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Zankl.update im Jänner 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Lebensgemeinschaft oder Freundschaft?
- Anrechnung von Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren
- Verschuldensteilung bei nächtlichem Unfall auf Bundesstraße
- COVID-19 und Pachtzinsminderung auf der Schutzhütte
Lebensgemeinschaft oder Freundschaft?
Der Erblasser hinterließ eine letztwillige Verfügung aus dem Jahr 2002,
in der er die Erstantragstellerin als seine Lebensgefährtin bezeichnete
und zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Zweit- bis Neuntantragsteller
sind gesetzliche Erben. In diesem Fall beschäftigte sich der Oberste
Gerichtshof mit der Frage, ob die bestandene Beziehung zwischen der
Erstantragstellerin und dem Erblasser noch unter eine
„Lebensgemeinschaft“ iSd § 725 Abs 1 ABGB fällt. Eine Lebensgemeinschaft
ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits
in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits idR auch die
Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen
muss. Allerdings müssen iS eines beweglichen Systems nicht stets alle
drei Voraussetzungen vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines
Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei
stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Wann eine
Lebensgemeinschaft als beendet anzusehen ist, lässt sich nur anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Dies ist in diesem Fall
genau zu prüfen, da nach § 725 ABGB mit Auflösung der Lebensgemeinschaft
davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren
Lebensgefährten betreffen, aufgehoben werden, es sei denn, der
Verstorbene ordnet ausdrücklich Gegenteiliges an. Der Verstorbene und
die Erstantragstellerin lernen sich in den 1980er-Jahren kennen und
gingen 1997 eine Beziehung ein. Sie war weiterhin in Tirol und er in
Niederösterreich wohnhaft, doch besuchten sie sich regelmäßig und waren
insgesamt sechs Monate im Jahr zusammen. Zum Geschlechtsverkehr kam es
insgesamt drei Mal. Zwischen ihnen bestand eine tiefe seelische
Verbundenheit und ein Zusammengehörigkeitsgefühl. Die Gerichte
zweifelten in diesem Stadium der Beziehung nicht an einer
Lebensgemeinschaft. Im Herbst 2012 änderte sich jedoch einiges. Der
Erblasser unterzog sich damals einer Knieoperation. Die Partnerin fühlte
sich mit seiner Pflege überfordert und es wurde eine 24-Stunden-Pflege
für den Mann angeheuert. Die Aktuelle Entwicklungen im Zivilrecht.
Erstantragstellerin zog nach Tirol zurück. Die beiden telefonierten noch
täglich miteinander, nachdem die Frau ein halbes Jahr später einen
Schlaganfall erlitt, telefonierten sie gar nicht mehr. Zuletzt haben sie
jedoch wieder begonnen einmal im Monat Kontakt über das Telefon zu
pflegen. Dies wurde wegen des geistigen Zustandes des Erblassers aber
auch immer schwieriger. Persönlich sahen sich die beiden nur noch einmal
- im Jahr 2018 beim 80. Geburtstag des Mannes. Er erkannte sie erst
nicht, später aber doch und freute sich dann über ihr Kommen. Im
Folgejahr verstarb er.
Das Erstgericht verweigerte der
Erstantragstellerin das Erbe, das Berufungsgericht sprach es ihr wieder
zu. Der OGH urteilte, dass es auf das Ende der Lebensgemeinschaft
ankomme. Diese sei 2012 beendet worden, da ab diesem Zeitpunkt keines
der drei relevanten Elemente mehr vorlag. Die Erstantragstellerin hat
den Verstorbenen nach seiner Operation verlassen und sich an seiner
Pflege nicht mehr beteiligt. Sie hat ihn - abgesehen von einem Besuch
zum Geburtstag - während der darauffolgenden 7 Jahre bis zu seinem Tod
nicht mehr gesehen. Auch wenn es ihr faktisch nicht möglich war, ihn
alleine zu versorgen, musste sie ihn nicht unmittelbar nach seiner
Operation verlassen. Auch (zunächst) häufige Telefonate und ein Besuch
nach 6 Jahren sind keine Kriterien für eine Lebensgemeinschaft. Deren
gesonderte Berücksichtigung würde die Grenze zu einer Freundschaft
völlig verschwimmen lassen. Das Testament gilt folglich als aufgehoben
(2 Ob 97/22m).
Anrechnung von Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren
Die 2018 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene
Erblasserin hatte zwei Kinder, in diesem Fall die
Revisionsrekurswerberin (die Tochter) und deren Bruder (der Sohn). Beide
gaben aufgrund des Gesetzes bedingte Erbantrittserklärungen jeweils zum
halben Nachlass ab. Die Tochter beantragte die Hinzurechnung von
Vermögen gemäß §§ 753 ff ABGB mit der Begründung, dass die Erblasserin
dem Sohn mehrere Liegenschaften, Anteile an Liegenschaften und Anteile
an einer KG und einer GmbH zu Lebzeiten geschenkt habe. Daher forderte
sie in der Folge, dass die Bewertung dieser Liegenschaften und
Gesellschaftsanteile vorgenommen werde. Die Hinzu- und Anrechnung
entsprechend § 753 ABGB habe im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen,
wobei der Sohn aus der Verlassenschaft nichts mehr zu erhalten habe. Der
Sohn sprach sich gegen die Bewertung der erfolgten Schenkungen im
Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens aus. Die Erbteilung habe im
streitigen Verfahren zu erfolgen.
Der Oberste Gerichtshof sprach
aus: Nach § 753 ABGB muss sich ein Kind bei der gesetzlichen Erbfolge
auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden
anrechnen lassen. Im Vergleich zur alten Rechtslage (§§ 790 ff ABGB aF)
kam es durch das ErbRÄG 2015 zu einer Ausweitung der Anrechnung bei der
gesetzlichen Erbfolge von Kindern. Nach alter Rechtslage waren nämlich
nur Vorempfänge und Vorschüsse anrechenbar. Diese Ausweitung der
Anrechnung auf alle Schenkungen durch das ErbRÄG 2015 ändert aber nichts
daran, dass die Anrechnung die Erbquoten nicht verschiebt oder
verändert, sondern nur einen Wertausgleich herbeiführen soll, also die
Werte verändert, die die Erben aus dem Nachlass erhalten. Da die
Anrechnung nach § 753 ABGB die Erbquoten nicht verändert, spielt sie
letztlich nur bei der Erbteilung eine Rolle, wenn es darum geht, welcher
Erbe wie viel aus der Verlassenschaft erhalten soll. Mit dem Tod eines
Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen
zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die
sich auf das Erbrecht bezieht. Mit der Einantwortung werden die Erben,
solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen
Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird
nach ständiger Rechtsprechung durch die Erbteilung aufgehoben, die von
jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann,
aber erst mit dieser dinglich wirksam wird. Sie erfolgt entweder durch
Erbteilungsübereinkommen, oder – mangels Einigung – durch
Erbteilungsklage. Über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753
ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil
ist nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen. Über die aus diesen
Differenzen resultierende Uneinigkeit über die Erbteilung ist vielmehr
im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. Die Anträge der Tochter wurden
daher abgewiesen (2 Ob 100/22b).
Verschuldensteilung bei nächtlichem Unfall auf Bundesstraße
Der 14-jährige Kläger hielt während einer Autofahrt mit Freunden auf der B 311 seine Haube aus dem Fenster, woraufhin diese auf die Fahrbahn fiel. Später in der Nacht kehrte er zusammen mit einem Freund zu der unbeleuchteten Bundesstraße im Freilandgebiet zurück, um diese zu suchen. Als er die Mütze im Bereich einer Sperrlinie entdeckte, überquerte er mit Warnweste bekleidet einen etwa neun Meter breiten Fahrstreifen, um sie zu holen. Als er dies getan hatte, drehte er sich um, um wieder den Rückweg zu dem am Rand mit Warnblinkanlage abgestellten Auto des Freundes anzutreten. Genau dieses Fahrzeug lenkte die Beklagte so sehr ab, dass sie nicht auf die Fahrbahn achtete, sodass sie den an sich aus rund 100 Metern für sie im Abblendlicht erkennbaren Kläger erst so spät als Gefahr wahrnahm, dass sie keine wirksame Bremsung mehr einleiten konnte. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Die Beklagte hat ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Erkennbarkeit des Klägers eine Reaktionsverspätung von (zumindest) fünf Sekunden zu verantworten. Die Vorinstanzen gingen von gleichteiligem Mitverschulden der Unfallbeteiligten aus. Sie lasteten der Frau einen massiven Aufmerksamkeitsfehler an. Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht. Bei Dunkelheit hat eine mit Abblendlicht fahrende Kraftfahrerin grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihr das Anhalten seines Fahrzeugs innerhalb der Reichweite des Abblendlichts gestattet. Welche Geschwindigkeit konkret zulässig ist, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Aber auch ein Mitverschulden des Klägers wurde angenommen. Er hätte vor Antreten des Rückweges zum abgestellten Wagen auf möglicherweise annähernden Verkehr zu achten gehabt. Darüber hinaus hätte er sodann die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren gehabt und darauf zu achten, dass der Verkehr nicht behindert wird. Maßgeblich ist bei der Verschuldensabwägung vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs sowie der Grad der Fahrlässigkeit. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung des Gerichts. Entgegen der Forderung des Klägers von einer Verschuldensteilung von 1:3 zu seinen Gunsten teilte der OGH die Ermessensentscheidung der Vorinstanzen und nahm ein gleichteiliges Verschulden an (2 Ob 160/22a).
COVID-19 und Pachtzinsminderung auf der Schutzhütte
Das bloße Belassen des Inventars in den Räumen ist keine „Nutzung“ des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck. Anderes kann für eingelagerte Lebensmittel nicht gelten, die zur Zubereitung und Verköstigung künftiger Gäste des Betriebs bestimmt waren, aber wegen der Betretungsverbote nicht in diesem Sinn verwendet werden konnten. Daraus konnte die Beklagte ebenso wenig einen dem Geschäftszweck zuzuordnenden Gebrauchsnutzen ziehen wie aus der bloßen Erhaltung und Verwaltung des Pachtobjekts (1 Ob 178/22s).
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
Literatur zum Thema
Lehr- und Praxishandbuch
Veröffentlicht 2019
von Wolfgang Zankl bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1793-1
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Veröffentlicht 2022
von Wolfgang Zankl bei facultas
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