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Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- COVID-19 und Mietzinsminderung im Reisebüro
- Unterhalt an Exgattin trotz neuer Partnerschaft
- Trauerschmerzengeld nur bei inniger Nahebeziehung
- Unklarheit über Vater: Mutter muss Kind testen lassen
COVID-19 und Mietzinsminderung im Reisebüro
In diesem Fall geht es um den Entfall oder die Minderung des
Mietzinses, wenn Geschäftsräume wegen Covid nicht oder nur eingeschränkt
benützbar sind. Eine Regelung wird in §§ 1104 f. für den Fall einer
„Seuche“ getroffen. Die Preisgefahr für „außerordentliche Zufälle“ trägt
demnach der Vermieter. Umstritten ist die rechtliche Lage dennoch. Die
Klägerin in diesem Anlassfall war die Vermieterin eines Geschäftlokals,
das als Reisebüro genutzt wird, die Beklagte dessen Mieterin. Der Grund
für den Streit war der von 16. März bis 30. April andauernde „Lockdown“,
während diesem die Klägerin ihr Reisebüro schließen musste. Der
erwirtschaftete Umsatz in dieser Zeit betrug im Vergleich zum
entsprechenden Vorjahreszeitraum nur einen Bruchteil (weniger als 10 %).
Obwohl ab 1. Mai 2020 keine gesetzliche Beschränkung mehr für die
Geschäftstätigkeit der Beklagten galt, ließ diese das Geschäft noch
geschlossen. Ab Juni 2020 öffnete die Betreiberin das Geschäft für vier
Stunden am Tag und ab Herbst bis 16. November zwei bis drei Stunden am
Tag. Die Beklagte zahlte den Mietzins für den Monat März schon vor dem
16. März 2020, teilte der Vermieterin jedoch am 27. März 2020
schriftlich mit, dass sie die Mitzinszahlungen wegen des
Betretungsverbots für den Kundenbereich bis auf Weiteres einstelle. Am
3. April lehnte dies die Klägerin ab und mahnte am 10. April 2020 den
Mietzins für April 2020 bei der Mieterin ein. Im April 2020 zahlte die
Beklagte keinen Mietzins. Im Mai 2020 zahlte sie dann die Differenz zum
Gesamtmietzins durch Aufrechnung mit dem aliquoten Mietzins für März
2020.
Die Klägerin begehrte die Zahlung der anteiligen offenen
Mietzinse für April und Mai 2020. Begründet hat sie dieses Begehren
damit, dass der Kundenbereich zwar nicht genutzt werden konnte, die
Bürotätigkeiten des Reisebüros aber nicht von den Maßnahmen betroffen
waren. Es sei ihrer Meinung nach keine Mietzinsminderung von mehr als 30
% gerechtfertigt, weswegen sie 70 % des Mietzinses fordere.
Pandemiebedingte Nachteile der Beklagten habe nicht sie als Vermieterin,
sondern die Beklagte als Unternehmerin zu tragen. Die Beklagte wandte
ein, von 16. März bis 30. April 2020 sei das Geschäftslokal „objektiv
gänzlich unbrauchbar“ gewesen, weshalb sie für diesen Zeitraum zum
Einbehalt des gesamten Mietzinses berechtigt gewesen sei. Das
Erstgericht verpflichtete die Beklagte zu einer Zahlung von 1.006.30
EUR. Der Beklagten stehe eine Mietzinsminderung zu, diese sei nach der
Gebrauchseinschränkung für das Bestandsobjekt zu bemessen. Die Beklagte
schulde daher für die Zeit von 1. bis 15. März den gesamten und für die
Zeit von 16. bis 31. März 2020 sowie für den Monat April 2020 den
aliquoten Mietzins von 70 %, während ab Mai 2020 wieder der volle
Mietzins zu bezahlen gewesen sei. Das Berufungsgericht machte eine
Kehrtwendung und wies das gesamte Klagebegehren ab. Die COVID-19-
Pandemie und deren Folgen seien nicht dem allgemeinen Unternehmerrisiko
zuzuordnen. Ein Restnutzen des Bestandobjekts habe für die Beklagte
infolge des massiven Umsatzrückgangs auf 10 % nicht mehr bestanden,
weshalb das gesamte Klagebegehren nicht berechtigt sei.
Der OGH
stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Zwar hat der Oberste
Gerichtshof wiederholt entschieden, dass keine Miete zu zahlen ist, wenn
ein Geschäftslokal aufgrund eines Betretungsverbots infolge der
Pandemie unbenützbar ist. Aber: Schon die bloße Möglichkeit, das
Geschäft in irgendeiner Form weiterzuführen, kann als verbleibender
Restnutzen zu werten sein - es sei denn, die Weiterführung wäre dem
Mieter nicht bzw. nicht sofort zumutbar. Ein pandemiebedingter
Umsatzrückgang reicht für sich alleine noch nicht aus, um einen Anspruch
auf Entfall des Mietzinses zu begründen. Umsatzeinbußen sind nur dann
für eine Minderung des Mietzinses beachtlich, wenn die behördliche
Schließung des Geschäftslokals dafür kausal gewesen ist, nicht aber,
wenn diese auf andere Gründe, wie etwa auf die Verminderung der
Reiseaktivitäten zurückzuführen sind (3 Ob 209/21p).
Dieses Update betrifft folgende Teile der Bücher:
o Zankl, Bürgerliches Recht9 Rz 172
o Zankl, Casebook Bürgerliches Recht10 Fall 132
o Zankl, Zivilrecht 243 Seite 68 und unter dem Begriff „Miet- oder Pachtzinsminderung“
Unterhalt an Exgattin trotz neuer Partnerschaft
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob die Klägerin eine
Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die zu einem Ruhen ihres Anspruchs
auf nachehelichen Unterhalt führte. Ausschlaggebende Elemente für den
Bestand einer Lebensgemeinschaft sind: Eheähnlichkeit, eine gewisse
Dauer und Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Der Oberste
Gerichtshof legte jedoch fest, dass die drei Gemeinschaftselemente im
Sinn eines beweglichen Systems nicht stets gleichzeitig vorhanden sein
müssen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft umschreibt der OGH damit, dass die
Partner „Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und
Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der
Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen
lassen“. In dem vorliegenden Fall wohnten die Klägerin und jener Mann,
den sie 2013 nach der Scheidung von dem Beklagten kennengelernt hat,
seit 2017 getrennt in übereinander im selben Haus liegende Wohnungen.
Die Klägerin und ihr Partner trennten ihre Lebensbereiche strikt. Es
befanden sich keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung des jeweils
anderen. Keiner besaß einen Schlüssel zur Wohnung des anderen. Eine
gemeinsame Haushaltsführung war nicht zu erkennen: Sie kauften weder
gemeinsam ein, noch kochten und aßen sie zusammen. Auch finanziell
bestand keine Verflechtung, Kosten von Urlauben oder Ausflügen wurden
penibel geteilt und abgerechnet.
Vor diesen Hintergründen
gelangten die Vorinstanzen übereinstimmend zu der Auffassung, dass bei
dem gebotenen Gesamteindruck die Umstände für die Annahme einer
Lebensgemeinschaft nicht ausreichen. An dieser Beurteilung hatte der OGH
nichts auszusetzen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft hätte das Paar nicht
begründet. Der OGH führte als Antwort auf einen Eindruck des Beklagten
aus, dass auch wenn das Paar ihr Zusammenleben gezielt darauf abgestimmt
hätten, dass sie nicht die Kriterien einer Lebensgemeinschaft erfüllen,
eine Sittenwidrigkeit nicht vorliegt: „Letztlich bleibt er (Anm.: der
Beklagte) jegliche nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, warum aus
dem bewussten Entschluss der beiden, keine Lebensgemeinschaft
miteinander einzugehen, ein Ruhen seiner Unterhaltspflicht abzuleiten
wäre“ (1 Ob 98/22a).
Dieses Update betrifft folgende Teile der Bücher:
o Zankl, Bürgerliches Recht9 Rz 407
o Zankl, Casebook Bürgerliches Recht10 Fälle 77, 81
o Zankl, Zivilrecht 243 Seiten 136 ff und unter dem Begriff „Unterhalt des geschiedenen Ehegatten“
Trauerschmerzengeld nur bei inniger Nahebeziehung
Personen kann für die Trauer über den (grob verschuldeten) Tod
eines nahen Angehörigen ein Schadenersatzanspruch zustehen
(Trauerschmerzengeld). Auf Grundlage dieser Rechtsprechung meinte nach
dem Tod ihrer Mutter die Klägerin einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld
zu haben. Der Grund für dieses Verfahren war eine Verwechslung der
Medikamente von Bewohnerinnen eines Pflegewohnheims. Die darin betreute
Mutter der Klägerin verstarb daran, dass ihr eine Pflegekraft ein für
eine andere Heimbewohnerin bestimmtes Medikament verabreicht hatte. Die
Klägerin erhob deswegen einen Schmerzengeldanspruch. Geschützt hat sie
ihr Begehren auf die Einbeziehung in den Schutzbereich des Heimvertrags
und auf ein Organisationsverschulden des Heims. Die Betreiberin des
Pflegewohnheims habe ihre Mitarbeiter nicht darauf eingeschult,
Patienten in Fällen einer Medikamentenverwechslung Aktivkohle zu
verabreichen. Argumentiert hatte die Klägerin den Vertrag mit
Schutzwirkungen zugunsten Dritter damit, dass sie als Tochter eine
Fürsorgepflicht gegenüber der Mutter treffe. Sie habe also ein
Eigeninteresse daran gehabt, dass ihre Pflichten zur Pflege der Mutter
auf das Heim übergehe. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das
Berufungsgericht führte aus, die Klägerin sei vom Schutzbereich des
Heimvertrags nicht erfasst. Die Verabreichung der Aktivkohle sei zum
Zeitpunkt des ärztlichen Einschreitens nicht mehr möglich gewesen und
mangelnde Einschulung nicht vorliegend.
Der Oberste
Gerichtshof schloss sich dieser Argumentation an. Außerdem verneinte er
im vorliegenden Fall eine typischerweise bestehende innige Nahebeziehung
von im Heim untergebrachten Personen zu Außenstehenden. Die Frage, ob
die Tochter der vertraglichen Leistung des Heims nahestand, beantwortete
der OGH nicht, da dies das grundlegende Problem der Nahebeziehung nicht
geändert hätte, da das innige Naheverhältnis zwischen Tochter und
Mutter sowieso fehlte (6 Ob 241/21s).
Dieses Update betrifft folgende Teile der Bücher:
o Zankl, Bürgerliches Recht9 Rz 184, 185, 206, 210
o Zankl, Casebook Bürgerliches Recht10 Fälle 180, 181, 209, 210
o Zankl, Zivilrecht 243 Seite 69 und unter dem Begriff „immaterieller Schaden“
Unklarheit über Vater: Mutter muss Kind testen lassen
Wenn ein Kind in aufrechter Ehe geboren wird, gelten die
Verheirateten rechtlich als Eltern. Die Regelungen hierfür werden in den
§§ 143 f. ABGB getroffen. In diesem Fall erklärte jedoch ein anderer
Mann, dass er als biologischer Vater des Kindes infrage kommen würde.
Die rechtliche Vaterschaft zu der Minderjährigen könnte er gegen
Eheleute nicht erkämpfen. Was er jedoch schon erkämpfen könnte, ist ein
Recht auf persönlichen Kontakt nach § 188 Abs 2 ABGB, falls es dem Wohl
des Kindes dient. Der vermeintliche biologische Vater sah das gegeben,
sofern er der biologische Vater ist, da in diesem Fall ein besonderes
Verhältnis zum Kind bestünde. Das Erstgericht ordnete eine Vorführung
der Mutter und der minderjährigen Tochter durch den Gerichtsvollzieher
zum Amtsarzt an. Die Mutter weigerte sich jedoch der Vorführung
nachzukommen. Kurz darauf beraumte das Erstgericht den Termin ab und
widerrief den Vorführbefehl. Der OGH äußerte sich zu diesem Fall
folgendermaßen: Die Mutter habe grundsätzlich bei einem angeordneten
Vaterschaftstest mitzuwirken. Sie argumentierte nämlich „nicht mit
Interessen, die der medizinischen Untersuchung entgegenstehen, sondern
ausschließlich mit Beeinträchtigung durch das (befürchtete) Ergebnis“ (7
Ob 40/22s).
Dieses Update betrifft folgende Teile der Bücher:
o Zankl, Bürgerliches Recht9 Rz 429
o Zankl, Casebook Bürgerliches Recht¹⁰ Fälle 89, 154, 162
o Zankl, Zivilrecht 243 Seiten 138 ff. und unter den Begriffen „uneheliche Vaterschaft“ und „Feststellung der Nichtabstammung“
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
Literatur zum Thema
ErbrechtLehr- und Praxishandbuch
Veröffentlicht 2019
von Wolfgang Zankl bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1793-1
Seit über einem Vierteljahrhundert bewährtes Lehr- und Praxishandbuch des Erbrechts: Die instruktive Darstellung mit zahlreichen Beispielen und Abbildungen sowie Fallbeispiele aus der aktuellen Rechtsprechung vermitteln das Erbrecht authentisch und ermöglichen vertieftes Studium und fundierte ...