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Mehr Transparenz für Vergabeverfahren durch das IFG
Transparenz als Grundsatz im Vergaberecht
Die Vergabe öffentlicher Aufträge zeichnet
sich für rund 14% des BIP in Österreich verantwortlich. Um folglich auch
eine effiziente öffentliche Beschaffung – und damit zugleich den
effizienten Einsatz von öffentlichen Geldern – zu gewährleisten, besteht
ein dichtes Netz an Vergabevorschriften, denen als ein zentraler
Grundsatz die Transparenz innewohnt. Wenn der Allgemeinheit bekannt ist,
wie und in welcher Form der Staat welche Leistungen beschafft, trägt
dies dazu bei, die strukturelle Interventions- und
Korruptionsanfälligkeit des staatlichen Beschaffungsapparates
hintanzuhalten.
Vergabeverfahren finden deshalb bereits in einem
vergleichsweise transparenten Umfeld statt. Öffentliche
Beschaffer:innen sind es gewohnt, mit umfassenden gesetzlichen
Transparenzanforderungen umzugehen. Ausschreibungsunterlagen sind
regelmäßig auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und
vollständig zur Verfügung zu stellen. Bekanntmachungen und Bekanntgaben
sind als open government data verpflichtend von Auftraggeber:innen
bereitzustellen, wobei die auf data.gv.at verfügbaren Kerndaten auch von
allen Interessierten frei ausgewertet werden können (wie bspw. von
offenevergaben.at).
Ab September 2025 tritt jedoch das
Informationsfreiheitsgesetz zu bestehenden, vergaberechtlichen
Transparenzverpflichtungen mit neuen und weitreichenden Verpflichtungen
hinzu.
Kundmachung des Informationsfreiheitsgesetzes
Am 26.02.2024 wurde das bereits mehrfach in
dieser Legislaturperiode angekündigte und vielfach diskutierte
Informationsfreiheitsgesetz samt Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
im BGBl I kundgemacht. Das neue Recht auf Information ersetzt das
bisherige Amtsgeheimnis! In der Auseinandersetzung mit dem Vorhaben im
Vorfeld der Beschlussfassung fanden dabei jedoch Auswirkungen auf das
Vergaberecht und die Durchführung von Vergabeverfahren gemäß dem BVergG
2018 bzw. dem BVergGKonz 2018 vergleichsweise wenig Beachtung.
Was
wird also alles auf Auftraggeber:innen zukommen? Angesichts von noch zu
erwartenden Ausführungsbestimmungen (etwa zum
Informationsfreiheitsregister) sind einige Aspekte weiterhin offen; ein
erster Blick in die neuen Bestimmungen verdeutlicht aber, dass das
Informationsfreiheitsgesetz auch auf Vergabeverfahren wesentliche
Auswirkungen haben wird. Die sich stellenden inhaltlichen Fragen sind
jedenfalls vielfältig.
Vergaberecht und Informationsfreiheit
In Zukunft werden jedenfalls öffentliche
Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen regelmäßig auch dem
Anwendungsbereich des IFG unterliegen und dessen Bestimmungen zu
berücksichtigen haben. Aus diesem Grund haben sie Überlegungen
anzustellen, welche zusätzlichen Informationen zu Vergabeverfahren wie
und wann veröffentlicht werden müssen.
Während jene Daten, die
bereits bisher als open government data über Vergabeverfahren zu
veröffentlichen sind, nicht auch dem IFG unterliegen (vgl. § 16 IFG zu
besonderen öffentlichen elektronischen Registern und dazu ErläutRV 2238
BlgNR 27. GP, 14), greift dieses hingegen für alle anderen bei
Auftraggeber:innen in Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren
anfallenden Informationen.
Dass eine Information auch den in
einem Vergabeverfahren geschlossenen Vertrag selbst umfasst, macht § 2
Abs. 2 IFG deutlich: Jene Auftraggeber:innen, die von der proaktiven
Informationspflicht erfasst sind, haben jedenfalls auch Verträge über
einen Wert von zumindest EUR 100.000 zu veröffentlichen. Sie werden im
(noch näher zu regelnden Informationsregister) zu veröffentlichen sein.
Mit „Verträgen“ ist in diesem Zusammenhang die Vertragsurkunde gemeint,
womit das IFG über die schon bisher zu veröffentlichenden Kerndaten
gemäß BVergG 2018 bzw. BVergGKonz 2018 hinausgeht. Für
Auftraggeber:innen, die nicht der proaktiven Informationspflicht
unterliegen, sind diese Informationen qua Informationsbegehren zur
Verfügung zu stellen. Informationsbegehren werden jedenfalls auch
betreffend von Verträgen mit deutlich niedrigerem Auftragswert möglich
sein.
Das IFG sieht in § 6 eine Reihe von Geheimhaltungsgründen
vor, die jedoch einer Veröffentlichung von Informationen nur „soweit und
solange“ entgegenstehen, als die aufgezählten Gründe relevant sind. Im
Hinblick auf Informationen in Vergabeverfahren – und gerade auch die
Vertragsurkunde – kann insbesondere deren Geheimhaltung im überwiegenden
berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von
Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung der
Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen erforderlich und
verhältnismäßig sein. Dass hier im Einzelfall ein entsprechender Aufwand
zur Durchsicht von Informationen entstehen wird, sollte in Zukunft
bereits im Vorfeld der Durchführung eines Vergabeverfahrens mitbedacht
werden.
Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc
ist Richter am Bundesverwaltungsgericht und Lehrbeauftragter für Vergaberecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Zuvor war er stellvertretender Leiter der Stabsstelle für Vergaberecht im Bundesministerium für Justiz und unter anderem in der für Vergaberecht zuständigen Generaldirektion GROW der Europäischen Kommission sowie als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am österreichischen Verfassungsgerichtshof tätig.
© Privat
Literatur zum Thema
Veröffentlicht 2022
von Michael Holoubek, Claudia Fuchs, Kerstin Holzinger, Thomas Ziniel bei Verlag Österreich
ISBN: 978-3-7046-9057-9
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