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Zankl.update im Dezember 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Postmortales Persönlichkeitsrecht: Grab darf nicht verlegt werden
- Fünf Tage die Woche abwesend, kein Grund für Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG
- Keine Pistensicherungspflicht bei Kunstschnee
- Keine Produkthaftung bei Bruch einer Hüftprothese
- Vorabentscheidung des EUGH zum Kommunikationsplattformen-Gesetz
Darüber hinaus wird auf die neue VerbraucherkreditRL der EU hingewiesen.
Postmortales Persönlichkeitsrecht: Grab darf nicht verlegt werden
Die Erstbeklagte ist Rechtsträgerin des Friedhofs, auf dem sich das
gegenständliche Familiengrab befindet. Zu dieser Familie gehören die
Klägerin, die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte. Die Mutter der
Klägerin ist im Familiengrab beerdigt. Die Erstbeklagte beabsichtigte
eine Umgestaltung des Friedhofs und wollte im Zuge dessen das
gegenständliche Grab zur “Begradigung” versetzen. Die Zweitbeklagte,
welche mit dem vorverstorbenen Bruder der Klägerin verheiratet war,
erklärte sich damit einverstanden und beauftragte im Einvernehmen mit
dem Drittbeklagten, ihrem Sohn, einen Steinmetzmeister. Dieser sollte
die Grabeinfriedung inklusive Grabstein um ca 60 cm versetzen. Die
Klägerin begehrte die Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden
Zustands gegenüber allen Beklagten. Die Beklagten hätten
gemeinschaftlich in die Würde der Verstorbenen eingegriffen. Zur Frage,
ob für die Verlegung eines Familiengrabs das Einvernehmen bzw die
Zustimmung aller nahen Angehörigen der beerdigten Personen erforderlich
sei, ist die Revision mangels Vorliegens höchstgerichtlicher
Rechtsprechung zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt
ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 16 ABGB, wonach jeder Mensch
angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher
als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als
Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen ist. Diese Norm anerkennt
die Persönlichkeit als Grundwert und schützt in seinem Kernbereich die
Menschenwürde. Daher gewährt die Bestimmung absolute, gegenüber
jedermann wirkende Persönlichkeitsrechte, die auf die Wahrung der Würde
des Menschen in seinem sozialen Umfeld gerichtet sind. Dieser Schutz
kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Aktuelle
Entwicklungen im Zivilrecht. Persönlichkeitsrecht fortwirken (§17a Abs 3
ABGB).
Daraus folgerte der OGH im gegenständlichen Fall, dass
die eigenmächtige Verlegung des Grabes einen Eingriff in das postmortale
Persönlichkeitsrecht (Totenfürsorge) bewirkte. Der Verstorbene
entscheide über Veränderungen am Grab durch sein über den Tod hinaus
fortwirkendes Persönlichkeitsrecht nämlich selbst. Es ist dessen
ausdrücklicher oder hypothetischer Wille maßgeblich. Soweit kein
erkennbarer Wille des Verstorbenen bezüglich seiner Grabstätte vorliegt,
treten die nächsten Angehörigen in das Recht und die Pflicht, über den
Leichnam zu bestimmen, ein. Auf die jeweilige Erbenstellung kommt es
nicht an, vielmehr ist das “wirklich bestandene Näheverhältnis”
ausschlaggebend. Über die Art der Ausübung der Totenfürsorge und über
Veränderungen an Grab und Grabstein können nur alle nächsten Angehörigen
der im Familiengrab beigesetzten Personen gemeinsam entscheiden. Wer
nach der Friedhofsordnung für die Grabstelle nutzungsberechtigt ist, ist
dabei nicht relevant. Folglich bewirkte die gegenständliche
eigenmächtige Verlegung des Familiengrabes eine Verletzung des nach dem
Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechts, zu deren Geltendmachung die
Klägerin als nächste Angehörige berechtigt ist (9 Ob 38/23p).
Fünf Tage die Woche abwesend, kein Grund für Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG
Die Klägerin ist Eigentümerin einer vom Beklagten gemieteten Wohnung.
Der Beklagte ist Pensionist und hält sich an zwei von sieben Tagen in
der aufgekündigten Wiener Wohnung, wo sich bis auf sein Arbeitsgewand
und zwei Jeanshosen alle seine Sachen befinden, auf. Die restliche Zeit
verbringt er bei seiner Freundin in Sollenau. Die Klägerin erklärte
aufgrund dessen die Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 4 1. Fall MRG. Der
Beklagte solle über kein dringendes Wohnbedürfnis verfügen. Die
Vorinstanzen hoben die gerichtliche Aufkündigung auf und wiesen das
Räumungsbegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese
Ansicht und führte grundsätzlich aus, dass die regelmäßige Verwendung zu
Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 4 1. Fall MRG voraussetzt, dass die
Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen
Zeitraumes im Jahr bzw einige Tage in der Woche zumindest in mancher
Beziehung als wirtschaftlicher oder familiärer Mittelpunkt benützt wird.
Bei der Lebensführung von (älteren) Alleinstehenden ist hierbei kein
allzu strenger Maßstab anzulegen. Die Beurteilung der Frage, ob von
einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann,
hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Der OGH räumte
zwar im gegenständlichen Fall ein, dass die wöchentliche Nutzung der
Wohnung am unteren Limit des geforderten Mindestmaßes liege, den
Feststellungen der Vorinstanzen aber immer noch eine ausreichende
Nahebeziehung des Beklagten zur aufgekündigten Wohnung zu entnehmen sei.
Der Pensionist ist keineswegs bei seiner Freundin eingezogen, sondern
pendelt regelmäßig zurück in seine Wohnung. Dort hat er auch noch
weitestgehend seinen Hausstand, nämlich Kleidung, Dokumente etc. Er
versorgt sich in der Wohnung selbst, in dem er kocht und Wäsche wäscht.
Die Verwendung der Wohnung gehe somit jedenfalls über die Qualität eines
Absteigquartiers hinaus. Zumindest in mancher Beziehung stelle die
aufgekündigte Wohnung auch einen Mittelpunkt der Lebensgestaltung des
Beklagten dar (4 Ob 166/23z).
Pistensicherungspflicht bei Kunstschnee
Der Kläger kam bei einer Skiabfahrt auf einer Piste mit Kunstschnee im
von der Beklagten betriebenen Skigebiet zu Sturz. Daraufhin begehrte der
Kläger Schadenersatz. Er brachte vor, dass das Vorhandensein von
Kunstschnee und dessen im Vergleich zu natürlichem Schnee
unterschiedliche Beschaffenheit atypische Gefahren seien, vor denen die
Beklagte sichern müsse. Im konkreten Fall handelte es sich um eine zehn
Zentimeter dicke, trockenere Kunstschneeschicht und eine
darunterliegende, wassergesättigte und damit feuchtere
Kunstschneeschicht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Schadenersatz
ab.
Der Oberste Gerichtshof schloss sich der Beurteilung der
Vorinstanzen an. Nach stRsp ist für die Art und den Umfang der
Pistensicherungspflicht das Verhältnis zwischen der Größe und der
Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit
einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten
Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der
Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend. Dabei ist eine
Berücksichtigung der den Pistenbenützern obliegenden Verpflichtung zu
einer kontrollierten Fahrweise geboten. Der Skifahrer nimmt Hindernisse
und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Skiabfahrt ergeben, in Kauf und
muss sie selbst bewältigen. Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur
Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor
jeder möglichen Gefahr zu schützen, da eine vollkommene
Verkehrssicherung weder auf Skipisten noch sonst irgendwo zu erreichen
ist. Nach stRsp sind nur atypische Gefahren zu sichern. Das sind solche
Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne Weiters erkennen kann, und
solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Der OGH
qualifizierte jedoch das Vorhandensein von Kunstschnee auf einer
Skipiste nicht als atypische und damit abzusichernde Gefahr. Auf die
Fragen der einzuhaltenden angemessenen Geschwindigkeit und der
Erkennbarkeit der unteren Schneeschicht kommt es daher nicht an (7 Ob
80/23z).
Keine Produkthaftung bei Bruch einer Hüftprothese
Der Kläger wurde im Jahr 2017 durch den auf einem Konstruktionsfehler
beruhenden Bruch einer im Jahr 2009 von der Beklagten in Verkehr
gebrachten und beim Kläger im Jahr 2010 implantierten Hüftprothese
geschädigt. Der Kläger begehrte Schadenersatz und die Feststellung der
Haftung für weitere Schäden aus dem Produktversagen. Der Bruch einer
Hüftprothese nach wenigen Jahren sei keine normale Verschleißerscheinung
und unterschreitet die zu erwartende Haltbarkeit eines solchen
Implantats. Das Erstgericht gab den Begehren des Klägers statt.
Das
Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof sahen das anders.
Grundsätzlich setzt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG)
einen Produktfehler voraus. Ein Produkt ist gemäß § 5 PHG fehlerhaft,
wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung
aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Haftung kann jedoch durch
den Nachweis ausgeschlossen werden, dass die Eigenschaften des Produkts
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es
der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler
erkannt werden konnte (§ 8 Z 2 PHG). Damit wird die Haftung für
typische Entwicklungsrisiken ausgeschlossen, deren Kernelement darin
liegt, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim
Inverkehrbringen nicht erkennbar war. Der Bruch des Prothesenschafts
nach wenigen Jahren, welcher die zu erwartende Haltbarkeit eines
Implantats unterschreitet, begründet das Vorliegen eines Produktfehlers.
Dadurch kann der Haftungsausschluss der mangelnden Erkennbarkeit dieses
Produktfehlers nach § 8 Z 2 PHG zum Tragen kommen. Im gegenständlichen
Fall war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der konkreten Hüftprothese
eine erhöhte Komplikationsrate durch aufgetretene Prothesenbrüche in der
Fachwelt noch nicht bekannt. Das Produkt habe dem damaligen
Kenntnisstand der Wissenschaft und Technik entsprochen, sodass die
Voraussetzungen des § 8 Z 2 PHG ausreichend erfüllt sind. Folglich wurde
eine Haftung des Beklagten ausgeschlossen (9 Ob 54/23s).
Vorabentscheidung des EUGH zum Kommunikationsplattformen-Gesetz
Es handelt sich gegenständlich um eine Vorabentscheidung des EuGH,
welche auf einen Vorlageantrag des VwGH folgte. Grundlage ist ein im
Jahr 2021 in Österreich eingeführtes Gesetz, das inländische und
ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen verpflichtet, Melde-
und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte
einzurichten (Kommunikationsplattformen-Gesetz/ KoPl-G). Dieses Gesetz
sieht auch eine regelmäßige und transparente Veröffentlichung von
Meldungen rechtswidriger Inhalte vor. Eine Verwaltungsbehörde stellt die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicher und kann Geldstrafen in
Höhe von bis zu 10 Mio. Euro verhängen. Google Ireland, Meta Platforms
Ireland und TikTok, drei in Irland ansässige Plattformen, machen
geltend, dass das österreichische Gesetz gegen das Unionsrecht, konkret
gegen die Richtlinie über Dienste der Informationsgesellschaft,
verstoße.
Der EuGH weist in der gegenständlichen
Vorabentscheidung darauf hin, dass das Ziel der einschlägigen Richtlinie
die Schaffung eines rechtlichen Rahmens ist, welcher den freien Verkehr
von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten
sichern soll. Die Aufsicht der Anbieter obliegt den
Herkunftsmitgliedsstaaten. Andere Mitgliedstaaten können zwar unter eng
gefassten Bedingungen auch Maßnahmen ergreifen, dies ist jedoch der
Europäischen Kommission und dem Herkunftsmitgliedstaat des
Online-Anbieters mitzuteilen. Keinesfalls dürfen jedoch andere
Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes
generellabstrakten Maßnahmen ergreifen, die unterschiedslos für alle
Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft
gelten. Unterschiedslos bedeutet ohne Unterschied zwischen in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Diensteanbietern und solchen, die in anderen
Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Gäbe es nämlich diese Möglichkeit,
würde das dem Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat
widersprechen. Die nationale Entscheidung des VwGH ist jedoch noch
abzuwarten. Abschließend ist anzumerken, dass künftig ohnehin die
Vorgaben des Digital Services Act (DSA) maßgeblich sind, welcher die
Aktivitäten von Anbietern digitaler Dienste innerhalb der EU regelt
(C-376/22).
Neue Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (EU) 2023/2225
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
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