnes trotz gravierender Unstimmigkeiten mit
der Mutter ebenfalls Obsorge für das Kind erhalten soll. Die Mutter und
der Vater trennten sich kurz nach der Geburt des Sohnes und unterhielten
seitdem eine sehr schlechte Beziehung. In wichtigen Fragen konnten sie
sich nicht einigen. Damals fiel die Obsorge der Mutter zu, wo der Sohn
auch lebte. Der Vater konnte seinen Sohn regelmäßig sehen, das war ihm
allerdings nur in Anwesenheit seiner Mutter oder anderer Personen
erlaubt. Anlässlich eines Kontaktrechtsantrags des Vaters erhielt jener
solch eines vom Familienbund begleitet im Ausmaß von zwei Stunden
wöchentlich. Die Mutter kritisierte in verschiedenen Belangen den Vater.
Sie warf ihm vor, das Kind unsittlich zu berühren und machte den Vater
für eine Abschürfung am Rücken des Buben verantwortlich. Fest stand laut
Gericht, dass der Vater den Buben weder vorsätzlich noch fahrlässig
gefährdet hatte. Trotzdem setzte die Mutter immer wieder den Kontakt mit
dem Vater aufgrund dieser Vorwürfe aus, worunter das Kind
offensichtlich litt. Der Bub und sein Vater hatten unterdessen nämlich
schon eine stabile Beziehung entwickelt. Das Gericht stellte außerdem
fest, dass der Vater liebevoll und kindgerecht mit dem Sohn umging und
feinfühlig auf dessen Bedürfnisse reagierte. Er hatte keine Probleme mit
einer guten Beziehung des Kindes mit der Mutter, was umgekehrt nicht zu
behaupten gewesen wäre. „Sie (Anm.: die Mutter) erkennt den Wunsch des
Minderjährigen nach Bindung und Beziehung zu seinem Vater nicht und
instrumentalisiert die elterlichen Konflikte, um diese Beziehung zu
stören“, wurde festgestellt. Die Mutter schien mit dieser Strategie
Erfolg zu haben, da der Sohn zunehmend in einen Loyalitätskonflikt
geriet und schlussendlich begann, sich dem Vater zu verschließen und
kategorisch Übernachtungen bei diesem ablehnte. Die Ursache juckender
Hautausschläge des Kindes sowie die Frage um die Art des
Covid-19-Impfstoffs befeuerten letztlich die Streitigkeiten zwischen den
Eltern. Der Vater wollte das Kind impfen lassen, während die Mutter auf
den sogenannten „Totimpfstoff“ warten wolle.
Vor diesem
Hintergrund beurteilten die Gerichte die Frage, ob die Obsorge gemeinsam
ausgeübt werden sollte. Jeder Elternteil wäre dann gleichermaßen
berechtigt, bei wichtigen Entscheidungen mitzuwirken. Die erste Instanz
sprach dem Vater die Beteiligung an der Obsorge zu. Er sollte eine
zweite Perspektive in medizinischen Fragen bieten, da die Mutter eine
dahingehend sehr eingeengte Haltung eingenommen hatte. Außerdem fiel ins
Gewicht, dass die Mutter seit Jahren den väterlichen Kontakt zu
unterbinden versuchte und dafür in Kauf genommen hatte, dass der Sohn
Schaden nehme. Die zweite Instanz schloss sich dem Urteil an und
erweiterte dieses um das Argument, dass der Kontakt der Eltern über
E-Mail als ausreichende Gesprächsbasis für eine gemeinsame Obsorge
gelte. Die Mutter bestritt genau diesen Punkt vor dem Obersten
Gerichtshof. Der OGH gab der Mutter recht und drehte die Entscheidungen
der Vorinstanzen zulasten des Vaters um. Das entscheidende Kindeswohl
sei gefährdet, da die Eltern unfähig seien, sich bei wichtigen
Entscheidungen zu einigen: „Aus dem festgestellten Sachverhalt ist zwar
ein gewisser Austausch von Informationen der Eltern, aber auch
abzuleiten, dass sie in zahlreichen, insbesondere medizinischen
Belangen, grundverschiedener Meinung, aber nicht in der Lage sind, eine
gemeinsame Entscheidung zum Wohl des Minderjährigen zu treffen“ (2 Ob
125/22d).
EU-VO über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (2022/2065, „Digital Services Act“ bzw „Gesetz über digitale Dienste“)
Der Digital Services Act (DSA) ist kürzlich im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden. Grundsätzlich ist vorgesehen,
dass die VO ab dem 17. Februar 2024 gilt. Für einzelne Anbieter sehr
großer Online-Plattformen kann der Geltungsbeginn aber durch Benennung
der Anbieter bereits früher eintreten.
Einzelne Bestimmungen
gelten allerdings allgemein bereits ab dem 16. November 2022 (betrifft
ua Transparenzpflichten, wobei Anbieter von Online-Plattformen oder
Suchmaschinen erstmals bis zum 17. Februar 2023 Informationen über die
durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union
veröffentlichen müssen).
Im Gegensatz zur E-Commerce-RL
(EC-RL) erstreckt sich der Geltungsbereich des DSA nun ungeachtet des
Niederlassungsortes der Anbieter auf Vermittlungsdienste, die in der
Union angeboten werden (Art 2/1 DSA), sofern auch eine wesentliche
Verbindung zur Union besteht, was bei einer erheblichen Zahl von Nutzern
in der Union oder bei Ausrichtung auf MS der Union anzunehmen ist (Art 3
lit d und e DSA). Die Ausrichtung auf einen MS ist ua etwa dann
gegeben, wenn eine Anwen-dung im jeweiligen nationalen App-Store
verfügbar ist oder lokale Werbung geschaltet wird (ErwGr 8). Unter den
Begriff „Vermittlungsdienste“ fällt die „reine Durchleitung“, „Caching“
sowie „Hosting“ (Art 3 lit g DSA).
Die Haftungsbefreiungen
der Anbieter von Vermittlungsdiensten sind nunmehr unter gleichzeiti-ger
Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen der EC-RL in den Art 4 ff DSA
geregelt (s dazu Art 89 DSA, ErwGr 16). Dabei wurde das bestehende
Regelungsregime grundsätzlich übernommen, aber punktuell adaptiert bzw
ergänzt. So wurde etwa der Begriff des „Caching” dahingehend er-weitert,
dass nicht nur die begrenzte Zwischenspeicherung zwecks höherer
Effizienz, sondern nun-mehr auch jene zwecks höherer Sicherheit erfasst
ist (Art 5/1 DSA). Außerdem greift die Haftungs-befreiung beim Hosting
dann nicht, wenn eine Online-Plattform Verbrauchern das Abschließen von
Fernabsatzverträgen mit Unternehmern in einer Weise ermöglicht, dass
durchschnittliche Ver-braucher davon ausgehen können, dass der
Gegenstand der Transaktion von der Online-Plattform selbst
bereitgestellt wird (auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, Art
6/3 DSA, ErwGr 24). Wie schon bisher ist es zudem grds so, dass die
Haftungsbefreiung beim Hosting nicht anwendbar ist, wenn der
Diensteanbieter die Nutzer beaufsichtigt (Art 6/2 DSA). Allerdings wird
nunmehr aus-drücklich festgehalten, dass Anbieter auch dann in den
Genuss der Haftungsbefreiungen kommen können, wenn sie auf
Eigeninitiative nach Treu und Glauben sorgfältig Maßnahmen zur Erkennung
und Entfernung rechtswidriger Inhalte ergreifen („Barmherziger
Samariter“-Klausel, Art 7 DSA, Er-wGr 26). Im Übrigen besteht allerdings
nach wie vor keine allgemeine Überwachungs- oder Nach-forschungspflicht
(Art 8 DSA). Hostingdiensteanbieter müssen überdies leicht zugängliche
und benutzerfreundliche Verfahren einrichten, nach denen Personen auf
ausschließlich elektronischem Weg rechtswidrige Inhalte melden können
(Art 16 DSA). Die Anbieter von Online-Plattformen haben zudem die
Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich
rechtswidrige Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum
nach vorheriger Warnung auszusetzen (Art 23 DSA). Dabei gelten Inhalte
dann als offensichtlich rechtswidrig, wenn es für einen Laien ohne
inhaltliche Analyse klar ersicht-lich ist, dass die Inhalte rechtswidrig
sind (ErwGr 63).
Zusätzliche Verpflichtungen sind für sehr
große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen vorgesehen,
also solche, die durchschnittlich mindestens 45 Millionen aktive
monatliche Nutzer in der Europäischen Union haben und von der
Europäischen Kommission als solche benannt werden (Art 33/1 DSA).
Solche
Plattformen und Suchmaschinen sind verpflichtet, Nutzern eine kompakte
und leicht zu-gängliche Zusammenfassung ihrer AGB in klarer und
eindeutiger Sprache zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen sie ihre
AGB in den Amtssprachen aller MS, in denen sie ihre Dienste anbieten,
veröffentlichen (Art 14/5 und 6 DSA).
Überdies müssen sie in
regelmäßigen Abständen systemische Risiken, die sich aus der Konzeption
und dem Betrieb ihrer Dienste ergeben, ermitteln, analysieren und
bewerten. „Systemische Risi-ken” meint dabei bspw die Verbreitung
rechtswidriger Inhalte, Grundrechtsverletzungen und Ge-fahren für
Demokratie und öffentliche Sicherheit. Anhand der Ergebnisse dieser
Risikobewertung müssen die betroffenen Anbieter
Risikominderungsmaßnahmen treffen (Art 35 DSA).
Weiters
besteht für sehr große Online-Plattformen und sehr große
Online-Suchmaschinen die Pflicht, eine Compliance-Abteilung einzurichten
(Art 41 DSA) sowie sich mindestens einmal jährlich einer unabhängigen
Prüfung zu unterziehen (Art 37 DSA).
Vorgesehen ist zudem,
dass sehr große Anbieter, die Empfehlungssysteme verwenden, mindes-tens
ein Empfehlungssystem vorlegen müssen, welches nicht auf der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beruht (Art 38 DSA).
Empfehlungssysteme sind dabei Algorithmen, die bestimmen, welche Inhalte
dem Nutzer in welcher Reihenfolge und in welchem Kontext (bspw auf der
„For You”-Page auf TikTok) angezeigt werden.
Zur
Sicherstellung der Einhaltung der im DSA normierten Regelungen werden
der Kommission so-wie zum Teil auch dem von jedem Mitgliedsstaat zu
benennenden Koordinator für digitale Dienste (s Art 49 ff DSA)
weitreichende Überwachungs-, Aufsichts-, Auskunfts- und
Untersuchungsbefug-nisse eingeräumt. Bei Verstößen drohen Bußgelder iHv
bis zu sechs Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes sowie
Zwangsgeldern von bis zu fünf Prozent des weltweit erzielten
Tagesumsat-zes. Der DSA wird in Österreich wohl zu Änderungen des ECG
sowie vermutlich auch zu einer voll-ständigen Aufhebung des KoPlG
führen.
EU-VO über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (2022/1925, „Digital Markets Act“ bzw „Gesetz über digitale Märkte“)
Kurze Zeit vor dem DSA – konkret am 12. Oktober 2022 -
wurde auch die Schwester-Verordnung, nämlich der Digital Markets Act
(DMA) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Grundsätzlicher Geltungsbeginn
der Verordnung ist der 2. Mai 2023, wobei je-doch einzelne Bestimmungen
bereits ab dem 1. November 2022 bzw erst ab dem 23. Juni 2023 gelten.
Der
Fokus des DMA liegt auf bestimmten großen Plattformen, den sog
Torwächtern (Gatekee-pern). Um als solche zu gelten, müssen Unternehmen
gewisse im Art 3/2 DMA näher umschriebene Schwellenwerte überschreiten;
zudem müssen sie einen zentralen Plattformdienst (darunter fallen bspw
Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke,
Video-Sharing-Plattform-Dienste, Betriebssysteme, Webbrowser,
Cloud-Computing-Dienste etc; s Art 2 Z 1 DMA) bereitstellen.
Ausnahms-weise kann die Kommission auch ein Unternehmen, welches die
Schwellenwerte des Art 3/2 DMA nicht erreicht, als Gatekeeper benennen
(vgl Art 3/8 DMA).
Zweck der Verordnung ist es, mittels
Verpflichtungen für Gatekeeper, gewerblichen Nutzern und Endnutzern
einen fairen und offenen Zugang zu digitalen Märkten zu ermöglichen (s
ErwGr 7). Daher sehen etwa Art 5/2 und Art 6/2 DMA für Gatekeeper
gewisse Verbote der Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer vor.
Art 5/3 DMA verbietet Gatekeepern gewerbliche Nutzer daran zu hindern,
Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über
Online-Vermitt-lungsdienste Dritter oder über ihre eigenen direkten
Online-Vertriebskanäle zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten
als über die Online-Vermittlungsdienste des Gatekeepers. Gatekeeper
müssen ihren Endnutzern außerdem ermöglichen, vorinstallierte Software
vom Betriebssystem zu deinstallieren und Software anderer Anbieter
installieren und auf ihrem Betriebssystem nutzen zu können, dies auch
auf anderem Wege als über die betreffenden zentralen Plattform-dienste
(bspw Appstores) des Gatekeepers (s Art 6/3 und 4 DMA).
Um
eine bessere Positionierung des eigenen Angebots des Torwächters zu
verhindern, normiert der DMA ein Verbot der Bevorzugung vom Gatekeeper
selbst angebotener Dienstleistungen und Produkte beim Ranking (zur
Begriffsbestimmung s Art 2 Z 22 DMA), bei der Indexierung sowie bei dem
damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder
Produkten Dritter (vgl Art 6/5 DMA).
Des Weiteren darf die
Schließung eines Kontos oder die Kündigung eines Abonnements eines
zentralen Plattformdienstes nicht komplizierter gestaltet werden als das
Anlegen eines Kontos oder das Abonnieren desselben Dienstes (vgl Art
6/13 DMA und ErwGr 63).
Art 7 DMA normiert eine Verpflichtung
von Gatekeepern, die nummernunabhängige interpersonelle
Kommunikationsdienste erbringen, für eine Interoperabilität mit anderen
Anbietern zu sorgen. Endnutzern soll so ermöglicht werden, auch zwischen
verschiedenen Messenger-Diensten Nachrichten und Dateien auszutauschen,
innerhalb von vier Jahren muss der Gatekeeper sogar für eine
Interoperabilität von Sprachanrufen und Videocalls sorgen (Art 7/2 lit c
DMA). Auch nach dem DMA drohen bei Verstößen drakonische Strafen: so
kann die Kommission gegen Gatekeeper Bußgelder iHv bis zu 10 % - im
Falle von Wiederholungstätern sogar bis zu 20 % - seines weltweiten
Vorjahresumsatzes (s Art 30/1 und 2 DMA) und Zwangsgelder iHv maximal 5 %
des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten
durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängen (s Art 30/1).
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
Literatur zum Thema
ErbrechtLehr- und Praxishandbuch
Veröffentlicht 2019
von Wolfgang Zankl bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1793-1
Seit über einem Vierteljahrhundert bewährtes Lehr- und Praxishandbuch des Erbrechts: Die instruktive Darstellung mit zahlreichen Beispielen und Abbildungen sowie Fallbeispiele aus der aktuellen Rechtsprechung vermitteln das Erbrecht authentisch und ermöglichen vertieftes Studium und fundierte ...
Casebook Bürgerliches RechtÜber 700 aktuelle Fälle, Fragen und prüfungsrelevante Entscheidungen
Veröffentlicht 2022
von Wolfgang Zankl bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2265-2
Das seit 30 Jahren bewährte Casebook enthält – in nunmehr 11. Auflage – zahlreiche Sachverhalte verschiedener Schwierigkeitsgrade mit ausführlichen und instruktiven Lösungen sowie aktuelle Judikaturfälle mit Anmerkungen zur Prüfungsrelevanz. Wiederholungsfragen, Kurzfälle und eine ...