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Entzug Firmen-PKW
Ausgangslage: Der Dienstnehmer benötigte für seine Funktion einen Firmen-PKW. Neben der dienstlichen Nutzung wurde dem Dienstnehmer auch die Möglichkeit der Privatnutzung eingeräumt. In einer Dienstwagenrichtlinie (die im Intranet abrufbar war und deren Kenntnisnahme der Dienstnehmer unterfertigte), behielt sich der Dienstgeber den Widerruf des Nutzungsrechts vor. Überdies wurde festgehalten, dass die Zurverfügungstellung des Dienstfahrzeuges an die Funktion des Dienstnehmers gebunden ist. Dass mit dem Widerruf auch der entgeltwerte Vorteil des Privatnutzungsrechts (entweder der lohnsteuerrechtliche Sachbezugswert oder ein höherer Wert) entfällt, war in der Richtlinie nicht vorgesehen.
Mit dem betroffenen Dienstnehmer wurde in weiterer Folge eine geblockte Altersteilzeitvereinbarung mit Arbeitsphase und Freizeitphase getroffen. Als die Freizeitphase begann und sohin der Dienstnehmer den Firmen-PKW für dienstliche Zwecke nicht mehr benötigte, machte der Dienstgeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und entzog dem Dienstnehmer – entschädigungslos – den PKW. Dagegen brachte der Dienstnehmer Klage ein und forderte für den Verlust seines privaten Nutzungsrechts EUR 870,00 pro Monat als „entgeltwerten Vorteil“. Diesen Betrag berechnete der Kläger anhand der monatlich im Durchschnitt privat gefahrenen Kilometer und des amtlichen Kilometergeldes.
Entscheidung: Sowohl das Arbeits- und Sozialgericht Wien als Erstgericht als auch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigten die Rechtsmäßigkeit des entschädigungslosen Widerrufs des Firmen-PKW (OLG Wien, 8 Ra 18/24m). Dies mit der Begründung, dass der Dienstnehmer aufgrund des Beginns der Freizeitphase den Firmen-PKW für dienstliche Zwecke nicht mehr benötigt und das Privatnutzungsrecht ein Annex zur dienstlichen Nutzung war; mit anderen Worten: hätte der Dienstnehmer den Firmen-PKW nicht für dienstliche Zwecke benötigt, wäre ihm auch kein Fahrzeug mit Privatnutzungsrecht zur Verfügung gestellt worden.
Dass der Dienstnehmer statt dem Firmen-PKW auch keinen Geldersatz verlangen kann, begründete das Oberlandesgericht Wien zutreffend damit, dass der Verlust des entgeltwerten Vorteils für das Privatnutzungsrecht, das der Kläger mit EUR 870,00 pro Monat bezifferte, bloß zu einem Einkommensverlust unter 20 % führe. Das sei keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung und damit zulässig.
Wenn man sich als Dienstgeber vorbehalten möchte, einen Dienstwagen wieder entschädigungslos zu entziehen, sollte daher mittels einer entsprechenden Vereinbarung sichergestellt werden, dass
• das Privatnutzungsrecht des Firmen-PKW zwingend voraussetzt, dass der Dienstnehmer den Firmen-PKW primär für dienstliche Zwecke benötigt und dieses Recht sohin bei Funktionsänderungen wieder wegfällt und
• der Widerruf des Privatnutzungsrechts entschädigungslos erfolgt, sohin der Dienstnehmer anstelle des Firmen-PKW weder den lohnsteuerrechtlichen Sachbezug noch eine andere Vergütung erhält.
Mag.a Judith Morgenstern
Selbständige Rechtsanwältin und Gründungspartnerin der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; zahlreiche Fachpublikation; Trainerin für Arbeitsrecht.
Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.
Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.
Judith Morgenstern und Remo Sacherer
© MOSA
Literatur zum Thema
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