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Neues Gesetz zum Whistleblowing
Das neue HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) ist seit 25.2.2023 in Kraft und bringt die lang erwartete Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie. Unternehmen werden dadurch verpflichtet, Hinweisgebersysteme einzurichten, um es insbesondere ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen, in einem rechtlich geschützten Rahmen Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften zu melden.
1. Wer muss ein Hinweisgebersystem einrichten?
2. Wer ist durch das HSchG geschützt?
2.1. Das HSchG schützt Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindungen Informationen über bestimmte Rechtsverletzungen von besonderem öffentlichen Interesse erlangt haben und diese melden.
Diese Informationen können zB als Arbeitnehmer:in, aber auch als
selbstständig Erwerbstätige:r oder als Organmitglied erlangt worden
sein.
Vom Schutz sind insbesondere Meldungen in folgenden Bereichen umfasst:
• Öffentliches Auftragswesen;
• Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
• Produktsicherheit und -konformität;
• Verkehrssicherheit;
• Umweltschutz;
• öffentliche Gesundheit;
• Verbraucherschutz;
• Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und
• Verhinderung und Ahndung von bestimmten Korruptionsstraftaten
Die Meldung von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (wie zB Arbeitszeitverletzungen oder Verstöße gegen das LSD-BG) ist vom Schutz des HSchG nicht erfasst.
Im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen bei kleineren Unternehmen
gilt der Schutz des HSchG ausnahmsweise dann, wenn gegen bestimmte
ausdrücklich genannte Unionsvorschriften insbesondere in den Bereichen
Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte, Finanzmärkte oder Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen wird.
2.2.
Zu beachten ist, dass Hinweisgeber:innen nur dann geschützt sind, wenn
sie auf Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen hinreichende
Gründe dafür haben, anzunehmen, dass die Hinweise, die sie geben, wahr sind und in den Anwendungsbereich des HSchG fallen.
3. Welchen Schutz gibt es für Hinweisgeber:innen?
3.1. Hinweisgeber:innen dürfen aufgrund einer berechtigten Meldung nach dem HSchG keine Nachteile am Arbeitsplatz erfahren. Jegliche Vergeltungsmaßnahmen sind in diesem Zusammenhang unwirksam.
Insbesondere ist es nicht zulässig, eine hinweisgebende Person wegen
der Meldung eines Hinweises zu kündigen oder zu entlassen, zu
suspendieren, ihren befristeten Vertrag nicht zu verlängern, sie
herabzustufen oder eine Beförderung zu versagen. Auch andere Maßnahmen
wie zB Versetzungen (sowohl örtlich, zeitlich als auch inhaltlich) oder
eine Minderung des Entgelts sind jedenfalls unzulässig. Ebenso verhält
es sich mit der Versagung von Weiterbildungsmaßnahmen, der Vornahme
einer negativen Leistungsbeurteilung oder der Setzung von
Disziplinarmaßnahmen.
Hinweisgeber:innen sind von den
Arbeitgeber:innen aber auch vor Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder
anderen Formen der Ausgrenzung zu schützen. Ebenso unzulässig sind
Handlungen, die bei der hinweisgebenden Person zu einer Rufschädigung
führen oder sie sonst an den „Pranger“ stellen.
3.2. Werden derartige Vergeltungsmaßnahmen gesetzt, muss der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden und hat der:die Hinweisgeber:in gegenüber dem Unternehmen bzw dem „Schädiger“ Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. In diesem Zusammenhang vorgenommene Beendigungen von Dienstverhältnissen sind unwirksam.
4. Drohen Strafen bei Verstößen gegen das HSchG?
4.1. Das HSchG sieht keine Verwaltungsstrafen für Unternehmen vor, die das interne Hinweissystem nicht oder nicht rechtzeitig einrichten.
4.2. Bestimmte inhaltliche Verstöße gegen das HSchG stellen aber eine strafbare Verwaltungsübertretung dar. Eine solche begeht einerseits der:die Hinweisgeber:in selbst, der:die wissentlich einen falschen Hinweis
gibt. Andererseits steht unter Strafe, wer die hinweisgebende Person,
deren Unterstützer oder Personen im Umkreis der hinweisgebenden Person
im Zusammenhang mit der Hinweisgebung behindert oder zu behindern versucht, wer eine der verbotenen Vergeltungsmaßnahmen setzt oder die Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt.
Solche Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafen von bis zu EUR 20.000,00, im Wiederholungsfall von bis zu EUR 40.000,00
zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist. Diese Verwaltungsstrafen treffen nicht
nur die Arbeitgeber:innen, sondern können auch über Einzelpersonen (wie
zB Kolleg:innen oder Vorgesetzte der hinweisgebenden Person) verhängt
werden, die gegen die Bestimmungen des HSchG verstoßen.
Mag.a Judith Morgenstern
Selbständige Rechtsanwältin und Gründungspartnerin der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; zahlreiche Fachpublikation; Trainerin für Arbeitsrecht.
Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.
Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.
Literatur zum Thema
HinweisgeberInnenschutzgesetz • Erläuternde Bemerkungen • Whistleblower-RL • Erwägungsgründe
Veröffentlicht 2023
von Sascha Jung, Christian Kern, Stefan Zischka bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2395-6
Die Gesetzesausgabe ordnet in übersichtlicher und farblich hervorgehobener Weise • die einzelnen Paragrafen des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) samt der Erläuternden Bemerkungen sowie • die entsprechenden Artikel der Whistleblower-RL samt zugeordneten Erwägungsgründen und ...