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Zankl.update im Juli 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Hunde müssen ordnungsgemäß verwahrt werden
- Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf
- Unleidliches Verhalten psychisch kranker Miete
- Auftragsvertrag oder Freundschaftsdienst?
Hunde müssen ordnungsgemäß verwahrt werden
Der Oberste Gerichtshof nahm die Hundehalterin in die Pflicht. Grundsätzlich führte der OGH aus, dass die Haftung gemäß § 1320 Satz 2 ABGB voraussetzt, dass der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll. Diese Gefahr könne sich auch unabhängig davon, wo genau sich der Hund zum Unfallzeitpunkt befand, verwirklicht haben. Die besondere Tiergefahr liegt nämlich genau darin, dass auch gutmütige Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten unkontrollierten Bewegungen Schaden stiften können. Betreffend die Reaktion der Klägerin erklärte der Oberste Gerichtshof: Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine rückblickend unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden. Eine solche Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund sei der Radfahrerin jedenfalls kein Mitverschulden anzulasten (2 Ob 71/23i).
Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf
Die Käufer einer neuwertigen Wohnung machten gegen den privaten
Verkäufer Gewährleistungsansprüche geltend. Grund dafür waren Baumängel,
die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren. Ein Schrankraum wurde
bei der Errichtung zu gering gedämmt. Da dort auch eine Wärmebrücke
bestand, trat ein massiver Schimmelbefall hinter einem Kasten auf. Die
Schimmelfreiheit dieses Raums konnte aufgrund dieser Baumängel auch
durch häufiges Lüften nicht sichergestellt werden. Aufgrund einer
Klausel im Kaufvertrag über die Wohnung war der Verkäufer der Ansicht,
dass seine Haftung vertraglich ausgeschlossen sei. Im Vertrag wurde
Folgendes geregelt: „Die Käufer haben den Vertragsgegenstand vor
Vertragsunterfertigung eingehend besichtigt und kennen daher dessen Art,
Lage und äußere Beschaffenheit. Die Übergabe und Übernahme des
Kaufgegenstandes erfolgt im bestehenden tatsächlichen Zustand desselben,
ohne Haftung des Verkäufers für einen bestimmten Bau- oder
Erhaltungszustand des Objektes oder eine sonstige bestimmte tatsächliche
Eigenschaft oder Beschaffenheit der Liegenschaft.“ Das Erstgericht wies
die Klage aufgrund dieses Haftungsausschlusses ab. Das Berufungsgericht
sprach hingegen aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht
bestehe. Ein umfassender Gewährleistungsverzicht beziehe sich
grundsätzlich zwar auch auf „geheime“ Mängel. In diesem Fall sei die
Vertragsbestimmung aber so auszulegen, dass für Mängel, die bei der
Besichtigung nicht erkennbar gewesen sind, gehaftet werde.
Der
Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der zweiten Instanz. In
vergangenen Entscheidungen nahm der OGH an, dass die jeweilige
Vertragsbestimmung nur die Gewährleistung für solche Mängel ausschließe,
die für den Käufer bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar
gewesen wären. Dies folge daraus, dass der Haftungsausschluss jeweils
mit dem Hinweis auf den dem Käufer bekannten Zustand der Liegenschaft
und der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Informationsbeschaffung durch
deren Besichtigung in Verbindung stand. Das war auch hier der Fall. Für
den inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Besichtigung
und dem Haftungsausschluss ist nicht zwingend ein Verbindungswort, wie
zum Beispiel demnach oder daher, erforderlich (1 Ob 79/23h).
Unleidliches Verhalten psychisch kranker Mieter
Die Beklagte in diesem Fall war eine Mieterin, die an paranoider
Schizophrenie und Wahnvorstellungen leidet. Dieser Umstand veranlasste
sie wiederholt Unrat, Essensreste, Wäsche, aber auch schwerere
Gegenstände wie Flaschen und Teller aus ihrer Wohnung im vierten Stock
auf den Gehsteig hinauszuwerfen. Aus diesem Grund sowie auch aufgrund
der Verursachung nächtlichen Lärms erklärten die Vorinstanzen die auf §
30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG gestützte gerichtliche Aufkündigung des
Mietvertrags für rechtswirksam. Außerdem verpflichteten sie die Beklagte
zur Räumung der gemieteten Wohnräume.
Der Oberste Gerichtshof sah
in den Entscheidungen der Vorinstanzen keine aufzugreifende
Fehlbeurteilung. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine
Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit
fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und
überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des
einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Es kommt
eben nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern
darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob
ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch
wenn es etwa wie in diesem Fall auf eine geistige Erkrankung
zurückgeführt werden kann. Auch eine durchgeführte Zukunftsprognose fiel
für die Beklagte negativ aus. Nach der Aufkündigung des
Mietverhältnisses hatte sich das unleidliche Verhalten der Mieterin zwar
gebessert, wurde jedoch nicht völlig eingestellt. Dass daher eine
Wiederholung der bisherigen Unzulänglichkeiten ausgeschlossen wäre,
steht gerade nicht fest (2 Ob 62/23s).
Auftragsvertrag oder Freundschaftsdienst?
Über Vermittlung der Klägerin erwarb der Erstbeklagte, welcher der Vater
der Zweitbeklagten ist, das Pferd „Lolli“ für die Zweitbeklagte. Die
Klägerin und die gleichaltrige Zweitbeklagte, die damals 17 Jahre alt
waren, sind seit ihrer Kindheit passionierte Reiterinnen, jahrelange
enge Freundinnen und als Nachbarinnen zusammen aufgewachsen. Als die
Zweitbeklagte Urlaub machte, gewährleistete das Gestüt die
Grundversorgung für das Pferd. Die Zweitbeklagte ersuchte die Klägerin,
die notwendige Zusatzbetreuung (bewegen, putzen, reiten, auf die Koppel
führen, Zusatzfutter, etc) für das Pferd zu übernehmen, zumal die
Klägerin am gleichen Gestüt ein eigenes Pferd hatte. Die Klägerin
stimmte zu, die erbetenen Aufgaben zu übernehmen, und meinte diese
Zusage auch verbindlich. Wegen der Freundschaft zur Zweitbeklagten
übernahm die damals 17-jährige Klägerin die zusätzlichen Aufgaben
unentgeltlich. Die Zweitbeklagte hat sich darauf verlassen, dass die
Klägerin diese Tätigkeiten vornimmt. Das Pferd war von seinem Charakter
her unauffällig und ein gemütliches, umgängliches und braves Tier. Weil
es zu der Zeit, als die Zweitbeklagte auf Urlaub war, lahmte, konnte es
nicht geritten werden. Die Klägerin führte es daher nur für 1,5 Stunden
zum Grasen, was ohne Probleme funktionierte. Das wollte sie am nächsten
Tag wiederholen, dabei wurde sie vom ausschlagenden Pferd im Gesicht
schwer verletzt, als sie dieses vom Grasen zurück in den Stall führte.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus dem von ihr behaupteten
Auftragsvertrag Schadenersatz (Schmerzengeld,
Verunstaltungsentschädigung, Heilungskosten, Ersatz für Pflegeaufwand)
und die Feststellung ihrer Haftung für zukünftige Schäden. Ihre
Ansprüche stützte sie auf die unmittelbare und auch die analoge
Anwendung des § 1014 ABGB. Der Erstbeklagte hafte als Eigentümer und
Halter des Pferdes zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. Die
Zweitbeklagte hafte als Auftraggeberin. Die Leistungen seien im
Interesse der Beklagten erbracht worden, weil sie in diesem Zeitpunkt
die Leistung nicht selbst erbringen haben müssen. Die Klägerin
argumentierte, dass § 1014 ABGB auch für unentgeltliche
„Freundschaftsdienste” anwendbar sei. In § 1014 ABGB komme das
allgemeine Prinzip der „Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem
Interesse” zum Ausdruck. Die Beklagten wandten unter anderem ein, dass
ein Auftrag bzw eine Geschäftsbesorgung iSd §§ 1002 ff ABGB nicht
vorgelegen sei, sodass die Klägerin nicht zu einem bestimmten Tun
verpflichtet gewesen sei. § 1014 ABGB sei weder unmittelbar noch analog
anwendbar. Die Tätigkeiten der Klägerin seien als
Gefälligkeitsleistungen zu qualifizieren, ohne dass sich die Beteiligten
rechtsgeschäftlich binden wollten. Mangels vertraglicher Grundlage sei
der Haftungstatbestand des § 1014 ABGB nicht anzuwenden. Auch eine
Analogie scheide aus. Das Erstgericht wies die Klage gegen den Vater ab.
Denn er habe das Pferd schon vor dem Unfall seiner Tochter geschenkt
gehabt. Das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte erkannte das Gericht
als dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Es liege nämlich ein
Auftragsverhältnis iSd § 1002 ABGB vor. Die Verletzte habe Aufgaben
erledigt, die ausschließlich im Interesse der Zweitbeklagten lagen.
Letztere habe daher die Risiken des Auftrags zu tragen und die
Verunfallte zu entschädigen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der
Klägerin nicht Folge. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin
und die Zweitbeklagte mit ihrer Verabredung zur Urlaubspflege des
Pferdes rechtliche Wirkungen auslösen wollten, die erforderlichenfalls
mit behördlichem Zwang durchgesetzt werden könnten. Vielmehr habe es
sich um einen Freundschaftsdienst mit lediglich sozialer Wirkung
gehandelt. Zudem stehe einem rechtswirksamen Rechtsgeschäft die
Minderjährigkeit der Klägerin und der Zweitbeklagten entgegen. Sowohl
eine analoge Anwendung von § 1014 ABGB als auch die Berufung auf eine
Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus. Letzteres, da sie aufgrund
ausdrücklichen Ersuchens der Zweitbeklagten gehandelt habe.
Der
Oberste Gerichtshof erkannte, dass die Revision hinsichtlich der Klage
gegen die Zweitbeklagte berechtigt ist, bezüglich des Erstbeklagten
jedoch nicht. Ob der Erstbeklagte seiner Tochter das Pferd zum
Unfallzeitpunkt wirklich schon geschenkt hatte, sei nicht
ausschlaggebend. Unabhängig davon habe der Vater die Klägerin nämlich
jedenfalls nicht mit der Aufgabe, sich um das Pferd zu kümmern, betraut.
Bezüglich des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der
Zweitbeklagten erkannte der OGH, dass das Erstgericht zutreffend von
einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten ausgegangen
ist. Die Vereinbarung der beiden Freundinnen gehe über eine bloß
unverbindliche und jederzeit widerrufliche Gefälligkeit hinaus. Beiden
sei klar gewesen, dass es sich um eine verbindliche Zusage handle. Nur
weil die Klägerin fix zugesagt hatte, sich ums Pferd zu kümmern, habe
die Zweitbeklagte schließlich ihren Urlaub antreten können. Dem steht
wegen § 170 Abs 1 ABGB die Minderjährigkeit der Beteiligten nicht
entgegen. Ihre gesetzlichen Vertreter hatten der Betreuung des Pferdes
zugestimmt. Auf das Vertragsverhältnis ist § 1014 ABGB analog anwendbar,
der im Anlassfall die geltend gemachten Personenschäden umfasst (2 Ob
91/23f).
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ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
Literatur zum Thema
Lehr- und Praxishandbuch
Veröffentlicht 2019
von Wolfgang Zankl bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1793-1
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