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Zankl.update im März 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Natürliches Rinnsal stellt keine unzulässige Immission dar
- Aufkündigung des Mietvertrags bei leichtfertig herbeigeführten Wasserschäden
- Keine GoA bei einvernehmlicher Pflege
- Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe sind unerheblich
Natürliches Rinnsal stellt keine unzulässige Immission dar
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, die unter
jener des Beklagten liegt. Ohne sein Zutun trat auf der Liegenschaft des
Beklagten sauberes Grundwasser an die Oberfläche und bildete ein
kleines Rinnsal, das anschließend wieder im Boden versickerte. In
weiterer Folge trat es auf der Liegenschaft der Kläger wieder zutage, wo
es deren Garten durchfeuchtete. Die Kläger begehrten den Beklagten
schuldig zu sprechen, die Zuleitung von Wasser in Form eines Rinnsals
von seinem Grundstück auf ihre Liegenschaft zu unterlassen. Das
Erstgericht wies das Begehren mit der Begründung ab, man könne nicht
feststellen, ob der Austritt des Rinnsals durch Maßnahmen des Beklagten
verursacht worden ist. Die zweite Instanz bestätigte die Entscheidung
des Erstgerichts.
Der Oberste Gerichtshof war derselben Ansicht und
führte weiter aus: Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines
Grundstücks dem Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen
insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen
gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des
Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung ist
„unter allen Umständen“ unzulässig. Das setzt voraus, dass der belangte
Nachbar eine Veränderung der natürlichen Gegebenheiten seines
Grundstücks vorgenommen hat, die zu Immissionen auf den Nachbargrund
führten. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des
Nachbargrundstücks ohne jegliches Zutun des Nachbars sind hinzunehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Wassereintritt am Grundstück der Kläger
auf eine Änderung der natürlichen Gegebenheiten durch den Beklagten auf
seinem Grundstück zurückzuführen wäre, liegen nach den dem OGH
vorliegenden Feststellungen gerade nicht vor. Kein Grundstückseigentümer
ist verpflichtet, den natürlichen Wasserablauf so zu verändern, damit
das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt.
Daher kommt es auf die Frage, ob die Einwirkung durch solches Wasser,
das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die
ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich
beeinträchtigt, nicht an. Denn selbst wenn das so wäre, hätten die
Kläger das hinzunehmen, solange keine direkte Zuleitung vorliegt (1 Ob
245/22v).
Aufkündigung des Mietvertrags bei leichtfertig herbeigeführten Wasserschäden
Die beklagte Mieterin verließ ihre Wohnung, obwohl die Brausearmatur
noch aufgedreht und die Duschwanne verstopft war. Das hatte einen
massiven Wasserschaden, vor allem in der darunter liegenden Wohnung zur
Folge. Die klagende Vermieterin stütze sich bei der gerichtlichen
Aufkündigung des Mietvertrags auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3
1. Fall MRG, welcher den erheblich nachteiligen Gebrauch des
Mietgegenstands formuliert. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung
für rechtswirksam. Die beklagte Partei habe jedenfalls den
Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs verwirklicht, indem
sie die oben beschriebene Sorglosigkeit zum wiederholten Male an den
Tag legte. 2017 ereignete sich nämlich ein vergleichbares Vorkommnis,
doch wurde damals die Aufkündigung abgewiesen. Das Berufungsgericht
bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte, auch wenn sie sich aufgrund
ihrer psychischen Erkrankung ihres Verhaltens nicht bewusst sei, ist
vertrauensunwürdig, sodass in Zukunft weitere derartige
Verhaltensweisen, die gravierende Wasserschäden nach sich zögen, nicht
ausgeschlossen werden könnten. Eine allfällige Interessenabwägung würde
zulasten der Beklagten ausschlagen.
Der Oberste Gerichtshof stellte
fest, dass nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein
erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt. Davon ist hier laut dem OGH
jedenfalls auszugehen. Der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch
Wasserschäden drohen, stellt schon grundsätzlich einen nachteiligen
Gebrauch dar. Es komme auch nicht darauf an, ob den Mieter ein
Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung
tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen
verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige
Erkrankung zurückgeführt werden kann (4 Ob 209/22x).
Keine GoA bei einvernehmlicher Pflege
Die Streitteile in diesem Verfahren sind zwei Schwestern, deren Mutter
vor einigen Jahren und deren Vater kürzlich verstorben sind. Der
Nachlass nach dem Vater wurde den Streitteilen je zur Hälfte
rechtskräftig eingeantwortet. Seit 2008 wurde der Vater von den
Schwestern abwechselnd betreut und gepflegt. Ab Ende September 2013
pflegte und betreute die Klägerin den Vater allein, es kam danach zu
keinen Leistungen der Beklagten. Als die Klägerin Ersatz für ihre
Pflegeleistungen seit September 2013 forderte, hielt die beklagte
Schwester dieser Forderung eine Gegenforderungen entgegen, nämlich für
den Betreuungsaufwand in dem Zeitraum von Jänner 2008 bis September
2013. Genau um diese Gegenforderung drehte sich das vorliegende
Verfahren. Die Beklagte konnte den von ihr compensando eingewandten
Ersatz ihres Pflegeaufwands nicht auf die Bestimmungen über das
Pflegevermächtnis (§§ 677 ff ABGB) stützen, weil sie ihren Vater in den
letzten drei Jahren vor seinem Tod nicht mehr gepflegt hat. Genau das
setzt aber ein Pflegevermächtnis nach §§ 677 ff ABGB voraus. Die
Beklagte brachte darüber hinaus vor, dass eine Geschäftsführung ohne
Auftrag nach § 1037 ABGB vorliege. Demnach seien die Pflegeleistungen
der Beklagten zum klaren und überwiegenden Vorteil des Vaters erfolgt.
Diesem sei durch ihre Hilfe eine Fremdpflege und die Heimunterbringung
erspart geblieben. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die
Gegenforderung der Beklagten auf § 1037 ABGB gestützt werden könnte.
Wegen der umfangreichen Pflegeleistungen an den Vater sei von einem
klaren, überwiegenden Vorteil auszugehen.
Der Oberste Gerichtshof
entschied jedoch anders. Allgemein stellte er klar, dass es sich im Fall
des § 1037 ABGB um eine Geschäftsführung ohne Auftrag handelt, welche
zur Förderung des Nutzens des Geschäftsherrn erfolgt. Er hielt fest,
dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Anlassfall schon deshalb
scheitern muss, weil die Beklagte bei der Pflege nicht eigenmächtig,
sondern vielmehr im Einvernehmen mit dem Vater handelte. Eine
„Einmengung in die Geschäfte eines anderen“ durch die Beklagte liegt
nicht vor. Der Vater nahm nämlich die Leistungen seiner Tochter
entgegen, weshalb damit auch das typische Unbeteiligtsein des
Geschäftsherrn fehlte. Dass sich der Vater in einem Zustand befunden
hat, in dem er nicht in der Lage war, über die Annahme der Leistung zu
entscheiden, wurde weder behauptet noch festgestellt. Vielmehr brachte
die Beklagte ausdrücklich vor, der Vater habe nicht in das Pflegeheim
gewollt. Es sei ihm wichtig gewesen, dass sich beide Töchter um ihn
kümmern, was sich aus der von ihm erteilten Generalvollmacht ergebe.
Aufgrund seiner laufenden zustimmenden Entgegennahme der
Pflegeleistungen finden die §§ 1035 ff ABGB keine Anwendung. Im Ergebnis
konnte die Beklagte ihrer klagenden Schwester keine Gegenforderung
entgegenhalten. Somit kam es zu keiner Aufrechnung und der Klägerin
wurde voller Ersatz für ihre Pflegeleistungen zugesprochen (2 Ob
217/22h).
Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe sind unerheblich
Gegenstand dieses Verfahrens war die Beurteilung des Verschuldens an der
Zerrüttung einer Ehe nach derer gerichtlichen Scheidung. Kläger war der
ehemalige Gatte, welchem die Vorinstanzen das überwiegende Verschulden
anlasteten. Der Oberste Gerichtshof sah das nicht anders. Der Kläger
habe sich schon vor Jahren kühl und distanziert gegenüber der Beklagten
gegeben. Gegipfelt habe diese Haltung während der von der Beklagten
(ohne Erfolg) vorgenommenen In-vitro-Fertilisationen darin, dass er sie
in ihrem emotional sehr belasteten Zustand alleine ließ und sich nicht
um sie kümmerte. Nachdem sich die Ehegatten aufgrund dessen trennten,
unterhielten beide geschlechtliche Beziehungen mit anderen Personen. Bei
einem Streit wenig später verletzte der Kläger die Beklagte am Daumen,
setzte jene jedoch so lange unter Druck, bis sie die Anzeige wieder
zurückzog. Trotz dieser Vorfälle näherten sich die Streitteile einander
noch im selben Monat wieder an, verbrachten Zeit miteinander, hatten
Geschlechtsverkehr und beschlossen „es noch einmal zu versuchen“.
Dennoch gab der Kläger im darauf folgenden Monat vor, mit Freunden ein
paar Tage Segeln zu gehen. Tatsächlich verbrachte er die Zeit mit einer
anderen Frau in einem Wellnesshotel.
Der OGH sprach aus, dass
ebendieser Hotelaufenthalt die Ehe schlussendlich unheilbar zerrüttet
habe. Eine unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die
geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten
und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem
Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Eheverfehlungen, die
nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen werden,
spielen bei der Beurteilung, welchen der beiden Ehegatten das
überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Rolle. Genau
deswegen sind die Eheverfehlungen, vor allem der spätere Ehebruch und
Auszug der Beklagten, welche der Kläger ins Treffen führte, unerheblich.
Der Kläger sei daher am Ende der Ehe überwiegend schuld, nicht zuletzt
aufgrund des erneuten Treue- und Vertrauensbruchs während des Versuchs
eines Neubeginns (2 Ob 236/22b).
Alle monatlichen Zankl.updates auf einen Blick finden Sie hier: https://www.facultas-verlag.at/verlag/rws/zankl_update
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
Literatur zum Thema
Lehr- und Praxishandbuch
Veröffentlicht 2019
von Wolfgang Zankl bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1793-1
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