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Workation: Die Fusion von Arbeit & Urlaub – wie es Kreativität & Mitarbeiter:innenbindung fördern kann
workation aus der Sicht des Personalmanagements
Die Liste an Benefits, die Unternehmen anbieten können, ist lange. Je
nach Angebot können diese Benefits Mitarbeiter:innen an das Unternehmen
binden und Arbeitgeber:innen attraktiv machen. Manchmal sind sie jedoch
auch nur ein vorhandenes, ungenütztes Angebot. Dabei wünschen sich rund
76% flexiblere Angebote an Benefits, die auch ihren individuellen
Bedürfnissen entsprechen und nicht nach einem Gießkannenprinzip „one
size fits all“ angeboten werden1.
Der Begriff Workation setzt sich sprachlich als auch inhaltlich aus dem Wort „Arbeit“ (engl. „work) und Urlaub (engl. „vacation“) zusammen. Zu den beliebtesten Workation Städten zählen vor allem Lissabon, Porto und Barcelona. Diese Städte werden aus unterschiedlichen Gründen gewählt, sie haben aber eines gemeinsam: Sie befinden sich alle am Meer. Diese Gemeinsamkeit ist ausschlaggebend, da uns die Organisation „Blue Health“ bereits seit 2016 aufzeigt, dass wir Menschen am Meer glücklicher, kreativer und gesünder sind.
Gleiche
Orte schaffen gleich Ideen, neue Orte schaffen neue Ideen. Ein
Spaziergang in den Bergen oder am Strand sorgt für neue Ideen und
Zufriedenheit – im Job wie auch dem privaten Leben. Zudem setzen
Unternehmen mit diesem Benefit auf die individuellen Bedürfnisse und
erhöhen dadurch eine emotionale Bindung an das Unternehmen. Sie bauen
Vertrauen auf und stärken die langfristige Zusammenarbeit dadurch. Der
Fokus geht weg von der geleisteten Arbeitszeit hin zu
Ergebnisorientierung. Workation kann zudem auch als Teambuildingmaßnahme
eingesetzt werden. Der Fokus liegt dabei oft bei der gegenseitigen
Inspiration, den inhaltlichen, aber auch privaten Austausch
untereinander und der Stärkung des Teamzusammenhaltes.
Wie Unternehmen Workation umsetzen können und worauf sie dabei achten sollten:
1. Kommunikation & Koordination:
Schaffen
von klaren Richtlinien hinsichtlich Zeitverschiebungen, Dauer &
Aufgaben während Workation Aufenthalten. Kommunizieren der Erwartungen,
Abstecken von klaren Zielen und vertrauen auf die Kompetenz der
Mitarbeitenden. Transparente, einheitliche und einfache Gestaltung des
Genehmigungsprozesses.
2. Berücksichtigung individueller Bedürfnisse:
Stärken
des Bewusstseins über die Nutzung von Workation. Nicht jede:r
Mitarbeiter:in wird dieses Benefit gleich viel in Anspruch nehmen.
Manche werden das volle Ausmaß in Anspruch nehmen und andere weniger.
Hier gilt: jede Variante ist gleich gut.
3. Infrastruktur
Vor
allem im Ausland ist es wichtig, dass ihre Mitarbeiter:innen die
sichere Nutzung der Dokumente und Daten sicherstellen können.
Unternehmen sollen darüber aufklären und die notwendige und zuverlässige
Technologie zur Verfügung stellen.
4. Feedback einholen & das Konzept weiterentwickeln.
Wie
alle neuen Projekte, werden auch hier anfangs Hindernisse auftauchen.
Es ist auch für ihre Mitarbeiter:innen ein neues Setting, welches sie
für sich ausprobieren wollen. Wesentlich ist das Einholen von ehrlichem
Feedback und die Optimierung des Konzepts für die Mitarbeitenden und
das Unternehmen. Die Erfahrungen und die Nutzung von Workation werden
unterschiedlich sein. Unternehmen sollen sich auf flexible Lösungen
einlassen und dabei stets die individuellen Bedürfnisse beachten.
Mit
Workation als Benefit können Unternehmen somit bedürfnisorientiert
statt „all-for-one“ agieren, es fördert die Bindung der
Mitarbeiter:innen, steigert die Kreativität, eröffnet so neue
Möglichkeiten und stärkt die Employer Brand.
workation aus personalrechtlicher Sicht
Die Vermengung zwischen Arbeit und Urlaub ist aus personalrechtlicher Sicht auf verschiedenen Ebenen heikel, wie nachfolgend erläutert wird. Im Kern handelt es sich bei workation wohl schlicht um mobiles Arbeiten, denn beim gesetzlichen Homeoffice-Begriff des § 2h AVRAG wird (derzeit!) nur von Arbeitsleistung in der eigenen Wohnung (oder der Wohnung/dem Wohnhaus eines nahen Angehörigen) ausgegangen und nicht von jeder Arbeitsleistung außerhalb des ständigen Arbeitsortes. So ist etwa die Arbeitsleitung vom Park oder Kaffeehaus aus nicht als Homeoffice zu verstehen, selbst Co-Working Spaces werden in den Gesetzesmaterialien ausgenommen.
Innerhalb Österreichs lässt sich mobiles Arbeiten (und damit auch workation) relativ unkompliziert umsetzen, da rein arbeitsrechtlich von Arbeitgeber:innenseite nur auf die Einschränkung auf den gesetzlichen Homeoffice-Begriff verzichtet werden muss. Freilich sind datenschutz- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte auch hier von Bedeutung.
Im Falle des “grenzüberschreitenden Homeoffice”, also Arbeitsleistung vom Ausland aus, gilt es jedoch arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu prüfen, ob man (teilweise) in die Jurisdiktion bzw rechtliche Zuständigkeit eines anderen Landes fällt, dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ungeachtet des Umstandes, dass “Homeoffice” im Ausland wohl kaum einer Kontrolle durch den jeweiligen Staat unterliegt, ist es wohl dennoch erforderlich, die grundsätzlichen Rechtsfragen zu bedenken.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist von Unternehmensseite zu bedenken, dass die - soweit man vernimmt - teilweise sehr großzügig angedachten Möglichkeiten in einer entsprechend klaren Vereinbarung festgehalten werden sollten. Damit zusammenhängende Überlegungen können etwa die Festlegung eines erlaubten zeitlichen Ausmaßes an workation betreffen, die Einschränkung auf gewisse Zeitzonen oder die verpflichtende Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben, etwa das Verbot öffentliches WLAN zu nutzen.
Was workation meines Erachtens keinesfalls sein darf, ist die Arbeitsleistung während des (Erholungs)urlaubes oder die Vermengung von beidem. Zum Krankenstand hat der OGH bereits vor geraumer Zeit entschieden, dass keine allgemeine Pflicht zur Erreichbarkeit im Krankenstand besteht (OGH 9 ObA 115/13x), was für den Urlaub wohl in ähnlicher Form gelten muss, zumal der Gesetzgeber diesfalls den Erholungszweck in den Vordergrund stellt, die Bedeutung des Erholungsurlaubes allgemein ist meines Erachtens auch in der Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht erkennbar.
Nicht zulässig wird es daher wohl sein, dass man im Urlaub auf Abruf zur Arbeitsleistung bereit ist oder sich Urlaub und Arbeit zeitlich vermengen. Im Zweifel wird man diesfalls wohl Arbeitsleistung zu erkennen haben, während der Urlaubsanspruch weiterhin bestehen bleibt.
Zusammengefasst steht der Arbeit vom Strand in Spanien oder dem Pier in England aus nichts im Wege, wenn es dazu eine klare Vereinbarung mit den Mitarbeitenden gibt und gegebenenfalls personalrechtliche Aspekte im grenzüberschreitenden Kontext bedacht werden.
Ein ausführlicher Artikel zum Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht erscheint im BMD PV Profi Ausgabe 3/2023.
Matea Martinovic, MA
ist Senior Consultant, Trainerin & Mentorin für Führungskräfte- und Persönlichkeitsentwicklung. Matea leitete HR-Abteilungen, baut Personalentwicklungsprogramme auf und lehrt nebenberuflich an der Donau-Universität Krems. Ganz nach dem Motto "Wer sich selbst nicht führen kann, kann andere nicht führen" lebt sie ihre Berufung und unterstützt junge Führungskräfte dabei, ihre wahre Führungspersönlichkeit zu leben.
Florian Schrenk, BA, LL.M.
ist Lehrgangsleiter an der Donau-Universität Krems im Lehrgang Arbeits- und Personalrecht, Vortragender an der Akademie der Steuerberater:innen, Lektor an der FHWien der WKW und leitet die Redaktion des Magazins BMD PV Profi. Co-Herausgeber der KV-Datenbank KomKo.
Foto: BDO
Foto: Privat
Literatur zum Thema
Veröffentlicht 2021
von Wolfgang Brodil, Michaela Windisch-Graetz bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2005-4
Die 9. Auflage des bewährten Lehrbuches bietet eine übersichtliche und systematische Darstellung des österreichischen Sozialrechts. Das Buch enthält sowohl die neuesten gesetzlichen Änderungen als auch die aktuelle Judikatur bis Ende 2020. Eine Fallsammlung trägt zum tieferen Verständnis des ...