- facultas
- Blog facultas.recht
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Erste inhaltliche Entscheidung des OGH im „Diesel-Abgasskandal“
- Nachehelicher Streit um Kater: Gefühle des Tieres sind unbeachtlich
- Räumungsvergleiche „auf Vorrat“ sind nichtig
- Testament zu Gunsten von Pflegepersonal
Darüber
hinaus wird die kürzlich beschlossene Änderung des MaklerG (Einführung
des Bestellerprinzips bei Immobilienmaklerprovisionen) thematisiert.
Erste inhaltliche Entscheidung des OGH im „Diesel-Abgasskandal“
VW hatte im September 2015 zugegeben, mit einer speziellen Software
("Defeat Device") jahrelang Abgaswerte von Dieselautos manipuliert zu
haben. Konkret hatten die Dieselmotoren einen eigenen Betriebsmodus,
sodass im Emissionsprüfungsverfahren weniger Abgase ausgestoßen wurden
als unter normalen Bedingungen auf der Straße. Der Kläger kaufte vom
beklagten KfZ-Händler, noch bevor der Skandal öffentlich wurde, mit
Vertrag vom 31. März 2015 ein Fahrzeug, das vom „Dieselskandal“
betroffen war. Er begehrte gegenüber dem KfZ-Händler, dem Erstbeklagten,
die Aufhebung des Kaufvertrags und gegenüber dem KfZ-Händler und dem
KfZ-Hersteller, dem Zweitbeklagten, die Rückzahlung des Kaufpreises
abzüglich eines Benützungsentgelts samt Zinsen zur ungeteilten Hand, Zug
um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise begehrte er eine
Preisminderung, in eventu die Feststellung, dass die Beklagten zur
ungeteilten Hand für jeden Schaden haften, der ihm aus dem Einbau der
unzulässigen Abschalteinrichtung entstehe. Das Fahrzeug sei mangelhaft,
weil die vorhandene „Umschaltlogik“ eine unzulässige Abschalteinrichtung
iS der einschlägigen EU-VO gewesen sei. Um den geforderten Zustand
durch Verbesserung herzustellen, wurde vom Fahrzeughersteller ein
Software-Update entwickelt. Dieses bewirke, dass die „Umschaltlogik“
eliminiert wird. Der Kläger stellte jedoch fest, dass das
Software-Update, durch das der emissionsmindernde Modus auch im realen
Fahrbetrieb zur Anwendung kommen sollte, tatsächlich nur bei
Außentemperaturen von 15 bis 33 Grad Celsius voll wirksam ist. Dadurch
könne das Update den Mangel nicht beheben. Weiters brachte der Kläger
vor, er habe darüber geirrt, ein manipulationsfreies, den gesetzlichen
Vorschriften entsprechendes Fahrzeug zu erwerben. Der Irrtum sei von den
Beklagten veranlasst, hilfsweise wird angeführt, der Kläger habe
gemeinsam mit den für den Erstbeklagten handelnden Personen geirrt. Der
Händler hätte von dem Mangel nicht wissen müssen, da der KfZ-Hersteller
VW erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen Kläger und
Erstbeklagtem eine Manipulation der Fahrzeuge zugegeben hatte. § 875
ABGB kommt daher nicht zur Anwendung. Der Kläger habe darüber hinaus
gegen die Beklagten Anspruch auf Schadenersatz durch Naturalrestitution,
weil er ein Fahrzeug erworben habe, das nicht den gesetzlichen
Bestimmungen entspreche. Das Verschulden des Zweitbeklagten sei dem
Erstbeklagten zuzurechnen. VW hätte von der Manipulationssoftware
gewusst und sie bewusst eingesetzt. Daher hafte der Zweitbeklagte
aufgrund arglistiger (in eventu fahrlässiger) Verleitung des Klägers zum
Vertragsschluss sowie aus dem In-Verkehr-Bringen von Fahrzeugen, die
den rechtlichen Vorgaben nicht entsprächen.
Der Oberste
Gerichtshof verpflichtete den Fahrzeughändler zur Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs und sprach dem
Erstbeklagten ein Entgelt für die Nutzung des Fahrzeugs zu. Der OGH
stellte grundlegend fest, dass das Vorhandensein der „Umschaltlogik“ im
Übergabezeitpunkt einen Sachmangel begründet. Liegt ein behebbarer
Mangel vor, besteht gemäß § 932 Abs 2 ABGB zunächst ein
Verbesserungsanspruch. Eine Verbesserung iSd § 932 ABGB setzt voraus,
dass das Fahrzeug nach Durchführung der Verbesserung nicht mehr mit
einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet wäre. Es ist daher zu
beurteilen, ob dieser Zustand durch die von dem Zweitbeklagten
angebotene Durchführung des Software-Updates erreicht worden wäre. Wie
von der klagenden Partei richtigerweise vorgebracht, ist das nicht der
Fall. Das Software-Update ist tatsächlich lediglich bei
Außentemperaturen von 15 bis 33 Grad Celsius, in einem sogenannten
Thermofenster, voll wirksam. Das Fahrzeug wäre daher auch nach der
angebotenen Verbesserung weiterhin mangelhaft iSd § 922 ABGB. Nach
ständiger Rechtsprechung kann der Übernehmer schon bei Misslingen des
ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder
Preisminderung) in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt, wenn – wie hier – nur
eine Maßnahme angeboten wird, die zur Herstellung eines einwandfreien
Zustands nicht geeignet ist, während andere Maßnahmen kategorisch
abgelehnt werden. Die Wandlung setzt gemäß § 932 Abs 4 ABGB überdies
voraus, dass der Mangel nicht geringfügig ist. Einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs (C-145/20) zufolge ist der Mangel an vom
„Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugen nicht geringfügig. Daraus
folgt, dass die vom Kläger geltend gemachte Wandlung berechtigt ist. Da
sich das gegen den Erstbeklagten erhobene Klagebegehren aus dem Grund
der Gewährleistung als berechtigt erwies, ging der OGH auf die übrigen
Rechtsgründe (Irrtumsanfechtung, Anfechtung wegen arglistiger
Irreführung unter Zurechnung von Täuschungshandlungen des
KfZ-Herstellers zum KfZ-Händler) nicht ein. Für die Benützung des
Fahrzeugs hat der Käufer seinerseits ein Entgelt zu entrichten, welches
sich anhand der gefahrenen Kilometer berechnet (10 Ob 2/23a).
Nachehelicher Streit um Kater: Gefühle des Tieres sind unbeachtlich
Im Jahr 2021 wurden die Parteien dieses Rechtsstreits
rechtskräftig geschieden. Das Erstgericht sprach im Zuge der Scheidung
2021 aus, dass das vom Mann erhobene Begehren auf Herausgabe des während
der Ehe angeschafften und von den Parteien als Haustier gehaltenen
Katers im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG zu
behandeln sei. Der Mann stützte sein Begehren auf Zuweisung des Katers
im Wesentlichen darauf, zu diesem eine stärkere gefühlsmäßige Bindung zu
haben. Die Frau habe das Tier bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung
heimlich mitgenommen und aus seinem gewohnten Umfeld verbracht. Dies sei
tierschutzrechtlich bedenklich, nicht zuletzt auch aufgrund der
angeblichen Alkoholsucht der Frau. Die Frau sprach sich gegen eine
Zuweisung des Katers an den Mann aus. Der Kater sei als Ersatz für ihre
zuvor verstorbene Katze und daher für sie angeschafft worden. Sie habe
sich beinahe allein um den Kater gekümmert und zu ihm eine
wechselseitige enge emotionale Bindung aufgebaut. Der Mann habe kaum
Interesse an ihm gezeigt und nur selten Pflegeaufgaben übernommen.
Außerdem hätten die Ehegatten vor dem Auszug der Frau aus der Ehewohnung
vereinbart, dass sie den Kater bekommen soll. Das Erstgericht wies den
Kater dem Mann zu, weil dieser die stärkere gefühlsmäßige Beziehung zum
Tier gehabt habe. Für die Zuweisung von Haustieren sei nicht nur deren
Wert, sondern vor allem die emotionale Bindung des Tieres zu den
Ehegatten und umgekehrt maßgeblich. Das Tierwohl sei dabei aber nicht
derart ausschlaggebend, wie das Kindeswohl bei einer
Obsorgeentscheidung.
Das Gericht zweiter Instanz hob diese
Entscheidung auf, weil mehrere Umstände geklärt werden müssten. Es sei
zu eruieren, zu welchem der Gatten der Kater eine stärkere emotionale
Bindung habe, warum ihn die Frau bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung
mitgenommen habe, ob der Kater an bestimmte Orte gebunden sei, wie sich
seine nunmehrigen Lebens- und Betreuungsverhältnisse bei der Frau
darstellen und ob die Parteien in der Lage seien, sich um ihn in einem
für das Tierwohl erforderlichen Ausmaß zu kümmern.
Der Oberste
Gerichtshof korrigierte die Entscheidung der zweiten Instanz. Tiere
seien rechtlich wie eine Sache zu behandeln und ihre Gefühle nicht
relevant. Entscheidend ist vielmehr die menschliche Perspektive. Für die
Zuweisung eines Haustiers an einen der beiden geschiedenen Ehegatten
kommt es mangels relevanten Vermögenswerts des Tieres primär darauf an,
wer die stärkere emotionale Beziehung zu diesem gehabt hat. Von diesem
Grundsatz wäre nur dann abzuweichen, wenn eine Zuweisung an diesen mit
tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre. Der stärkeren
gefühlsmäßigen Bindung des Tiers zu einem der beiden Ehegatten kommt für
dessen Zuweisung im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens
keine entscheidende Bedeutung zu. Es spielt auch keine Rolle, ob der
Kater mittlerweile eine gefühlsmäßige Beziehung zu einer zweiten von der
Frau gehaltenen Katze aufgebaut hat, weil damit kein
tierschutzrechtlich maßgeblicher Umstand angesprochen wird. Da noch
nicht endgültig feststeht, wer die stärkere emotionale Bindung zu dem
Kater hatte und fraglich ist, ob es nicht doch eine Vereinbarung
zwischen den Eheleuten gegeben hat, muss das Verfahren wiederholt werden
(4 Ob 209/22x).
Räumungsvergleiche „auf Vorrat“ sind nichtig
Die Klägerin mietete 1992 ein Geschäftslokal vom Beklagten auf
unbestimmte Zeit an. Das Mietverhältnis unterlag dem Kündigungsschutz
der §§ 29 ff MRG. Die Parteien schlossen im Jahr 2017 „zur Sicherheit“
einen gerichtlichen Räumungsvergleich ab, laut dem die Klägerin dem
Beklagten das Bestandobjekt bis spätestens 31. 10. 2022 geräumt
übergeben soll. Auch in den Jahren 1997, 2002, 2007 und 2012 hatten die
Parteien schon entsprechende Räumungsvergleiche abgeschlossen. Anfang
2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er das Mietverhältnis
per 31. 10. 2022 beende, um das Haus bestandfrei an seine Kinder
übergeben zu können. Einen vom MRG anerkannten Kündigungsgrund
behauptete er dabei nicht. Die ersten beiden Instanzen gaben dem
Eventualbegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Räumungsvergleichs statt. Der Oberste Gerichtshof erklärte im Einklang
mit den Vorinstanzen den letzten, 2017 geschlossenen Räumungsvergleich
für unwirksam. Zwar sei laut OGH dem Beklagten zuzustimmen, dass auch
ein Mietverhältnis mit Kündigungsschutz nach § 29 MRG einvernehmlich
aufgelöst werden kann, allenfalls auch konkludent durch Abschluss eines
entsprechenden Räumungsvergleichs. Dies war jedoch nach den
Feststellungen hier gerade nicht der Fall. Vielmehr schlossen die
Parteien alle fünf Jahre „zur Sicherheit“ des Vermieters
Räumungsvergleiche, ohne dass diese eine Beendigung des
Mietverhältnisses nach sich gezogen hätten. Auch über eine Beendigung
des Mietverhältnisses zum 31. 10. 2022, dem Wunschtermin des Beklagten,
herrschte keineswegs Einvernehmen. Diese Vorgangsweise diente dazu, dem
Vermieter eine Handhabe zu geben, um den gesetzlichen Kündigungsschutz
der Mieterin zu umgehen. Dem Vermieter wurde im Wesentlichen ein
gesetzlich gerade nicht vorgesehenes Gestaltungsrecht eingeräumt, das
Bestandverhältnis einseitig zu beenden. Der Räumungsvergleich ist daher
nichtig (4 Ob 224/22b).
Testament zu Gunsten von Pflegepersonal
Der 2018 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehegattin, die in diesem
Verfahren die Drittantragstellerin darstellte. Jedoch setzte er in
seinem Testament aus 2015 seine Pflegerin und deren Ehemann, die
Erstantragstellerin und den Zweitantragsteller, als Alleinerben seiner
Häuser im Wert von rund 1,8 Millionen Euro ein. Die ausgebildete
Pflegerin und ihr Gatte waren vormals lediglich Nachbarn des
Verstorbenen, übernahmen allerdings mit der Zeit immer mehr Aufgaben im
Haushalt des Ehepaars und schlussendlich per Vertrag auch offiziell
dessen Pflege. Nach einer aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen
Verordnung haben Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung
ausüben, das Wohl des zu Betreuenden zu achten. Sie dürfen ihre
berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile
missbrauchen. Insbesondere ist ihnen untersagt, Leistungen ohne
gleichwertige Gegenleistungen entgegen zu nehmen. Die Vorinstanzen
stellten trotzdem aufgrund des Testaments aus 2015 das Erbrecht der
Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers fest und wiesen die
Erbantrittserklärung der Drittantragstellerin ab. Sie gingen dabei davon
aus, dass die Verordnung nicht nach § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit
des Testaments führt. Dagegen argumentierte die Drittantragstellerin
damit, dass sich die Verordnung auch auf Zuwendungen von Todes wegen
erstrecke und daher die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge habe. Der
Oberste Gerichtshof sprach unter Hinweis auf die Gewichtigkeit des
Grundsatzes der Testierfreiheit aus, dass sich das Verbot der Annahme
von Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung keinesfalls auf
letztwillige Zuwendungen durch den Gepflegten erstrecke. Der Betreute
sollte bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch das Verbot
nicht beschränkt werden. Der OGH teilt somit die Ansicht des
Rekursgerichts, wonach in Auslegung der Verordnung ein Schutz der
betreuten Person im Hinblick auf einen erst nach deren Tod eintretenden
Vermögenszuwachs nicht mehr geboten ist (2 Ob 15/23d).
Maklergesetz-Änderungsgesetz
Kürzlich hat der Nationalrat eine Änderung des
Maklergesetzes beschlossen, welche mit 1. Juli 2023 in Kraft tritt.
Konkret wird in einem neuen § 17a MaklerG das bereits viel diskutierte
Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen eingeführt. Demnach müssen
künftig die Immobilienmaklerkosten bei Vermittlung von Mietwohnungen von
demjenigen übernommen werden, der den entsprechenden Auftrag gegeben
hat. Damit wird der bisherigen Praxis, wonach die Provision regelmäßig
trotz Beauftragung durch den Vermieter von den Wohnungssuchenden bezahlt
werden musste, eine Absage erteilt.
Auch
Umgehungskonstruktionen sollen verhindert werden: Wenn etwa der
Vermieter vom Abschluss eines Maklervertrags Abstand nimmt, um sich als
eigentlicher Auftraggeber der Provisionspflicht zu entziehen und den
Wohnungssuchenden zum Auftraggeber zu machen, so entfällt dennoch die
Provisionspflicht für den Wohnungssuchenden. Ebenso besteht für
Wohnungssuchende bereits dann keine Provisionspflicht mehr, wenn der
Makler mit Einverständnis des Vermieters die zu vermietende Wohnung
inseriert oder auf andere Weise bewirbt. Vereinbarungen, womit
Wohnungssuchende zu Provisionen an nicht provisionsberechtigte Makler,
Vermieter oder Dritte verpflichtet werden, sind unwirksam.
Die
genannten Regelungen gelten für die Vermittlung von
Wohnungsmietverträgen, unabhängig davon, ob das MRG anwendbar ist oder
nicht. Sie gelten jedoch nicht für Geschäftsraummietverträge oder
Pachtverträge.
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
Literatur zum Thema
ErbrechtLehr- und Praxishandbuch
Veröffentlicht 2019
von Wolfgang Zankl bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1793-1
Seit über einem Vierteljahrhundert bewährtes Lehr- und Praxishandbuch des Erbrechts: Die instruktive Darstellung mit zahlreichen Beispielen und Abbildungen sowie Fallbeispiele aus der aktuellen Rechtsprechung vermitteln das Erbrecht authentisch und ermöglichen vertieftes Studium und fundierte ...
Casebook Bürgerliches RechtÜber 700 aktuelle Fälle, Fragen und prüfungsrelevante Entscheidungen
Veröffentlicht 2022
von Wolfgang Zankl bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2265-2
Das seit 30 Jahren bewährte Casebook enthält – in nunmehr 11. Auflage – zahlreiche Sachverhalte verschiedener Schwierigkeitsgrade mit ausführlichen und instruktiven Lösungen sowie aktuelle Judikaturfälle mit Anmerkungen zur Prüfungsrelevanz. Wiederholungsfragen, Kurzfälle und eine ...
FlexLex DigitalisierungsrechtFassung vom 1.1.2023
Veröffentlicht 2023
von Wolfgang Zankl bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-174-3
Die Gesetzessammlung beinhaltet folgende Gesetze:
Digitalisierungsrecht im Überblick
1.Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
2.Arbeitsverfassungsgesetz (Auszug §§ 96, 96a, 97/1 Z 27)
3.Budapest-Konvention: Übereinkommen über Computerkriminalität
4.Budapest-Konvention: Zusatzprotokoll zum ...