Icon Kontrast wechseln
  • versandkostenfrei ab € 30,–
  • österreichisches Unternehmen
Menü

EU-Renaturierungsverordnung – zwischen Angst und Euphorie

Beitrag von Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Schnedl
Banner für Blogbeitrag zum Thema Renaturierung zeigt einen Fluss mit Bäumen


Am 18. August 2024 ist die EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur, kurz: EU-Renaturierungsverordnung, in Kraft getreten. Im Zentrum des medialen Interesses stand bis zuletzt vor allem die (innerstaatliche) Rechtmäßigkeit der Zustimmung von Umweltministerin Leonore Gewessler zum „Nature Restoration Law“ im EU-Umweltrat, die sein Zustandekommen erst ermöglichte. Die Verordnung selbst – sie gilt als Herzstück des Europäischen Green Deal – hat zu durchaus gemischten Reaktionen geführt. Von den Befürworter:innen wird sie als Meilenstein für den europäischen Naturschutz gefeiert, die eine Trendumkehr beim Biodiversitätsverlust bewerkstelligen soll. Von den Kritiker:innenn wird sie als ernsthafte Bedrohung der heimischen Landwirtschaft oder gar als „Bauernvernichtungsgesetz“, das die Versorgungssicherheit gefährde, abgetan. Was sind nun aber die Kernpunkte der neuen EU-Naturschutzverordnung, die mit 91 Erwägungsgründen, 28 Artikeln sowie 7 Anhängen einen doch beachtlichen Umfang von 93 Seiten aufweist.

Ziel der EU-Renaturierungsverordnung

Ziel der EU-Renaturierungsverordnung ist gem deren Art 1 die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten. Bis 2030 sollen EU-weit mindestens 20% der Fläche und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, mit wirksamen und flächenbezogenen Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten abgedeckt werden (sog Unionsziel). Die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme soll auch zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der EU, zur Verhinderung und Eindämmung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und Landdegradation (vgl auch 65. Erwägungsgrund), zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union (insb aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt bzw dem 2022 verabschiedeten Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal) beitragen.

Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Art 4 – 13 bilden den materiellen Kern der EU-Renaturierungsverordnung. Hier wird das in Art 1 normierte Unionsziel um konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete rechtsverbindliche Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen, ergänzt. Differenziert wird dabei nach verschiedenen Ökosystemtypen. Ökosystemübergreifend sind die Mitgliedstaaten zur Wiederherstellung der Bestäuberpopulationen verpflichtet (Art 10).

Die in Art 4 normierte Wiederherstellung sich nicht in einem guten Zustand befindender Land-, Küsten- und Süßwasserökosysteme – erfasst sind die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die im Wesentlichen den Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat-RL entsprechen – hat in mehreren Etappen zu erfolgen. Bis 2030 sind nationale Wiederherstellungsmaßnahmen für mindestens 30%, bis 2040 für mindestens 40% und bis 2050 für mindestens 90% der geschädigten Flächen zu ergreifen. Dabei soll zunächst Flächen, die sich in Natura-2000-Gebieten befinden, Vorrang gegeben werden. Die Mitgliedstaaten müssen zudem Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Verschlechterung der Gebiete zu verhindern, die durch Wiederherstellungsmaßnahmen einen guten Zustand erreicht haben (Verschlechterungsverbot). Diverse Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen (zB für die Erzeugung erneuerbarer Energie) ergänzen das System.

In städtischen Ökosystemen (Art 8) sollen die Mitgliedstaaten bis Ende 2030 sicherstellen, dass dort kein Nettoverlust an städtischen Grünflächen gegenüber 2024 entsteht, es dürfen also nicht mehr Grünflächen verbaut als neu errichtet werden; danach muss eine Zunahme erfolgen. Gleiches gilt für die städtische Baumüberschirmung.

An Flüssen und Auen (Art 9) müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 künstliche Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern beseitigen. Damit sollen in der gesamten Union mindestens 25.000 Flusskilometer wieder in frei fließende Flüsse umgewandelt werden.

Besonderes Augenmerk kommt der Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme zu (Art 11), die im Interesse der Ernährungssicherheit von der Kommission aber vorübergehend ausgesetzt werden können (Art 27). Die Mitgliedstaaten müssen hier Maßnahmen ergreifen, um Fortschritte bei mindestens zwei von drei Biodiversitätsindikatoren zu erreichen, nämlich bei der Population von Wiesenschmetterlingen, beim Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden sowie beim Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit artenreichen Landschaftselementen. Gefordert ist aber auch eine Trendumkehr bei der Population diverser Feldvogelarten. Landwirtschaftlich genutzte Moorböden sollen teilweise wiederhergestellt werden, jedoch auf freiwilliger Basis (keine Enteignungen!) und mit finanziellen Hilfen der Mitgliedstaaten. Erwähnt werden soll in diesem Zusammenhang auch der 54. Erwägungsgrund der Verordnung, wonach die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme nicht darauf abzielt, die landwirtschaftliche Bodennutzung einzustellen.

Mit der EU-Renaturierungsverordnung soll schließlich auch die biologische Vielfalt von Waldökosystemen (Art 12) verbessert werden. Die Mitgliedstaaten sind dabei – ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Ökosystemen – aufgefordert, einen Aufwärtstrend bei bestimmten Indikatoren (zB beim Index häufiger Waldvogelarten oder bei der Vielfalt der Baumarten) zu erreichen. Daneben sollen bis 2030 EU-weit drei Milliarden zusätzliche Bäume gepflanzt werden (Art 13).

Nationale Wiederherstellungspläne

Zentrales Steuerungsinstrument zur Umsetzung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen der Mitgliedstaaten sind die von diesen weitestgehend autonom sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit und relevanter Interessenträger zu erstellenden nationalen Wiederherstellungspläne (Art 14 – 19). Sie bestimmen nicht nur die Maßnahmen zur Erreichung der Wiederherstellungsziele, sondern quantifizieren auch die wiederherzustellende Fläche. Ein umfassendes Monitoring (Art 20 und 21) soll zur Erreichung der Wiederherstellungsziele beitragen. Der erste Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans muss bis 1. September 2026 an die EU-Kommission übermittelt werden, die ihn innerhalb von sechs Monaten zu bewerten hat. Spätestens am 1. September 2027 muss der erste nationale Wiederherstellungsplan fertiggestellt und veröffentlicht werden (Art 16 und 17).

Fazit

Die EU-Renaturierungsverordnung stellt für Österreich gewiss eine große Herausforderung dar, gleichwohl sollten mit dem neuen EU-Regulativ nicht leichtfertig Ängste geschürt werden. Bedenkt man wie schlecht es um Europas Ökosysteme steht, muss die Renaturierungsverordnung vielmehr als ein wichtiges und absolut notwendiges Instrument zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität, zur Bekämpfung des Klimawandels und von Naturkatastrophen sowie zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit betrachtet werden. Wir sind dies der Natur und den nachfolgenden Generationen schuldig!

Veranstaltungshinweis

Das an der Universität Graz eingerichtete Forschungszentrum für Klimaschutzrecht ClimLaw: Graz veranstaltet in Kooperation mit der Hohenberg Rechtsanwälte GmbH am 20. November 2024 an der Universität Graz das 7. Grazer Umweltrechtsforum zum Thema „Biodiversität und Renaturierung im Fokus des Naturschutzrechts. Rahmenbedingungen und Herausforderungen für Politik und Praxis im Zeichen der Klimakrise.“ Die Veranstaltung widmet sich den rechtlichen Aspekten des Biodiversitätsschutzes und der Renaturierung im Völkerrecht, im Unionsrecht und im nationalen österreichischen sowie im deutschen Recht. Im Zentrum steht die EU-Renaturierungsverordnung und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Anmeldung, Programm und weitere Informationen: https://climlaw.uni-graz.at/de/unsere-forschung/projekte/umweltrechtsforum/

27. September 2024

Mag. Dr. Gerhard Schnedl

Assistenzprofessor am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Universität Graz und Mitglied des Forschungszentrums für Klimaschutzrecht ClimLaw: Graz; Verfasser eines Lehrbuchs „Umweltrecht“ und Mitherausgeber der Zeitschrift „Nachhaltigkeitsrecht (NR)“; wissenschaftlicher Leiter des Grazer Umweltrechtsforums
Portraitfoto von Gerhard Schnedl

 © Universität Graz

 

Literatur zum Thema

Umweltrecht Umweltrecht

Veröffentlicht 2020
von Gerhard Schnedl bei facultas
ISBN: 978-3-7089-1514-2

Das vorliegende Lehrbuch für Studium und Praxis soll seinen Lesern den Einstieg in das äußerst komplexe Rechtsgebiet Umweltrecht erleichtern und (vertiefte) Grundkenntnisse vermitteln. Die systembildenden Grundlagen und Strukturen des Umweltrechts werden ebenso dargelegt wie die einzelnen ...

Bodenschutz im Zeichen der Klimakrise

Rechtliche Rahmenbedingungen, politische Herausforderungen und Konfliktpotentiale

Bodenschutz im Zeichen der Klimakrise

Veröffentlicht 2024
von Gerhard Schnedl, Oliver C. Ruppel, Miriam Hofer bei Verlag Österreich
ISBN: 978-3-7046-9431-7

Umfassender Einblick in das internationale, europäische und österreichische Bodenschutzrecht Bodenschutz spielt eine entscheidende Rolle im Kampf gegen die Klimakrise, ist der Boden doch nicht nur Lebensraum und ...