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Telearbeitsgesetz

Beitrag von Mag.a Judith Morgenstern und Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.
Banner für Blogbeitrag zum Thema Telearbeit zeigt Mann mit Laptop auf Liege

Das neue Telearbeitsgesetz wurde nun beschlossen und wird mit 01.01.2025 in Kraft treten. Wir informieren Sie über die für Sie relevanten Neuerungen und darüber, was wirklich hinter der Novelle steckt.

1. Neuer Begriff „Telearbeit“

1.1. Die Gesetzesnovelle ersetzt den Begriff „Homeoffice“ durch die Bezeichnung „Telearbeit“ und definiert diesen neu. Telearbeit liegt nach dem neuen § 2h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie, in seiner Wohnung oder in einer sonstigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt. 

1.2. Eine zentrale Neuerung ist daher, dass Telearbeit im Gegensatz zu Homeoffice nicht in einer Wohnung erbracht werden muss, sondern auch an anderen Orten möglich sein soll. Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiele für derartige Örtlichkeiten Coworking Spaces und (wohl etwas veraltet) Internetcafés.

2. Kann nun wirklich frei von jedem Ort aus gearbeitet werden?

2.1. Entgegen der medialen Berichterstattung ist es auch nach dem Telearbeitsgesetz nicht möglich, dass ein Arbeitnehmer von jedem beliebigen Ort ausarbeitet. Weiterhin muss Telearbeit schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden und verlangt das neue Gesetz auch ausdrücklich, dass in dieser schriftlichen Vereinbarung auch der Ort der Arbeitsleistung geregelt werden muss.

2.2. Grundsätzlich sollte in Homeoffice/Telarbeits-Vereinbarungen daher immer auch eine Vereinbarung zum Arbeitsort getroffen werden. Was genau mit der „Vereinbarung der Örtlichkeiten“ gemeint ist, ergibt sich aber weder eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien. Fraglich ist insbesondere, ob es zukünftig genügt zu vereinbaren, dass zB Arbeit in jedem Café möglich ist oder ob zwingend ein konkretes Café vereinbart werden muss. 

2.3. Unseres Erachtens genügt die Vereinbarung, dass in einem beliebigen Café oder einem beliebigen Park (ohne Bezeichnung des konkreten Ortes) gearbeitet werden kann, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wir empfehlen daher, konkrete Orte in der Vereinbarung zu benennen, wenn außerhalb der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers gearbeitet werden soll oder darf. Jedenfalls haben Arbeitnehmer weiterhin keinen einseitigen Anspruch darauf, in der Wohnung oder an anderen Orten zu arbeiten.

3. Müssen für Telearbeit Telekommunikationsmittel verwendet werden?

Trotz des Verweises auf den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie im neuen § 2h AVRAG bedeutet dies nicht, dass die Arbeitsleistung ausschließlich über Verwendung derartiger technischer Mittel erfolgen soll. Verlangt wird hier lediglich, dass die Arbeitsleistung in einem groben Zusammenhang mit der Verwendung derartiger Technologien steht. Auch die Durchsicht und die Arbeit mit Papierunterlagen kann daher im Rahmen von Telearbeit erbracht werden.

4. Sozialversicherungsrechtlicher Aspekt

4.1. Der Begriff der Telearbeit ist auch sozialversicherungsrechtlich im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall relevant. Das Telearbeitsgesetz weitet den Unfallversicherungsschutz insgesamt aus, unterscheidet dabei aber zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn.

4.2. Telearbeit im engeren Sinne kann gem § 175 Abs 1a Z 1 ASVG vorliegen, wenn die Arbeitsleistung an folgenden Orten erbracht wird: 

•    in der Wohnung des Arbeitnehmers im Sinne seines Haupt- oder Nebenwohnsitzes;
•    in der Wohnung von nahen Angehörigen des Arbeitnehmers;
•    in den Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces – das sind organisatorisch eingerichtete, vom Arbeitnehmer angemietete, Büroräumlichkeiten. 

Wohnungen von nahen Angehörigen und Coworking-Spaces fallen nur dann unter Telearbeit im engeren Sinn, wenn sie sich in der Nähe zum Haupt- oder Nebenwohnsitz oder der Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung zum Wohnsitz dem sonstigen Arbeitsweg entspricht. Welche Entfernung zum Wohnsitz als noch „in der Nähe“ in diesem Sinne anzusehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Bei Telearbeit im engeren Sinne ist auch der Weg vom Wohnort zum Ort der Arbeitsleistung und umgekehrt vom Unfallversicherungsschutz erfasst. Dies gilt auch für bestimmte andere vom Gesetz genannte Wege, wie zB der Weg zum Arzt, zum Kindergarten und zur Schule vor oder nach der Arbeit (§ 175 Abs 2 ASVG). Auch wenn sich auf diesen Wegen ein Unfall ereignet, liegt daher ein Arbeitsunfall vor.

4.3. Andere Orte, an denen Telearbeit ausgeübt wird – zB Cafés oder Parks – gelten als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinne (§ 175 Abs 1a Z 2 ASVG). Dies muss unserer Ansicht nach auch für Wohnungen von Angehörigen und Coworking-Spaces gelten, die nicht die von 175 Abs 1a Z 1 ASVG geforderte Nähe zum Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz oder der Arbeitsstätte haben und deren Entfernung zum Wohnsitz nicht dem sonstigen Arbeitsweg entspricht. Bei Telearbeit im weiteren Sinne ist der Weg vom Wohnort zum Ort der Arbeitsleistung nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst. Wenn daher jemand zB zulässigerweise in einem Café seine Arbeitsleistung erbringt, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn er sich am Weg von dort zu seiner Wohnung oder umgekehrt verletzt. Bei einem Unfall am Weg zu einem Coworking-Space kommt es hingegen darauf an, wo sich der Coworking-Space im Verhältnis zur Arbeitsstätte (oder Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz) befindet. Wenn sich dieser in der Nähe von Arbeitsstätte (oder Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz) befindet, liegt ein Arbeitsunfall vor. Bei fehlender Nähe liegt kein Arbeitsunfall vor.

5. Vor diesem Hintergrund ist das Arbeiten an anderen Orten als der Wohnung des Arbeitnehmers nach dem Telearbeitsgesetz vor allem in Bezug auf einen allfälligen Arbeitsunfall mit großer Unsicherheit verbunden. Auch die Notwendigkeit, den Ort des mobilen Arbeitens vorab schriftlich zu vereinbaren, ist wohl kaum praxistauglich.

1. August 2024

Mag.a Judith Morgenstern 

Selbständige Rechtsanwältin und Gründungspartnerin der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; zahlreiche Fachpublikation; Trainerin für Arbeitsrecht.

Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.

Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.

Foto von Remo Sacherer und Judith Morgenstern

Judith Morgenstern und Remo Sacherer

 © MOSA

 

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