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Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- „Mangelhaftes“ Lüften berechtigt nicht zur Kündigung
- Im Wald muss man sich mit Bäumen abfinden
- Kein Anspruch auf Schadenersatz bei leicht erkennbaren Gefahren
- Die Rolle der Haustiere im nachehelichen Aufteilungsverfahren
„Mangelhaftes“ Lüften berechtigt nicht zur Kündigung
Nachdem in einer neu errichteten Reihenhauswohnung bereits kurz
nach Übergabe immer wieder Schimmel aufgetreten war, forderte der
Vermieter die Mieterin und ihre Familie wiederholt auf, ihr „falsches
Nutzerverhalten“ einzustellen und regelmäßiger zu lüften. Schließlich
kündigte er die Wohnung nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG wegen
erheblich nachteiligen Gebrauchs des Mietgegenstands auf. Die Beklagte
habe, obwohl sie wiederholt auf die Einhaltung des notwendigen
Lüftungsverhaltens hingewiesen worden sei, über längere Zeit hinweg
gravierendes unsachgemäßes, unrichtiges und unübliches Heizungs- und
Lüftungsverhalten bzw Nutzungsfehlverhalten an den Tag gelegt, sodass es
in der Wohnung zu warm und zu feucht geworden sei. Unterlassung des
gebotenen Lüftens und zu starkes Heizen hätten zu Schimmelbildung
geführt, ein Baumangel habe im gesamten Zeitraum ausgeschlossen werden
können. Die Beklagte beantragte die Aufhebung der Kündigung und wandte
ein, nicht sie sei für bereits unmittelbar nach Bezug der Wohnung
aufgetretene Nässeschäden und Schimmelbildungen verantwortlich, sondern
diese seien durch bauliche Mängel verursacht. Sie habe während der
gesamten Nutzungsdauer ein normales Nutzungsverhalten an den Tag gelegt
und insbesondere wie empfohlen regelmäßig gelüftet. Die Vorinstanzen
gaben der Aufkündigung statt. Ihrer Meinung nach hätte ein
vertrauenswürdiger Durchschnittsmieter keinesfalls nur ein bis zweimal
täglich oder gar nicht gelüftet.
Der Oberste Gerichtshof hob
die Aufkündigung wiederum auf und wies das Räumungsbegehren des
Vermieters ab. Der OGH judizierte, dass eine Wohnung zum Wohnen
vermietet wird und nicht zum Trockenlegen des Gebäudes. Atmen, von
Stoßlüften nicht unterbrochenes nächtliches mehrstündiges Durchschlafen,
Duschen und Baden, Kochen, Waschen, Trocknen der Wäsche der
Wohnungsbewohner, das Verwenden von Vorhängen, das Aufstellen von
Sitzgelegenheiten, Sofas oder Sitzgarnituren, Einbaumöbeln oder
sonstigen Möbeln an dem Mieter genehmen Stellen, einschließlich
Außenwänden: All das gehört grundsätzlich zur bedungenen Nutzung einer
Wohnung, die eben zu Wohnzwecken ist. Nach den Feststellungen der
Vorinstanzen wäre zur Beseitigung der Feuchte ein Querlüften alle drei
bis vier Stunden für fünf bis zehn Minuten erforderlich, also ein sechs-
bis achtmaliges Lüften pro Tag. Eine dafür notwendige tägliche Präsenz
des Mieters zwecks Stoßlüftens ist schon wegen im Rahmen des § 30 Abs 2 Z
6 MRG zulässiger Abwesenheit nicht geboten, sodass auch das tageweise
gänzliche Unterbleiben des Lüftens den Kündigungsgrund grundsätzlich
nicht verwirklicht (4 Ob 2/23g).
Im Wald muss man sich mit Bäumen abfinden
Die Klägerin hatte 2014 eine mittelalterliche Burganlage mitten im
Wald erworben, der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrzehntelang teils bis
an die Burgmauern herangewachsen war. Die umstehenden Bäume waren schon
beim Ankauf zwanzig Meter hoch, einzelne Bäume noch höher. Seit die
Klägerin Eigentümerin ist, ist der umliegende Waldbestand aufgrund des
natürlichen Wachstums teils bis zu dreißig Meter hoch geworden. Laut dem
Klagebegehren habe der Forstwirt es zu unterlassen, in einer das nach
den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden und die
Benützung des Grundstücks der Klägerin „wesentlich“ beeinträchtigenden
Weise dieses „zu beschatten oder ähnliche Handlungen zu setzen, dies
insbesondere durch Aufzucht von sehr hohen Bäumen an der unmittelbaren
Grundstücksgrenze“. Die Vorinstanzen legten die nachbarrechtlichen
Grundsätze zum § 364 Abs 3 ABGB dar. Demnach kann ein
Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen
Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft
insoweit untersagen, als diese das (im Sinne des Abs 2 leg cit) nach den
örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer
unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.
Trotzdem wiesen die Vorinstanzen übereinstimmend das Klagebegehren ab.
Der
Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht der Vorinstanzen. Dass sich neu
hinzukommende Nachbarn mit der im Gebiet vorherrschenden Immission
abfinden müssen, entspricht demnach ständiger Rechtsprechung. Jemand,
der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht
auf § 364 Abs 3 ABGB gestützt die Beseitigung des Waldes fordern. Der
OGH lehnte auch das Vorbringen der Klägerin ab, wonach sie nicht mit
„unbegrenztem Wachstum“ der Bäume bis zur „maximalen Wuchshöhe“ habe
rechnen müssen. Sonderfälle wie etwa die Gefährdung von Personen und
Sachen durch Starkastüberhänge infolge mangelhafter Pflege des
Baumbestandes oder eine unbegrenzte waldwuchsartige Verwilderung in
einem zuvor mit Jungbäumen gartenmäßig gestalteten geschlossenen
Siedlungsgebiet lagen hier nicht vor (4 Ob 44/23h).
Kein Anspruch auf Schadenersatz bei leicht erkennbaren Gefahren
Die Beklagte ist Halterin einer regelmäßig gewarteten, in gut
sichtbarer, gelber Farbe gestrichenen Schrankenanlage einer auch durch
Betonblöcke abgegrenzten Taxizufahrt im Bereich eines
Bahnhofsvorplatzes. Der Schrankenbaum ist gelb-schwarz schraffiert. Bei
Annäherung an die Schrankenanlage besteht keine Sichtbehinderung, sodass
diese leicht erkennbar ist. Auf dem Ständer der Schrankenanlage
befinden sich auf beiden Seiten Schilder mit der Aufschrift „Achtung!
Automatische Schrankenanlage“. Weiters wird mit darauf abgebildeten
Piktogrammen in Form von Verbotsschildern auf das Verbot der Benutzung
durch Fußgänger, Radfahrer, Scooter- und Motorradfahrer hingewiesen.
Diese Schilder sind in einer Größe, dass sie jedenfalls rechtzeitig vor
Erreichen der Schrankenanlage inhaltlich wahrgenommen werden können.
Ohne den Bereich vor ihr zu beobachten, näherte sich die Klägerin genau
dieser Schrankenanlage. Da sie die Anlage nicht wahrnahm, wurde sie bei
dem Durchschreiten der geöffneten Schrankenanlage vom sich senkenden
Schrankbaum verletzt. Die Vorinstanzen verneinten eine Haftung der
Beklagten nach § 1319 ABGB, da die Klägerin keinen Nachweis der
Mangelhaftigkeit der Anlage erbringen konnte. Der Oberste Gerichtshof
teilte diese Ansicht. Grundsätzlich führte er aus, dass ein sich
automatisch absenkender Schranken als Werk im Sinn des § 1319 ABGB gilt.
Darüber hinaus erklärte der OGH, dass § 1319 ABGB ein speziell
geregelter Tatbestand der allgemein anerkannten
Verkehrssicherungspflichten ist. Eine solche entfällt aber, wenn sich
jeder selbst schützen kann, da die Gefahr leicht erkennbar ist. Dies
betrifft Konstellationen, in denen die Gefahrenquelle bei objektiver
Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort ins Auge
fällt. Genau dieser Ausnahmetatbestand liegt laut dem Obersten
Gerichtshof in diesem Fall vor. Durch die aufgestellten Warnschilder und
die farbliche Kennzeichnung der Anlage entfallen allfällige
Verkehrssicherungspflichten nach § 1319 ABGB. Die Klägerin hätte sich
also in der leicht erkennbaren Gefahrenlage selbst schützen müssen (2 Ob
24/23b).
Die Rolle der Haustiere im nachehelichen Aufteilungsverfahren
Die Ehegatten strebten beide jeweils die Zuweisung einer
gemeinsamen Liegenschaft mit einem als Ehewohnung genutzten Haus gegen
Übernahme der damit verbundenen Kreditverbindlichkeiten an. Die Frau
begründete ihr Begehren einerseits damit, dass sie aufgrund ihres
psychisch schlechten Gesundheitszustands auf Verbleib im Haus angewiesen
ist. Andererseits erklärte die Gattin, dass sie unter anderem aufgrund
der von ihr gehaltenen Tiere (drei Hunde, zwei Katzen sowie
Schildkröten) keine andere Wohnmöglichkeit habe. Sie könne sich die
Übernahme der damit verbundenen Schulden und eine Ausgleichszahlung an
den Mann leisten. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz wiesen
das Begehren der Frau ab und die Ehewohnung samt den mit ihr verbundenen
Verbindlichkeiten dem Mann zu. Die Gerichte begründeten ihre
Entscheidung damit, dass die Frau die für das Haus zu leistende
Ausgleichszahlung nicht aufbringen könnte. Mit der Frage, ob sie mehr
als der Mann auf dieses angewiesen sei, setzten sie sich nicht
auseinander.
Der Oberste Gerichtshof befand den
Revisionsrekurs der Frau als zulässig und auch berechtigt. Allgemein
führte der OGH aus: Gemäß § 83 Abs 1 EheG hat die Aufteilung nach
Billigkeit zu erfolgen, um ein für beide Teile tragbares, den Umständen
des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis zu finden. Im Allgemeinen
entspricht es der Billigkeit, dass die Ehewohnung bei grundsätzlich
gleich gewichteten ehelichen Beiträgen demjenigen überlassen wird, der
darauf mehr angewiesen ist. Dabei sind auch die jedem Ehegatten zur
Befriedigung seines Wohnbedürfnisses sonst zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zu berücksichtigen. Es ist auch zu bedenken, welcher
Ehegatte in der Lage wäre, eine bei Zuweisung der Ehewohnung zu
leistende angemessene Ausgleichszahlung aufzubringen, würde es doch der
Billigkeit widersprechen, diese jenem Teil zuzuweisen, der dazu auf
keinen Fall in der Lage wäre. Dass der Mann die zur Finanzierung einer
Ausgleichszahlung erforderlichen Mittel aufbringen könnte, beurteilte
auch der OGH als unstrittig. Jedoch distanzierte er sich von der
Einschätzung der Vorinstanzen, indem er die Finanzkraft der Frau als zu
ungenau berechnet ansieht. Laut Vorinstanzen habe sie ein monatliches
Einkommen von 2085 Euro, den Großteil davon aus einer
Berufsunfähigkeitspension. Ungefähr 350 Euro gebe die Frau für die
Versorgung ihrer Haustiere aus. Rund 1100 Euro benötige sie für ihre
Lebensführung. Dann blieben noch um die 600 Euro über. Das sei für die
Tilgung der Schulden von rund 128.000 Euro und die Ausgleichszahlung an
den Mann zu wenig. Dass die Frau monatlich 1.100 EUR für ihre
Lebensführung benötige, findet aber laut dem Obersten Gerichtshof ebenso
wenig Deckung in den erstinstanzlichen Feststellungen wie die
angenommenen Kosten für die Tierhaltung. Insgesamt fehlt es an
Feststellungen dazu, welcher monatliche Betrag der Frau bei einer
äußersten Einschränkung ihrer Lebensbedürfnisse verbliebe, um die von
ihr zu übernehmenden Schulden für das Haus sowie eine Ausgleichszahlung
für dieses zu finanzieren. Für eine Ausgleichszahlung sei es zudem
zumutbar, einen Kredit zu nehmen. Doch auch dafür würden ausreichende
Feststellungen fehlen. Falls die zukünftigen Ermittlungen ergeben, dass
der Frau die Finanzierung zumutbar wäre, gehe es maßgeblich nur noch
darum, wer mehr auf das Haus angewiesen ist. Ganz allgemein erfordert
die Prüfung, ob ein Ehegatte mehr als der andere auf die Ehewohnung
angewiesen ist, keine existenzielle Bedrohung. Vielmehr sind die
Interessen beider Teile an dieser gegeneinander abzuwägen. Dass der Mann
über eine andere Wohnmöglichkeit, die Frau hingegen über keine solche
verfügt, ist unstrittig. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können ein
weiteres schützenswertes Interesse an der Ehewohnung begründen, wobei zu
den behaupteten psychischen Einschränkungen der Frau keine konkreten
Feststellungen getroffen wurden. Auch die Betreuung der Haustiere wäre
bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht außer Acht zu lassen.
Diese offenen Fragen werden im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein (1
Ob 29/23f).
Alle monatlichen Zankl.updates auf einen Blick finden Sie hier:
https://www.facultas-verlag.at/verlag/rws/zankl_update
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
Literatur zum Thema
ErbrechtLehr- und Praxishandbuch
Veröffentlicht 2019
von Wolfgang Zankl bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1793-1
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Veröffentlicht 2023
von Wolfgang Zankl bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-174-3
Die Gesetzessammlung beinhaltet folgende Gesetze:
Digitalisierungsrecht im Überblick
1.Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
2.Arbeitsverfassungsgesetz (Auszug §§ 96, 96a, 97/1 Z 27)
3.Budapest-Konvention: Übereinkommen über Computerkriminalität
4.Budapest-Konvention: Zusatzprotokoll zum ...