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Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Auch Anspruch auf Anrechnung einer Schenkung verjährt
- Ehestörerin entkommt bei zerrütteter Ehe den Detektivkosten
- Keine Produkthaftung für berstende Sektflasche
- „Das ich bleib daf ist mein Wille“ = Nuncupatio
Auch Anspruch auf Anrechnung einer Schenkung verjährt
Die Streitparteien sind zwei von insgesamt drei Söhnen des
Erblassers. Dieser schenkte dem Beklagten in den Jahren 1983 und 2009
jeweils eine Liegenschaft. In den Schenkungsverträgen wurde vereinbart,
dass die Schenkungen in Anrechnung auf den Erbteil des Beklagten
erfolgten. Auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses vom 14.1.2019
wurde das gesamte Vermögen des Nachlasses den Söhnen eingeantwortet.
Eine einvernehmliche Anrechnung der Schenkung scheiterte jedoch im
Verlassenschaftsverfahren. Der Beklagte bot im März 2018 dem Kläger eine
Anrechnung von ungefähr 52.000 EUR an. Der Betrag war dem Kläger aber
zu gering. Am 15.11.2018 fand die letzte Tagsatzung im
Verlassenschaftsverfahren statt. Am 29.12.2021 begehrte der Kläger
100.000 EUR als Ausgleichsanspruch für die an den Beklagten geleisteten
Schenkungen. Er war der Meinung, die Schenkungen waren insgesamt mit
300.000 EUR zu bewerten, wovon ihm ein Drittel zustehe. Außerdem habe
sich der Beklagte diese Vorempfänge anrechnen zu lassen.
Die
Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Der Kläger ging in
Revision mit der Begründung, dass die Verjährungsfrist vor der
Einantwortung nicht zu laufen beginnen könne.
Der Oberste
Gerichtshof beurteilte die Revision als nicht berechtigt. Er stellte
klar, dass mit § 1487a ABGB für alle erbrechtlichen Ansprüche dieselben
Verjährungsregelungen gelten. Erbrechtliche Ansprüche, wie sie dort
beschrieben sind, betreffen Rechte, die auf einem Erbfall beruhen. Ein
solcher liegt hier vor. § 1487a ABGB legt eine dreijährige Frist fest,
welche für den Berechtigten mit der Kenntnis der für das Bestehen des
Anspruchs maßgebenden Tatsachen zu laufen beginnt. Der Kläger hatte
bereits im Frühjahr 2018, somit mehr als drei Jahre vor der
Klagseinbringung im Dezember 2021, die entsprechenden Kenntnisse. Das
umfasste auch das Wissen, dass der Nachlass zwischen den Brüdern im
gleichen Verhältnis aufzuteilen ist. Nicht einwenden kann der Kläger,
dass der Anspruch erst mit Einantwortung geltend gemacht werden könne,
da die Anrechnung nicht vom Bestand der Einantwortung abhängig ist. Wenn
nämlich, wie in diesem Fall, ein Erbteilungsübereinkommen im
Verlassenschaftsverfahren nicht zustande gekommen ist, was der Kläger
mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung erkannte, kann die Hinzu-
und Anrechnung auch im Wege einer Erbteilungsklage geltend gemacht
werden, was auch vor der Einantwortung geschehen kann (2 Ob 199/22m).
Ehestörerin entkommt bei zerrütteter Ehe den Detektivkosten
Die Klägerin in diesem Verfahren begehrt den Ersatz von
Detektivkosten von der Beklagten, welche eine ehestörende Beziehung mit
dem Gatten der klagenden Partei pflegte. In früheren Entscheidungen
sprach der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem
betrogenen Ehegatten einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem
betrügenden Gatten oder sogar dem Ehestörer zu. Bei Kenntnis der Ehe
werden von der dritten Person die Detektivkosten indirekt mitverursacht.
In diesem Verfahren brachte die beklagte Partei jedoch vor, dass die
Ehe schon vor ihrem ersten Treffen mit dem Ehegatten der Klägerin
unheilbar zerrüttet gewesen sei. Die ersten beiden Instanzen wiesen das
Klagebegehren ab. Die Beklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt, da sie
auf die Erklärung des betrügenden Ehegatten, die Ehe bestehe nur mehr
auf dem Papier und er würde die Ehe nicht mehr leben, vertrauen durfte.
Der
Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Voraussetzung für
die Haftung des dritten Ehestörers ist nämlich ein von ihm selbst zu
vertretendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Ein
rechtswidriges Verhalten wird bei der Beklagten jedoch ausgeschlossen,
da sie davon ausgehen konnte, dass die Ehe zum Zeitpunkt, als sie
erstmals ein ehewidriges Verhalten setzte, unheilbar zerrüttet gewesen
war. Gemessen am Verhalten eines wertverbundenen Durchschnittsmenschen
hat sie den von § 1297 ABGB geforderten objektiven Sorgfaltsmaßstab
nicht verletzt. Noch ein anderer Aspekt entlastet in diesem Fall die
ehestörende Partei: Die Beklagte hätte auch deswegen nicht rechtswidrig
gehandelt, da die Klägerin den Überwachungsauftrag an den Detektiv schon
zu einem Zeitpunkt erteilt habe, als noch kein ehewidriges Verhalten
zwischen der Beklagten und dem Ehegatten der Klägerin bestanden habe
(siehe dazu Zankl.update Februar 2022). Ein frühzeitiger Beginn der
Beobachtungen kann dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter
Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last gelegt werden, wenn seine
Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar
unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives
Ergebnis erzielt werden konnte. Die Vorinstanzen haben das
Schadenersatzbegehren der Klägerin aber nicht deshalb abgewiesen, weil
sie den Überwachungsauftrag zu früh erteilt hätte, sondern weil die
Beklagte keinen Anlass für den Auftrag gegeben hatte. Der
Überwachungsauftrag der Klägerin und dessen Kosten beruhten nämlich
nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens der Beklagten
ausgelösten Informationsinteresse der Klägerin (9 Ob 95/22v).
Keine Produkthaftung für berstende Sektflasche
Die beklagte Partei in dieser Sache betreibt eine Sektkellerei und
bietet unter anderem einen bestimmten Sekt an. Am Etikett auf der
Rückseite der Sektflasche findet sich der Warnhinweis: „Glasflasche
steht unter Druck – kann bei Gewaltanwendung bersten (Splitterflug),
nicht stoßen!“. Der Kläger stieß mit der Flasche beim Umschlichten so
heftig gegen den Garagenboden oder einen anderen Gegenstand, dass es zu
einem explosionsartigen Bruch der Flasche kam. Durch die
weggeschleuderten Splitter und Scherben zog er sich Schnittwunden am
linken Unterschenkel sowie im Bereich des linken Unterarms zu. Die
Konstruktion der Flasche entspricht in Form und Gewicht einer
branchenüblichen Sektflasche. Die Flasche wies vor dem Bruch weder
Vorbeschädigungen noch Oberflächenfehler auf. Mit seiner Klage begehrte
der Kläger aufgrund seiner erlittenen Verletzungen einen
Schmerzengeldbetrag von 10.000 EUR sowie die Feststellung der Haftung
der Beklagten für künftige Schäden. Die Beklagte hafte als Herstellerin
der Flasche nach dem PHG. Die Sektflasche sei aufgrund eines
Produktionsfehlers mit einem Produktmangel behaftet gewesen, der in
Haar- bzw Mikrorissen bestanden habe. Hilfsweise brachte der Kläger vor,
dass ein Konstruktionsfehler vorgelegen habe, der zur Explosion der
Sektflasche geführt habe. Er habe im konkreten Fall nicht damit rechnen
müssen, dass die Flasche explosionsartig mit Splitterflug, sondern
allenfalls gewöhnlich zerbreche. Das unabsichtliche Anstoßen einer
Flasche stelle kein sozial unübliches Verhalten dar. Da der auf der
Flasche angeführte Warnhinweis nicht den Hinweis enthalte, dass beim
bloßen Anstoßen der Flasche ein explosionsartiger Bruch zu erwarten sei,
liege auch ein Instruktionsfehler vor. Die Beklagte beantragte die
Abweisung des Klagebegehrens. Es liege weder ein Konstruktions- oder
Instruktions- noch ein Produktionsfehler vor. Ein allfälliger Defekt der
Flasche sei auf eine mechanische Beschädigung von außerhalb
zurückzuführen. Es sei von einer kräftigen Fremdeinwirkung durch eine
nicht sachgemäße Benützung, konkret von einem Schlag von außen auf die
Flasche, auszugehen. Es sei von einem Produktbenützer auch zu erwarten,
dass ihm der Umgang mit Glas bewusst sei. Der Oberste Gerichtshof
verneinte in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Vorinstanzen
eine Haftung der Beklagten. Die Konstruktion der Sektflasche erfüllt die
berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen
durchschnittlichen Produktbenützers. Diese liegen darin, dass eine
Sektflasche, die lediglich am Boden abgestellt wird oder mit der im Zuge
eines üblichen Abstellvorgangs an einer Tischkante angestoßen wird,
nicht birst und Personen durch den dadurch verursachten Splitterflug der
Glasflasche nicht verletzt werden. Ein, wie im vorliegenden Fall, mit
unüblich hoher Krafteinwirkung ausgeführter Stoß mit der Sektflasche
gegen den Boden oder einen anderen harten Gegenstand, der die
Sektflasche zum Explodieren mit Splitterflug bringt, stellt hingegen
kein sozialübliches Verhalten dar, das für den Produkthersteller
vorhersehbar sein müsste. Der Benützer einer Sektflasche sollte wissen,
dass eine Sektflasche unter beachtlichem Druck steht ('Korkenknallen')
und insofern mit einer kohlensäurehaltigen Mineralwasserflasche
('Zischen beim Öffnen') nicht vergleichbar ist. Daher ist ein besonders
sorgsamer Umgang zu erwarten. Genau vor dem im konkreten Fall
verwirklichten Risiko wurde durch den Hinweis auf dem Etikett der
Flasche auch gewarnt (9 Ob 99/22g).
„Das ich bleib daf ist mein Wille“ = Nuncupatio
Die im Jahr 2020 verstorbene Erblasserin hinterließ zwei
fremdhändige Testamente, bei deren Erstellung sie jeweils testierfähig
war. Kinder hingegen ließ sie nicht zurück. Mit der letztwilligen
Verfügung vom 28.1.2020 setzte sie die Erst- und Zweitantragsteller je
zur Hälfte zu ihren Erben ein. Unter den Text der Urkunde schrieb sie
eigenhändig folgenden Zusatz: „Das ist mein letzter Wille.“ Kurze Zeit
später, am 14.2.2020, widerrief die Erblasserin die früher errichtete
letztwillige Anordnung und setzte den Drittantragsteller zum Alleinerben
ein. Unter die Schlussklausel des vorgedruckten Textes schrieb sie
handschriftlich folgenden Zusatz: „Das ich bleib daf ist mein Wille“ und
unterfertigte das Testament. Auf Nachfrage des neben zwei weiteren
Zeugen anwesenden anwaltlichen Testamentszeugens zur Bedeutung ihres
Zusatzes antwortete die Erblasserin: „Das bleibt so wie es ist, das ist
mein Wille.“ Die Erst- und Zweitantragsteller gaben unter Berufung auf
das Testament vom Jänner 2020 jeweils zur Hälfte des Nachlasses bedingte
Erbantrittserklärungen ab und führten aus, das Testament vom Februar
2020 enthalte keine gültige Nuncupatio. Der eigenhändige Vermerk beziehe
sich nicht unmissverständlich auf den Inhalt der Urkunde, sondern lasse
zahlreiche Interpretationen zu. Der Zusatz könne beispielsweise auch
bedeuten, dass die Erblasserin nicht sterben, sondern bleiben wolle. Der
Drittantragsteller gab aufgrund des Testaments vom Februar 2020 eine
unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und wendete
ein, das Testament vom Februar 2020 sei formgültig in der Kanzlei eines
Rechtsanwalts errichtet worden. Die durch das ErbRÄG 2015 eingeführten
Änderungen bei der Nuncupatio hätten primär auf die Erhöhung der
Fälschungssicherheit abgezielt. Es müsse lediglich klar zum Ausdruck
kommen, dass es sich bei der Urkunde um den letzten Willen des
Erblassers handle. Dies sei der Fall. Der handschriftliche Vermerk
bedeute, die Erblasserin bleibe dabei, das sei ihr Wille. Sie habe dies
auch im nachfolgenden Gespräch gegenüber dem Testamentserrichter
eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die Viertantragstellerin (und Nichte
der Erblasserin) wendete die Ungültigkeit beider Verfügungen wegen
Testierunfähigkeit der Erblasserin ein und gab aufgrund des Gesetzes
eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Die
Vorinstanzen verneinten das Vorliegen eines wirksamen
Bekräftigungszusatzes bei dem Testament vom 14.2.2020. Folglich stellten
sie das Erbrecht des Erst- und Zweitantragsteller fest. Die Erblasserin
sei zwar bei beiden letztwilligen Verfügungen testierfähig gewesen, die
Nuncupatio vom Februar 2020 jedoch unzureichend bestimmt. Das
Erfordernis einer eindeutigen schriftlichen Nuncupatio solle für
Rechtssicherheit sorgen.
Der Oberste Gerichtshof vertrat
jedoch eine andere Auffassung. Er gab dem Rekurs des Drittantragstellers
Folge und stellte dessen Erbrecht aufgrund des Testaments fest. § 579
Abs 1 ABGB verlangt neben der in Gegenwart von drei gleichzeitig
anwesenden Zeugen eigenhändig zu setzenden Unterschrift des Erblassers
nun überdies einen eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass die Urkunde
seinen letzten Willen enthalte. Dabei handelt es sich um ein
selbstständiges Solennitätserfordernis. Durch die Einführung des
handschriftlichen Bekräftigungszusatzes sollte insbesondere eine größere
Sicherheit gegen Fälschungen durch graphologische Zuordnung zum
Testator herbeigeführt werden. Aus dem Zusatz muss aber auch
hervorgehen, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt.
Auf das Erfordernis einer Bekräftigung sollte durch das ErbRÄG 2015
nämlich nicht verzichtet werden. Der OGH war der Meinung, dass im
vorliegenden Fall bereits die Auslegung des Bekräftigungszusatzes anhand
des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Verkehrsauffassung zur Annahme
führt, dass damit eindeutig der letzte Wille schriftlich bekräftigt
werden sollte. Andere vernünftige Deutungsmöglichkeiten lässt der
Bekräftigungszusatz nicht zu. Das neue Testament gilt daher (2 Ob
167/22f)
.
Alle monatlichen Zankl.updates auf einen Blick finden Sie hier:
https://www.facultas-verlag.at/verlag/rws/zankl_update
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
Literatur zum Thema
ErbrechtLehr- und Praxishandbuch
Veröffentlicht 2019
von Wolfgang Zankl bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1793-1
Seit über einem Vierteljahrhundert bewährtes Lehr- und Praxishandbuch des Erbrechts: Die instruktive Darstellung mit zahlreichen Beispielen und Abbildungen sowie Fallbeispiele aus der aktuellen Rechtsprechung vermitteln das Erbrecht authentisch und ermöglichen vertieftes Studium und fundierte ...
Casebook Bürgerliches RechtÜber 700 aktuelle Fälle, Fragen und prüfungsrelevante Entscheidungen
Veröffentlicht 2022
von Wolfgang Zankl bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2265-2
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