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Zankl.update im August 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Basketballspielen keine störende Immission
- Goldmünzen aus Schließfach gestohlen: Bank darf Haftung für Schließfächer vertraglich ausschließen
- Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren
- Laesio enormis bei Optionsrechten
Darüber hinaus wird kurz auf das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz sowie auf die Zivilverfahrens-Novelle 2023 hingewiesen und die EU-VO über Märkte für Kryptowerte vorgestellt.
Basketballspielen keine störende Immission
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Wohnhaus, die
Beklagte ist Eigentümerin der Nachbarliegenschaft. Der Ehegatte der
Beklagten, welcher sportlicher Leiter eines Basketballvereins ist,
errichtete dort einen asphaltierten Basketballplatz. Das Haus der
Klägerin ist etwa 30 m vom Basketballplatz entfernt. Dieser war zunächst
nicht eingezäunt, sodass etwa 15-mal pro Jahr Basketbälle auf das
Klagsgrundstück gelangten. Im Jahr 2021 errichtete die Beklagte einen
hohen Zaun, wodurch dies nicht mehr vorkommen konnte. Gespielt wurde auf
dem Platz vor allem im Sommer. Wenn es die Witterung zuließ, aber auch
im Frühling und Herbst. Zumindest drei- bis viermal die Woche wurde der
Basketballplatz etwa vier Stunden pro Tag genützt. Die Spielzeiten
variierten und reichten vom Vormittag über Mittag und Nachmittag bis in
die Dämmerung. Das Bespielen des Platzes hebt sich sehr deutlich von den
sonstigen Umgebungsgeräuschen ab. Das Dribbeln der Basketbälle
verursacht Spitzenpegel von 60 bis 65 dB. Das Geräusch ist
intermittierend und impulsartig. Ein am nahe gelegenen Weg
vorbeifahrender „relativ lauter“ Traktor erreicht einen Maximalpegel von
65,5 dB. Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Nutzung der
asphaltierten Fläche als Basketballplatz. Das Spielen am Basketballplatz
sei im Rahmen einer Interessenabwägung nicht derart schutzwürdig wie
etwa eine Klavierstudentin in Zusammenhang mit täglichen Übungen zum
Zweck einer musikalisch-beruflichen Ausbildung. Die Beklagte bestritt
unzumutbare Lärmimmissionen. Das durch den Ball verursachte Geräusch
werde durch jedes Vorbeifahren von Fahrzeugen übertönt. Traktoren oder
Rasenmäher, wie im Dorfgebiet tagtäglich zu hören, seien wesentlich
lauter. In den Sommermonaten sei die Familie der Beklagten wochenlang
abwesend. Sportplätze seien in dieser Gegend üblich. Das Erstgericht
beschränkte die Spielzeiten auf neun bis zwölf Uhr und 15 bis 18 Uhr
täglich. Außer sonntags, da müsse das Basketballspielen gänzlich
unterlassen werden. Das Mehrbegehren auf Unterlassung der genannten
Tätigkeiten auch innerhalb der oben genannten Zeiträume wies es ab.
Wenige Kilometer entfernt seien Badeseen, an denen sich im Sommer viele
Gäste aufhalten. In dieser Gegend könne man kein völliges Landidyll und
ländliche Ruhe erwarten. Das Berufungsgericht bestätigte diese
Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Revision als
nicht zulässig. Es liege keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Klägerin
moniert bloß eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im Zusammenhang
mit der zur Bestimmung der „Wesentlichkeit“ der Beeinträchtigung
vorgenommenen Interessenabwägung, indem sie die aus ihrer Sicht
gegebenen Unterschiede zu Immissionen durch Klavierspiel in der
Nachbarwohnung darlegt. Diese Unterscheidung überzeugte den OGH jedoch
nicht. Sowohl beim Musizieren als auch beim Basketballspielen kommt der
ausgeübten Tätigkeit aufgrund ihrer kulturellen bzw
gesundheitsfördernden Bedeutung eine gesellschaftlich wichtige Funktion
zu, die beim gebotenen Interessenausgleich zu beachten ist. Abgesehen
davon wird die beanstandete Lärmbeeinträchtigung etwa von
vorbeifahrenden Traktoren überschritten (4 Ob 242/22z).
Goldmünzen aus Schließfach gestohlen: Bank darf Haftung für Schließfächer vertraglich ausschließen
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung in letzter Instanz. Nach den für den OGH bindenden Feststellungen besprach der Kundenbetreuer der Beklagten die Bedingungen der Benützungsvereinbarung für das Sparbuchschließfach inhaltlich und wies den Kläger auch darauf hin, dass diese Schließfächer nicht alarmgesichert sind. Außerdem befand sich bei den Sparbuchschließfächern ein Hinweis darauf, dass darin ausschließlich Sparbücher und Sparkarten der Sparkasse verwahrt werden dürften. Beim Einlagern der Goldmünzen wusste der Kläger, dass das Schließfach dafür nicht geeignet ist. Dem Kläger sei bewusst gewesen, welches Risiko er eingehe. Noch einmal hätten ihn die Bankangestellten nicht darauf hinweisen müssen (5 Ob 41/23z).
Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren
Die Klägerin und der Beklagte schlossen 1998 die Ehe. Das Eheleben
verlief zunächst über viele Jahre harmonisch, sodass sie entschieden,
gemeinsam eine Ordination zu eröffnen. Sowohl die Klägerin als
ausgebildete Physiotherapeutin als auch der Beklagte als Arzt arbeiteten
gerne und sehr viel. Nach ungefähr 15 Jahren Ehe gestand der Beklagte
der Klägerin eine außereheliche Beziehung. Einvernehmlich bezog die
Klägerin daher eine eigene Wohnung, die berufliche Verflechtung bestand
aber auch in dieser schwierigen Phase der Ehe weiter. Nachdem ihr der
Beklagte ein Jahr später erklärte, sich von der anderen Frau getrennt zu
haben, absolvierten sie eine Paartherapie und lebten daraufhin wieder
in einem gemeinsamen Haushalt. Da beide Parteien sehr hart und
erfolgreich arbeiteten, wuchs der Patientenstock mehr und mehr. Der
Beklagte verdiente gut und bestritt einvernehmlich von seinem Einkommen
den Großteil der mit der Lebensführung verbundenen Kosten. Neben den
Kreditraten und anderen Fixkosten finanzierte er beispielsweise auch die
gemeinsamen Urlaube. Schwierig wurde es, als der Mann eine
Gehirnhautentzündung und daraufhin eine depressive Verstimmung erlitt.
Auch wenn die Frau wollte, dass beide kürzer treten, tat er es nicht.
Die Anspannung zwischen den Parteien stieg, weshalb es sowohl im
beruflichen als auch im privaten Bereich zu heftigen
Auseinandersetzungen kam. Die Parteien besuchten das Geburtstagsfest
einer Freundin. An diesem Tag schlug der Beklagte erstmals vor, die
Parteien mögen jeder einen Wohnungsschlüssel für den Fall mitnehmen,
dass sie getrennt nach Hause kommen sollten. Die meiste Zeit verbrachte
der Beklagte mit einer anderen Frau an der Bar. Deshalb fühlte sich die
Klägerin gedemütigt, zumal sie auch von fremden Personen darauf
angesprochen wurde. Kurz darauf chattete die Klägerin mit einer
Freundin, fragte dabei nach „tollen Männern“ und deutete dabei an,
getrennt und hoffentlich bald frisch verliebt zu sein, wobei sie dies
nicht ernst meinte, sondern sich von der Ehekrise ablenken wollte. Diese
Chatnachrichten entdeckte der Beklagte wenig später. Das bedeutete für
ihn das endgültige Aus der Ehe, was er der Klägerin auch mitteilte. Die
Klägerin begehrte die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Beklagten.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des
Beklagten. Der Beklagte habe das Funktionieren der Ordination dem
Wohlergehen seiner Ehegattin übergeordnet. Diese habe Eheverfehlungen
nur als Reaktion gesetzt oder als die Ehe schon zerrüttet war. Das
Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Zerrüttung der Ehe
habe geführt, dass der Beklagte der Bitte seiner Frau, kürzer zu treten,
nicht gefolgt sei, sondern das gleiche Arbeitspensum wie zuvor erbracht
habe. Der Klägerin hingegen sei „langsam alles zu viel“ geworden, was
sich auch auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe. Dazu komme die
außereheliche Beziehung des Beklagten, sodass das überwiegende
Verschulden beim Beklagten liege.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte
die Revision als zulässig und berechtigt. Der Wunsch der Klägerin nach
einer Reduktion ihres Arbeitspensums war zwar absolut verständlich.
Allerdings konnte sie dies nicht ohne Weiteres vom Beklagten verlangen,
entsprach die intensive berufliche Tätigkeit des Beklagten doch der
bisherigen einvernehmlichen Lebensweise und den wirtschaftlichen
Interessen beider Parteien. Zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe kam es
schließlich, als der Beklagte die sehr kränkenden Chatnachrichten der
Klägerin las. Die Ehe der Streitteile ist daher gemäß §§ 49, 60 EheG aus
deren gleichteiligem Verschulden zu scheiden (7 Ob 19/23d).
Laesio enormis bei Optionsrechten
Die Streitteile waren 18 Jahre lang Lebensgefährten. Zu dieser Zeit
errichtete der Kläger auf einem der Beklagten von ihren Eltern
geschenkten Grundstück eine Werkshalle. Die Umwidmung des Grundstücks in
Bauland–Gewerbegebiet erreichte der Kläger durch sein Bemühen und er
zahlte auch die Kosten dafür. Im Jahr 2009 schlossen die Streitteile
einen Optionsvertrag, der dem Kläger die Möglichkeit einräumte, das
Grundstück um EUR 60.000 wertgesichert zu erwerben. Nach Auflösung der
Lebensgemeinschaft 2018 übte der Kläger sein Optionsrecht aus und
begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, aufgrund des durch Ausübung
des Optionsrechts zustande gekommenen Kaufvertrags Zug um Zug gegen
Bezahlung des Kaufpreises in die Einverleibung des Eigentumsrechts für
den Kläger einzuwilligen. Die Beklagte wendete Verkürzung über die
Hälfte ein. Die Option sei nicht wirksam ausgeübt worden. Für die
Beurteilung der laesio enormis seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Optionsausübung heranzuziehen. Das Erstgericht gab der Klage statt. Die
Einwendung der laesio enormis müsse innerhalb von drei Jahren ab
Vertragsabschluss erhoben werden, auch wenn die Verkürzung über die
Hälfte sich nur auf eine Vertragsklausel beziehe, die erst nach Ablauf
von drei Jahren geltend gemacht werden könne. Da die Einwendungsfrist
abgelaufen sei, sei die Einrede der laesio enormis verfristet. Das
Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Lauf der Verjährungsfrist für
die laesio enormis beginne ab der Ausübung der Optionsberechtigung. Die
Einwendung sei daher hier nicht verjährt.
Der Oberste Gerichtshof
beurteilte die Revision als zulässig und berechtigt. Auch er befasste
sich mit den beiden Fragen, zu welchem Zeitpunkt bei einem durch
Ausübung eines Optionsrechts in Wirksamkeit gesetzten Vertrag das
Missverhältnis der vereinbarten Leistungen zu prüfen ist und wann die
Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der OGH sah für beide Fragen den
Zeitpunkt der Einräumung der Option als maßgeblich an. Bei der laesio
enormis geht es um die Möglichkeit, eine vorweg vereinbarte Inäquivalenz
der Leistungswerte zu bekämpfen. Ist die unbedingt vereinbarte
Übernahme des Risikos späterer Wertentwicklungen möglich, muss dies auch
hinsichtlich durch Ausübung des Optionsrechts bedingter
Wertentwicklungen möglich sein. Für die Verjährung des Rechts zur
Anfechtung wegen laesio enormis ist auf die objektive Möglichkeit der
Geltendmachung abzustellen. Wann vom Optionsrecht Gebrauch gemacht wird,
ist für den Lauf der Verjährung ohne Bedeutung. Nach Ablauf der Frist
kann auch keine Einrede mehr erhoben werden (4 Ob 217/21x).
Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) und Zivilverfahrens-Novelle 2023
Beide Gesetze sind am 14. Juli in Kraft getreten und führen zu einer weiteren Digitalisierung des Gesellschafts- bzw Verfahrensrechts. Während das VirtGesG es bestimmten Gesellschaften ermöglicht, virtuelle Gesellschafterversammlungen (insb per Videokonferenz) in ihren Satzungen vorzusehen, normiert die Zivilverfahrens-Novelle 2023, dass auch mündliche Gerichtsverhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden können.
EU-VO über Märkte für Kryptowerte (2023/1114)
Die neue VO über Märkte für Kryptowerte („MiCA-VO“ – Markets in Crypto
Assets) ist grundsätzlich – mit Ausnahmen – ab Ende Dezember 2024
anzuwenden. Sie gilt ua für natürliche und juristische Personen, die in
der Union mit der Ausgabe und dem öffentlichen Angebot von
Kryptowährungen (zB Bitcoin) befasst sind und legt diesbezüglich
einheitliche Anforderungen fest (insb Transparenz- und
Offenlegungspflichten, Anforderungen für die Zulassung von Anbietern
sowie für den Schutz von Kunden).
Alle monatlichen Zankl.updates auf einen Blick finden Sie hier: https://www.facultas-verlag.at/verlag/rws/zankl_update
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
Literatur zum Thema
Lehr- und Praxishandbuch
Veröffentlicht 2019
von Wolfgang Zankl bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1793-1
Seit über einem Vierteljahrhundert bewährtes Lehr- und Praxishandbuch des Erbrechts: Die instruktive Darstellung mit zahlreichen Beispielen und Abbildungen sowie Fallbeispiele aus der aktuellen Rechtsprechung vermitteln das Erbrecht authentisch und ermöglichen vertieftes Studium und fundierte ...
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Veröffentlicht 2022
von Wolfgang Zankl bei facultas
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Das seit 30 Jahren bewährte Casebook enthält – in nunmehr 11. Auflage – zahlreiche Sachverhalte verschiedener Schwierigkeitsgrade mit ausführlichen und instruktiven Lösungen sowie aktuelle Judikaturfälle mit Anmerkungen zur Prüfungsrelevanz. Wiederholungsfragen, Kurzfälle und eine ...
Fassung vom 1.1.2023
Veröffentlicht 2023
von Wolfgang Zankl bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-174-3
Die Gesetzessammlung beinhaltet folgende Gesetze: Digitalisierungsrecht im Überblick 1.Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz 2.Arbeitsverfassungsgesetz (Auszug §§ 96, 96a, 97/1 Z 27) 3.Budapest-Konvention: Übereinkommen über Computerkriminalität 4.Budapest-Konvention: Zusatzprotokoll zum ...