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Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafrecht: Erweiterung des Rechtes auf Beiziehung eines Verteidigers (BGBl. I Nr. 34/2024)
Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens,
welche die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich
angestrebt hat (Nr. 2023/2009) musste die Republik Österreich die
Beschuldigtenrechte nach der Strafprozessordnung, dem Finanzstrafgesetz
sowie dem Verwaltungsstrafgesetz erweitern und damit die Möglichkeiten
der Strafverfolgungsbehörden die Beigebung eines Verteidigers zu
verwehren, einschränken. Auch zahlreiche Informations-, Aufklärungs- und
Verzichtsrechte wurden durch den österreichischen Gesetzgeber
erweitert.
Der folgende Artikel skizziert die Änderungen
auf Grund des BGBl. I Nr. 34/2024 und vergleicht die aktuelle Rechtslage
mit den bisherigen Fassungen der entsprechenden Bestimmungen. Der Fokus
liegt dabei auf der Strafprozessordnung. Im Anschluss wird auf
entsprechende – mit der StPO vergleichbare – Änderungen im FinStrG und
VStG verwiesen.
Zum Hintergrund der Novelle
Die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem
Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des
Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines
Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten
und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294
vom 06.11.2013 (in Folge kurz: „RL Rechtsbeistand“) regelt insb.
Aufklärungspflichten staatlicher Organe im Hinblick auf das Recht zur
Beiziehung eines Verteidigers, Verzichtsrechte des Beschuldigten auf
eben dieses Recht sowie die Rahmenbedingungen, wann von der Beiziehung
eines Verteidigers abgesehen werden könne.
Art. 3 Abs 2
genannter Richtlinie regelt den Zeitpunkt, ab wann dem Beschuldigten ein
Zugang zu einem Verteidiger zusteht und lautet die entsprechende
Bestimmung:
„(2) Verdächtige oder beschuldigte Personen
können unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. In jedem
Fall können Verdächtige oder beschuldigte Personen ab dem zuerst
eintretenden der folgenden Zeitpunkte Zugang zu einem Rechtsbeistand
erhalten:
a) vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;
b)
ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen
Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zu ständige
Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c;
c) unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit;
d)
wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor ein in
Strafsachen zuständiges Gericht geladen wurde, rechtzeitig bevor der
Verdächtige oder die beschuldigte Person vor diesem Gericht erscheint.“
Art. 3 Abs 3 regelt den inhaltlichen Umfang des Rechts auf Zugang zum Rechtsbeistand und lautet die entsprechende Bestimmung:
„(3) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes:
a)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte
Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt,
unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch
vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder
Justizbehörden.
b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr
Rechts beistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran
teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen
Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den
Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Nimmt ein
Rechtsbeistand während der Befragung teil, wird die Tatsache, dass diese
Teilnahme statt gefunden hat unter Verwendung des Verfahrens für
Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
schriftlich festgehalten.
c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass Verdächtige oder beschuldigte Personen mindestens das Recht haben,
dass ihr Rechtsbeistand den folgenden Ermittlungs- oder
Beweiserhebungshandlungen beiwohnt, falls diese in den einschlägigen
nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und falls die Anwesenheit
des Verdächtigen oder der beschuldigten Personen bei den betreffenden
Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist:
i) Identifizierungsgegenüberstellungen ii) Vernehmungsgegenüberstellungen; iii) Tatortrekonstruktionen “
Art.
3 Abs 5 sieht ein Absehen von der Beiziehung eines Verteidigers nur
unter außergewöhnlichen Umständen vor und lautet diese Bestimmung:
„(5)
Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vor gerichtlichen Stadium
können die Mitgliedstaaten vorüber gehend von der Anwendung des Absatzes
2 Buchstabe c abweichen, wenn es aufgrund der geografischen Entfernung
des Verdächtigen oder beschuldigten Personen nicht möglich ist, das
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Entzug
der Freiheit zu gewährleisten.“
Art. 3 Abs 6 sieht ein
mögliches Absehen vom inhaltlichen Umfang des Rechts auf Zugang zu einem
Verteidiger ebenfalls nur unter außergewöhnlichen Umständen vor und
lautet diese Bestimmung im Wortlaut:
„6) Unter
außergewöhnlichen Umständen und nur im vor gerichtlichen Stadium können
die Mitgliedstaaten vorüber gehend von der Anwendung der nach Absatz 3
gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Um
stände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe
gerechtfertigt ist:
a) wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist;
b)
wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten
ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“
Art. 8 der RL Rechtsbeistand regelt allgemeine Grenzen für die eben zitierten außergewöhnliche Umstände und lautet im Wortlaut:
„(1)
Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 oder
nach Artikel 5 Absatz 3 sind nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
a) Sie sind verhältnismäßig und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus,
b) sie sind zeitlich eng begrenzt,
c) sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet, und
d) sie beeinträchtigen ein insgesamt faires Verfahren nicht.“
Erste Umsetzung durch die Republik Österreich
Im Zuge des Strafprozessänderungsgesetzes I 2016 (StPRÄG I 2016), BGBl. I
Nr. 26/2016, sowie dem Strafprozessänderungsgesetz II 2016, BGBl. I Nr.
121/2016, erfolgte eine – aus Sicht der Republik Österreich –
entsprechende Anpassung der nationalen Rechtslage an die RL
Rechtsbeistand.
Bis zur Novellierung (insb. bis zum StPRÄG I
2016) normierte § 164 Abs 2 StPO, dass unter gewissen Voraussetzungen
auf das Eintreffen des Verteidigers nicht zugewartet werden müsse. Das
Absehen vom Zuwarten würde beim festgenommenen Beschuldigten, so die EB
zur RV, jedenfalls dann vorliegen, wenn es zu einer unangemessenen
Verlängerung der Anhaltung iSd § 164 Abs. 2 zweiter Satz StPO kommen
würde und wäre dies wiederum der Fall, wenn durch das Zuwarten auf den
Verteidiger eine Vernehmung nicht innerhalb der Frist von 48 Stunden
vorgenommen werden könne und dadurch die Möglichkeit der unmittelbaren
Entlastung und somit auch der Freilassung des Beschuldigten beschnitten
werden würde. In diesen Fällen – so die Rechtslage bis zum StPRÄG I 2016
- bräuchte daher das Eintreffen des Verteidigers nicht abgewartet
werden (vgl. EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 5f).
Mit dem StPRÄG I
2016 wurde nach Ansicht der Republik Österreich dem Art 3 der RL
Rechtsbeistand auf nationaler Ebene dahingehend entsprochen, dass die
bis dahin vertretene Ansicht, wonach auf das Eintreffen des Verteidigers
nicht zugewartet werden müsse, nicht mehr aufrecht erhalten werden,
weshalb ab diesem Zeitpunkt § 164 Abs 2 StPO regelte, dass mit der
Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers zuzuwarten sei, sofern
dies nicht zu einer unangemessenen Verlängerung der Anhaltung führen
würde (vgl. Erläuterungen zur RV 1058 d.B. XXV. GP, S. 19).
Mahnschreiben der Europäischen Kommission
Im Juli 2023 richtete die Europäische Kommission ein an die Republik
Österreich gerichtetes Mahnschreiben und führte darin aus, dass die
Republik Österreich ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Umsetzung
der RL Rechtsbeistand – insb. des Art. 3 – nicht nachgekommen wäre, da
nicht auf die in Art. 3 Abs 5 der RL Rechtsbeistand geregelte Ausnahme
der geografischen Entfernung Bezug genommen wurde, sondern lediglich auf
eine mögliche Verlängerung des Freiheitsentzugs.
Weiters wurde
in diesem Mahnschreiben seitens der Europäischen Kommission ausgeführt,
dass die bestehenden nationalen Gesetze im Hinblick auf die Aufklärung
über das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger (etwa §§ 49, 50, 59 und
171 Abs 4 StPO) ebenfalls im Widerspruch zur RL Rechtsbeistand stehen
würden. So würden – nach Ansicht der Europäischen Kommission – die
entsprechenden Informationen über die genannten Rechte bei späteren
Vernehmungen nicht erneut übermittelt werden, weshalb es keinen Hinweis
des Beschuldigten auf sein Recht gäbe, seine Entscheidung zum Verzicht
auf einen Verteidiger zu überdenken. Die Entscheidung müsse, so die
Europäische Kommission – freiwillig, unmissverständlich und
aufgezeichnet sein und dies nicht nur im Rahmen der ersten Vernehmung,
sondern auch für anschließende Vernehmungen oder Beweiserhebungen.
Nach
Ansicht der Europäischen Kommission setze daher die Republik Österreich
die RL Rechtsbeistand nicht entsprechend der darin normierten
Rahmenbedingungen um und wäre die in § 164 Abs 2 StPO normierte
Ausnahmeregelung der „unangemessenen Verlängerungen der Anhaltung“ in der RL Rechtsbeistand nicht vorgesehen.
Nachbesserung durch die Republik Österreich (BGBl. I Nr. 34/2024)
Zur Sicherstellung der richtlinienkonformen Umsetzung der RL
Rechtsbeistand wurde mittels BGBl. I Nr. 34/2024 die bis dahin geltende
Rechtslage dahingehend geändert, dass die in § 164 Abs 2 zweiter Satz
StPO verwendete Formulierung „es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre“
entfällt und ist damit nunmehr klargestellt, dass von der Beiziehung
eines Verteidigers nur nach Maßgabe des § 164 Abs 2 fünfter Satz,
nämlich „soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt
erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung oder andere
unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen
oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden“ abgesehen werden könne.
Auch
im Hinblick auf die Informations- und Aufklärungspflichten wurde im
Zuge des BGBl. I Nr. 34/2024 die geltende Rechtslage dahingehend
adaptiert, dass nunmehr auch bei jeder weiteren Vernehmung und auch
dann, wenn zuvor eine Verzichtserklärung abgegeben wurde, über die
Möglichkeit, sich mit einem Verteidiger zu beraten, zu belehren ist,
weshalb in § 164 Abs 2 StPO ein Verweis auf § 59 Abs 1 StPO eingefügt
wurde. Stringent wurde auch in den Bestimmungen über die Festnahme
(konkret § 171 Abs 4 StPO) ein Verweis auf die Belehrung nach § 59 Abs 1
StPO eingefügt.
Entsprechende Änderung des Finanzstrafgesetzes sowie des Verwaltungsstrafgesetzes
Auch im Finanzstrafgesetz (konkret § 77 Abs 1, § 84 Abs 2, § 85 Abs 4
sowie § 265 Abs 4 Finanzstrafgesetz) wurde im Zuge des BGBl. I Nr.
34/2024 normiert, dass im Fall der Festnahme bis zum Eintreffen eines
Verteidigers zugewartet werden müsse und im Falle des Verzichtes auf
einen Verteidiger auch ausdrücklich auf die Folgen dieses Verzichtes und
die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen werden müsse.
Letztlich
wurde auch das Verwaltungsstrafgesetz (konkret § 33 Abs 2, 36 Abs 1
VStG) dahingehend geändert, dass ebenfalls inhaltlich die oben
angeführten Informations- und Aufklärungspflichten normiert werden und
auch mit der Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers zugewartet
werden müsse, wenngleich nach wie vor die Möglichkeit einer sofortigen
Vernehmung in Ausnahmefällen in § 36 Abs 1 VStG normiert ist.
Mögliche praktische Auswirkungen dieser Gesetzesnovellen
Insgesamt zeigt sich, dass die Republik Österreich nunmehr weitere
Schritte gesetzt hat, um die Richtlinie 2013/48/EU (RL Rechtsbeistand)
nationalstaatlich umzusetzen, womit zweifelsfrei die Rechte des
Beschuldigten weiter ausgebaut und gestärkt werden, da das Recht auf
Beiziehung eines Verteidigers ein fundamentaler Grundpfeiler eines fair
trails ist und eine Aushöhlung dieses Rechts auch gleichzeitig eine
Verschiebung der Waffengleichheit und des Rechts auf Verteidigung zu
Lasten des Beschuldigten zur Folge hätte.
Gleichzeitig muss aber
angemerkt werden, dass sich die praktische Auswirkung dieser
Gesetzesnovellen wohl in einem beschränkten Rahmen halten wird. Dies
deshalb, weil auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium für Justiz und dem österreichischen
Rechtsanwaltskammertag eine Vereinbarung über den rechtsanwaltlichen
Bereitschaftsdienst im Fall von Festnahmen und Vorführungen zur
Vernehmung besteht, wonach innerhalb von drei Stunden ein Verteidiger
erscheinen muss (sogenannter „Verteidigernotruf“). Dieser wird bereits
seit 2008 betrieben und findet sich die entsprechende gesetzliche
Grundlage für die Vereinbarung in § 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO.
Mag. Marek Sitner
ist Gründer von „Jus-Starthilfe“, Autor, Kolumnist sowie Vortragender. Darüber hinaus arbeitete er mehr als zehn Jahre lang in renommierten Wiener Anwaltskanzleien und begleitete zahlreiche Mandantinnen und Mandanten in, teilweise medial begleiteten, Gerichtsprozessen in ganz Österreich.
© Privat
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