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Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafrecht: Erweiterung des Rechtes auf Beiziehung eines Verteidigers (BGBl. I Nr. 34/2024)

Beitrag von Mag. Marek Sitner
Banner für Blogbeitrag zum Thema Strafrecht zeigt Polizisten mit Helm

Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens, welche die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich angestrebt hat (Nr. 2023/2009) musste die Republik Österreich die Beschuldigtenrechte nach der Strafprozessordnung, dem Finanzstrafgesetz sowie dem Verwaltungsstrafgesetz erweitern und damit die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden die Beigebung eines Verteidigers zu verwehren, einschränken. Auch zahlreiche Informations-, Aufklärungs- und Verzichtsrechte wurden durch den österreichischen Gesetzgeber erweitert.

Der folgende Artikel skizziert die Änderungen auf Grund des BGBl. I Nr. 34/2024 und vergleicht die aktuelle Rechtslage mit den bisherigen Fassungen der entsprechenden Bestimmungen. Der Fokus liegt dabei auf der Strafprozessordnung. Im Anschluss wird auf entsprechende – mit der StPO vergleichbare – Änderungen im FinStrG und VStG verwiesen.

Zum Hintergrund der Novelle

Die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 (in Folge kurz: „RL Rechtsbeistand“) regelt insb. Aufklärungspflichten staatlicher Organe im Hinblick auf das Recht zur Beiziehung eines Verteidigers, Verzichtsrechte des Beschuldigten auf eben dieses Recht sowie die Rahmenbedingungen, wann von der Beiziehung eines Verteidigers abgesehen werden könne.

Art. 3 Abs 2 genannter Richtlinie regelt den Zeitpunkt, ab wann dem Beschuldigten ein Zugang zu einem Verteidiger zusteht und lautet die entsprechende Bestimmung:

„(2) Verdächtige oder beschuldigte Personen können unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. In jedem Fall können Verdächtige oder beschuldigte Personen ab dem zuerst eintretenden der folgenden Zeitpunkte Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten:

a) vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;

b) ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zu ständige Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c;

c) unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit;

d) wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor ein in Strafsachen zuständiges Gericht geladen wurde, rechtzeitig bevor der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor diesem Gericht erscheint.“


Art. 3 Abs 3 regelt den inhaltlichen Umfang des Rechts auf Zugang zum Rechtsbeistand und lautet die entsprechende Bestimmung:

„(3) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes:

a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechts beistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Nimmt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil, wird die Tatsache, dass diese Teilnahme statt gefunden hat unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.

c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen mindestens das Recht haben, dass ihr Rechtsbeistand den folgenden Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beiwohnt, falls diese in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und falls die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Personen bei den betreffenden Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist:

i) Identifizierungsgegenüberstellungen ii) Vernehmungsgegenüberstellungen; iii) Tatortrekonstruktionen “


Art. 3 Abs 5 sieht ein Absehen von der Beiziehung eines Verteidigers nur unter außergewöhnlichen Umständen vor und lautet diese Bestimmung:

„(5) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vor gerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorüber gehend von der Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe c abweichen, wenn es aufgrund der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder beschuldigten Personen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit zu gewährleisten.“

Art. 3 Abs 6 sieht ein mögliches Absehen vom inhaltlichen Umfang des Rechts auf Zugang zu einem Verteidiger ebenfalls nur unter außergewöhnlichen Umständen vor und lautet diese Bestimmung im Wortlaut:

„6) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vor gerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorüber gehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Um stände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:

a) wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist;

b) wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“


Art. 8 der RL Rechtsbeistand regelt allgemeine Grenzen für die eben zitierten außergewöhnliche Umstände und lautet im Wortlaut:

„(1) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 oder nach Artikel 5 Absatz 3 sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Sie sind verhältnismäßig und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus,
b) sie sind zeitlich eng begrenzt,
c) sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet, und
d) sie beeinträchtigen ein insgesamt faires Verfahren nicht.“

Erste Umsetzung durch die Republik Österreich

Im Zuge des Strafprozessänderungsgesetzes I 2016 (StPRÄG I 2016), BGBl. I Nr. 26/2016, sowie dem Strafprozessänderungsgesetz II 2016, BGBl. I Nr. 121/2016, erfolgte eine – aus Sicht der Republik Österreich – entsprechende Anpassung der nationalen Rechtslage an die RL Rechtsbeistand.

Bis zur Novellierung (insb. bis zum StPRÄG I 2016) normierte § 164 Abs 2 StPO, dass unter gewissen Voraussetzungen auf das Eintreffen des Verteidigers nicht zugewartet werden müsse. Das Absehen vom Zuwarten würde beim festgenommenen Beschuldigten, so die EB zur RV, jedenfalls dann vorliegen, wenn es zu einer unangemessenen Verlängerung der Anhaltung iSd § 164 Abs. 2 zweiter Satz StPO kommen würde und wäre dies wiederum der Fall, wenn durch das Zuwarten auf den Verteidiger eine Vernehmung nicht innerhalb der Frist von 48 Stunden vorgenommen werden könne und dadurch die Möglichkeit der unmittelbaren Entlastung und somit auch der Freilassung des Beschuldigten beschnitten werden würde. In diesen Fällen – so die Rechtslage bis zum StPRÄG I 2016 - bräuchte daher das Eintreffen des Verteidigers nicht abgewartet werden (vgl. EBRV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 5f).

Mit dem StPRÄG I 2016 wurde nach Ansicht der Republik Österreich dem Art 3 der RL Rechtsbeistand auf nationaler Ebene dahingehend entsprochen, dass die bis dahin vertretene Ansicht, wonach auf das Eintreffen des Verteidigers nicht zugewartet werden müsse, nicht mehr aufrecht erhalten werden, weshalb ab diesem Zeitpunkt § 164 Abs 2 StPO regelte, dass mit der Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers zuzuwarten sei, sofern dies nicht zu einer unangemessenen Verlängerung der Anhaltung führen würde (vgl. Erläuterungen zur RV 1058 d.B. XXV. GP, S. 19).

Mahnschreiben der Europäischen Kommission

Im Juli 2023 richtete die Europäische Kommission ein an die Republik Österreich gerichtetes Mahnschreiben und führte darin aus, dass die Republik Österreich ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Umsetzung der RL Rechtsbeistand – insb. des Art. 3 – nicht nachgekommen wäre, da nicht auf die in Art. 3 Abs 5 der RL Rechtsbeistand geregelte Ausnahme der geografischen Entfernung Bezug genommen wurde, sondern lediglich auf eine mögliche Verlängerung des Freiheitsentzugs.

Weiters wurde in diesem Mahnschreiben seitens der Europäischen Kommission ausgeführt, dass die bestehenden nationalen Gesetze im Hinblick auf die Aufklärung über das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger (etwa §§ 49, 50, 59 und 171 Abs 4 StPO) ebenfalls im Widerspruch zur RL Rechtsbeistand stehen würden. So würden – nach Ansicht der Europäischen Kommission – die entsprechenden Informationen über die genannten Rechte bei späteren Vernehmungen nicht erneut übermittelt werden, weshalb es keinen Hinweis des Beschuldigten auf sein Recht gäbe, seine Entscheidung zum Verzicht auf einen Verteidiger zu überdenken. Die Entscheidung müsse, so die Europäische Kommission – freiwillig, unmissverständlich und aufgezeichnet sein und dies nicht nur im Rahmen der ersten Vernehmung, sondern auch für anschließende Vernehmungen oder Beweiserhebungen.

Nach Ansicht der Europäischen Kommission setze daher die Republik Österreich die RL Rechtsbeistand nicht entsprechend der darin normierten Rahmenbedingungen um und wäre die in § 164 Abs 2 StPO normierte Ausnahmeregelung der „unangemessenen Verlängerungen der Anhaltung“ in der RL Rechtsbeistand nicht vorgesehen.

Nachbesserung durch die Republik Österreich (BGBl. I Nr. 34/2024)

Zur Sicherstellung der richtlinienkonformen Umsetzung der RL Rechtsbeistand wurde mittels BGBl. I Nr. 34/2024 die bis dahin geltende Rechtslage dahingehend geändert, dass die in § 164 Abs 2 zweiter Satz StPO verwendete Formulierung „es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre“ entfällt und ist damit nunmehr klargestellt, dass von der Beiziehung eines Verteidigers nur nach Maßgabe des § 164 Abs 2 fünfter Satz, nämlich „soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden“ abgesehen werden könne.

Auch im Hinblick auf die Informations- und Aufklärungspflichten wurde im Zuge des BGBl. I Nr. 34/2024 die geltende Rechtslage dahingehend adaptiert, dass nunmehr auch bei jeder weiteren Vernehmung und auch dann, wenn zuvor eine Verzichtserklärung abgegeben wurde, über die Möglichkeit, sich mit einem Verteidiger zu beraten, zu belehren ist, weshalb in § 164 Abs 2 StPO ein Verweis auf § 59 Abs 1 StPO eingefügt wurde. Stringent wurde auch in den Bestimmungen über die Festnahme (konkret § 171 Abs 4 StPO) ein Verweis auf die Belehrung nach § 59 Abs 1 StPO eingefügt.

Entsprechende Änderung des Finanzstrafgesetzes sowie des Verwaltungsstrafgesetzes

Auch im Finanzstrafgesetz (konkret § 77 Abs 1, § 84 Abs 2, § 85 Abs 4 sowie § 265 Abs 4 Finanzstrafgesetz) wurde im Zuge des BGBl. I Nr. 34/2024 normiert, dass im Fall der Festnahme bis zum Eintreffen eines Verteidigers zugewartet werden müsse und im Falle des Verzichtes auf einen Verteidiger auch ausdrücklich auf die Folgen dieses Verzichtes und die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen werden müsse.

Letztlich wurde auch das Verwaltungsstrafgesetz (konkret § 33 Abs 2, 36 Abs 1 VStG) dahingehend geändert, dass ebenfalls inhaltlich die oben angeführten Informations- und Aufklärungspflichten normiert werden und auch mit der Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers zugewartet werden müsse, wenngleich nach wie vor die Möglichkeit einer sofortigen Vernehmung in Ausnahmefällen in § 36 Abs 1 VStG normiert ist.

Mögliche praktische Auswirkungen dieser Gesetzesnovellen

Insgesamt zeigt sich, dass die Republik Österreich nunmehr weitere Schritte gesetzt hat, um die Richtlinie 2013/48/EU (RL Rechtsbeistand) nationalstaatlich umzusetzen, womit zweifelsfrei die Rechte des Beschuldigten weiter ausgebaut und gestärkt werden, da das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers ein fundamentaler Grundpfeiler eines fair trails ist und eine Aushöhlung dieses Rechts auch gleichzeitig eine Verschiebung der Waffengleichheit und des Rechts auf Verteidigung zu Lasten des Beschuldigten zur Folge hätte.

Gleichzeitig muss aber angemerkt werden, dass sich die praktische Auswirkung dieser Gesetzesnovellen wohl in einem beschränkten Rahmen halten wird. Dies deshalb, weil auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Justiz und dem österreichischen Rechtsanwaltskammertag eine Vereinbarung über den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst im Fall von Festnahmen und Vorführungen zur Vernehmung besteht, wonach innerhalb von drei Stunden ein Verteidiger erscheinen muss (sogenannter „Verteidigernotruf“). Dieser wird bereits seit 2008 betrieben und findet sich die entsprechende gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung in § 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO.

8. Juli 2024

Mag. Marek Sitner

ist Gründer von „Jus-Starthilfe“, Autor, Kolumnist sowie Vortragender. Darüber hinaus arbeitete er mehr als zehn Jahre lang in renommierten Wiener Anwaltskanzleien und begleitete zahlreiche Mandantinnen und Mandanten in, teilweise medial begleiteten, Gerichtsprozessen in ganz Österreich.

Portraitfoto von Marek Sitner

© Privat

 

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