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Schutz gespeicherter Informationen auf dem eigenen Mobiltelefon. Spannungsverhältnis zwischen einer effektiven Strafverfolgung und der Privatsphäre von Bürger:innen.
Hintergrund des folgenden Artikels:
Rund 11 Mio Mobiltelefone sind allein in Österreich im Umlauf. Das sind
125 Mobiltelefone pro 100 Einwohner:in. Die meisten Benutzer speichern
auf ihrem Telefon jedoch weit mehr als nur Telefonnummern. Fotos,
Nachrichten (weltweit werden täglich 100 Mrd WhatsApp Nachrichten
versendet), Sprachnachrichten, GPS Koordinaten, medizinische Daten oder
gar der gesamte Internetsuchverlauf finden sich auf jedem dieser Geräte.
Darüber hinaus sind oftmals auch Computer und Mobiltelefone per
Cloud-Dienst miteinander verbunden, sodass auch der Suchverlauf vom
Computer auf dem Mobiltelefon zu finden ist.
Aus naheliegenden
Gründen ist daher der Inhalt von Mobiltelefonen von besonderem Interesse
für Strafverfolgungsbehörden, lässt er doch einen minutengenauen
Rückschluss auf das bisherige Leben eines Beschuldigten zu. Dieses
Interesse steht jedoch im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten jedes
einzelnen, weshalb eine präzise Gesetzeslage zwingend notwendig ist.
Ende
2023 hat der Verfassungsgerichtshof jedoch den Kern der bisher
geltenden Gesetzesbestimmungen über die Sicherstellung und Auswertung
von Mobiltelefonen mit Ablauf des 31.12.2024 als verfassungswidrig
aufgehoben. Inhalt dieses Artikels ist daher die Frage einer
praktikablen und modernen Neuregelung dieser Bestimmungen.
Zunächst
wird die bisherige Rechtslage betreffend die Sicherstellung und
Auswertung von Informationen (insb. jenen auf sichergestellten
Mobiltelefonen) behandelt, sowie im Anschluss das VfGH Erkenntnis G
352/2021 und der nun vorliegende Gesetzesinitiativantrag 4125/A
beleuchtet. Dabei werden auch die eingebrachten Stellungnahmen
summarisch zusammengefasst, um ein umfassendes Bild darzulegen.
Rechtslage bis 31.12.2024 im Überblick:
§ 110 Abs 1 Z 1 StPO normiert im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
die Sicherstellung „aus Beweisgründen“. Sicherstellung bedeutet gem. §
109 Z 1 lit. a StPO grundsätzlich die vorläufige Begründung von
faktischer Verfügungsmacht über Gegenstände, wobei jeder Inhaber gem. §
111 Abs 1 StPO und jede andere Person gem. § 111 Abs 2 StPO verpflichtet
ist, solcherart sichergestellte Gegenstände auszufolgen bzw. im Fall
des § 111 Abs 2 StPO die Anfertigung von Sicherungskopien zu dulden und
Passwörter und Zugangsschlüssel bekanntzugeben, wobei diese Pflicht
selbstverständlich nicht all jene Personen trifft, welchen ein
Aussagebefreiungs- oder Aussageverweigerungsrecht zukommt (etwa
Beschuldigten und Zeugen).
Die Ermittlungsbehörden dürfen dabei
nicht nur das Gerät selbst „anfassen“ und damit sicherstellen, sie
dürfen auch auf gespeicherte Daten zugreifen (siehe § 110 Abs 4 und §
111 Abs 2 StPO mit dem Wortlaut: „sichergestellte Informationen“).
Auch
sind im Hinblick auf die Auswertung gespeicherter Daten die
Ermittlungsbehörden nicht verpflichtet, sich auf die direkt auf dem
Gerät gespeicherten Daten zu beschränken. Sollten daher Daten auf einem
Server, einer Cloud oder sonst auf externen Geräten gespeichert gewesen
und mit dem sichergestellten Gerät verknüpft worden sein, so dürfen
Ermittlungsbehörden auch auf diese Daten zugreifen (vgl. RV 25 BlgNR 22.
GP, 156; Tipold/Zerbes, § 111 StPO, in: Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener
Kommentar zur StPO, Rz 14; aA Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker,
IT-Strafrecht, 2018, Rz 5.11).
Wie jedoch die
Ermittlungsbehörden diese gespeicherten und oftmals umfangreichen Daten
auswerten dürfen, wird vom Gesetzgeber nicht geregelt. Hierbei besteht
daher eine nahezu unbeschränkte Handlungsfreiheit der Behörden und
dürfen diese dabei Informationen entschlüsseln und sogar Zugangssperren
aufheben. Sollten jedoch im Nachhinein – sohin nach Sicherstellung –
noch weitere Informationen auf dem Gerät gespeichert werden (etwa weil
das Gerät sich mit einem Computer synchronisiert), so darf auf diese
neuen Informationen nicht mehr zugegriffen werden.
Die
Sicherstellungs- und damit auch die Auswertungsbefugnis ist auch nicht
an die Schwere einer Straftat oder an eine bestimmte Dringlichkeit eines
Tatverdachtes geknüpft. Bereits bei einem Anfangsverdacht wegen
irgendeinem Strafdelikt darf sichergestellt und ausgewertet werden. Ein
Anfangsverdacht liegt jedoch gem. § 1 Abs 3 StPO bereits dann vor, wenn
auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine
Straftat begangen wurde. Formale Voraussetzung für eine Sicherstellung
ist lediglich eine Anordnung der Staatsanwaltschaft und eine
Durchführung der Kriminalpolizei (§ 110 Abs 2 StPO). In gewissen Fällen
darf die Kriminalpolizei sogar von sich aus Gegenstände sicherstellen (§
110 Abs 3 StPO).
Gegen eine Sicherstellung steht dem Betroffenen
einerseits der Einspruch wegen Rechtsverletzung gem. § 106 StPO und
kann der Betroffene beantragen, dass eine gerichtliche Entscheidung über
die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung gem. § 111 Abs. 4
StPO erlassen wird. Darüber hinaus steht gem. § 75 StPO dem Betroffenen
ein Antragsrecht über die Berichtigung, Löschung oder Vervollständigung
von unrichtigen, unvollständigen oder entgegen den Bestimmungen der StPO
ermittelten personenbezogenen Daten zu.
VfGH Erkenntnis G 352/2021 vom 14.12.2023:
Problematisch sah der VfGH folgende Punkte an:
- Strafverfolgungsorgane konnten bislang die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern bereits bei einem Anfangsverdacht im Sinne des § 1 Abs. 3 StPO durchführen, wobei der Verdacht irgendeiner Straftat genügte und dabei es nicht auf eine bestimmte Schwere der Straftat ankam;
- diese Maßnahmen konnten bislang nicht nur gegenüber einem Verdächtigen, sondern auch gegenüber einem (nicht verdächtigen) Dritten gesetzt werden;
- Strafverfolgungsorgane hatten potentiell Zugriff auf sämtliche (auch sensible) Daten, die auf dem sichergestellten Datenträger (lokal oder extern) gespeichert sind oder gespeichert waren.
Zum letzten Punkt hat der VfGH ausgeführt:
Letztlich hielt der VfGH fest, dass die Auswertung von Daten zwar der Bekämpfung der Kriminalität dienen würde, jedoch bräuchte es einen wirksamen Rechtsschutz um einen möglichen Befugnismissbrauch durch Ermittlungsbehörden präventiv entgegenzutreten. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfSlg. 19.892/2014) könne, so der VfGH, ein wirksamer Rechtsschutz nur mittels richterlicher Kontrolle erreicht werden. Dabei wäre es für den VfGH nicht nachvollziehbar, weshalb für die Beschlagnahme nach § 115 StPO eine richterliche Bewilligung formale Voraussetzung sei, jedoch für die Sicherstellung nicht. Dies deshalb, da eben innerhalb der Sicherstellung auch die Auswertung der relevanten Daten erfolge und in der anschließenden Beschlagnahme kaum noch ein inhaltlicher Mehrwert im Hinblick auf die Verdachtslage zu erwarten wäre.
Der bisher vorhandene Rechtsschutz wäre der Ansicht des VfGH auch nicht ausreichend, da in der Regel die betroffenen Personen keine Kenntnis von der tatsächlichen Auswertung der sichergestellten Daten haben würden. Die Ermittlungsbehörden würden die Daten sammeln sowie auswerten und wäre die betroffene Person in dieses Vorgehen nicht eingebunden, weshalb es äußerst schwierig sei, sich gezielt gegen einzelne Handlungen zu wehren.
Die durch § 110 Abs. 1 Z 1 und § 111 Abs. 2 StPO eingeräumten Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft (und der Kriminalpolizei) würden aus all den genannten Gründen gegen § 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen und seien verfassungswidrig.
Bisheriges Gesetzgebungsverfahren im Überblick:
Aufbauend auf das eben skizzierte Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes wurde am 13.06.2024 ein Initiativantrag der
Abgeordneten zum Nationalrat Steinacker und Prammer mit dem Titel
„Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024“ (4125/A XXVII. GP) eingebracht,
welcher am 18.06.2024 im Justizausschuss mit den Stimmen der ÖVP und
Grünen angenommen wurde. Ursprünglich war eine Beschlussfassung im
Nationalrat für Juli 2024 vorgesehen.
Von Seiten der Opposition,
der Richter- und Staatsanwaltschaftsvertreter sowie einiger
Rechtsanwälte und Verteidiger wurde formal jedoch die kurze
Begutachtungsfrist von zwei Wochen sowie inhaltlich ua die
organisatorische Trennung von Aufbereitung und Auswertung der
sichergestellten Daten, der damit einhergehende Mehraufwand für die
Ermittlungsbehörden sowie ein möglicher Beweismittelverlust kritisiert.
Zum Zeitpunkt des Verfassens des gegenständlichen Artikels wurden zum
Gesetzesentwurf 19 Stellungnahmen abgegeben.
Justizministerin
Zadić hat auf Drängen etlicher Kritiker am 25.06.2024 die
Begutachtungsfrist von zwei auf sechs Wochen (sohin bis Ende Juli 2024)
verlängert. Mit einer Beschlussfassung im Nationalrat ist aus
derzeitiger Sicht noch vor der Nationalratswahl im September 2024 zu
rechnen.
Eckpunkte der geplanten Novelle:
1.) Es soll eine neue Ermittlungsmaßnahme mit der Bezeichnung
„Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eingeführt werden, welche
formal eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer
Sicherstellung über Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung
verlangt. Die angestrebte Bestimmung (§ 115f StPO) soll dabei wie folgt
lauten:
(2) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(3) Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Die Beschlagnahme darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.
(4) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug, wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers und der darauf oder an anderen Speicherorten (§ 109 Z 2a lit. a und b) gespeicherten Daten zu befürchten wäre, sowie in den Fällen der § 110 Abs. 3 und § 170 Abs. 1 Z 1 Datenträger, die einer Beschlagnahme nach Abs. 1 unterliegen, von sich aus sicherzustellen. Zu einem Zugriff auf die Daten ist die Kriminalpolizei von sich aus nicht berechtigt.
(5) Eine neuerliche Anordnung und Bewilligung nach Abs. 3 ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) oder Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) erforderlich ist und die Voraussetzungen (Abs. 1) vorliegen.
(6) § 110 Abs. 4 und § 115 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(7) Wird einer Beschwerde Folge gegeben, weil festgestellt wird, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) vorgelegen ist, so gilt § 89 Abs. 4.“
Die Sicherstellung von Datenträgern zu anderen Zwecken als jenen der Auswertung (vgl. § 110 Abs 1 Z 2 und 3 StPO) bleibt von der Einführung der neuen Ermittlungsmaßnahme unberührt. Auch die Auswertungsbefugnis von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten wird nicht verändert.
2.) Im Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht muss diese künftig die Datenkategorien und Dateninhalte sowie den relevante Suchzeitraum anführen und entsprechend begründen.
3.) Im Gesetz soll ausdrücklich das Recht der Ermittlungsbehörden normiert werden, auch auf Daten von anderen Speicherorten als Datenträgern zuzugreifen (etwa von einer Cloud, Server etc), sofern vom sichergestellten Gerät darauf zugegriffen werden kann.
4.) Sollte die Ermittlungsmaßnahme nicht rechtmäßig angeordnet oder bewilligt worden sein, so führt dies nach dem Gesetzesvorschlag zu einer Nichtigkeit der Ermittlungsmaßnahme.
5.) Organisatorisch soll die Ermittlungsmaßnahme in Phasen gegliedert werden, wobei die erste Phase die technische Aufbereitung der Daten umfasst und die zweite Phase die inhaltliche Auswertung der Daten betrifft, womit der Vorgang transparenter werden soll. Innerhalb der Phase der Auswertung muss die Kriminalpolizei ihre Suchparameter protokollieren und auch dem Opfer und Beschuldigten das Recht eingeräumt werden, eigene weitere Suchparameter zu beantragen.
6.) Die Auswertung der sichergestellten Daten darf künftig nur noch von einer eigenen Organisationseinheit der Kriminalpolizei vorgenommen werden.
7.) Personen, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt wurden, sollen die Möglichkeit haben, in die Datenaufbereitung Einsicht zu nehmen.
Zur Umsetzung dieser Eckpunkte sollen neben dem oben zitierten § 115f StPO noch § 115h StPO (Bestimmungen über die Aufbereitung der Daten), § 115i StPO (Bestimmungen über die Auswertung von Daten), § 115j (Nichtigkeitssanktion), § 115k (Bestimmungen über die Verwahrung von Datenträgern und Daten) sowie § 115l (Bestimmungen über den Rechtsschutz) eingeführt werden.
Ausgewählte Kritik an der Novelle:
Die Staatsanwaltschaft Wien (Stellungnahme 278124/SN) kritisiert etwa den sich durch die Novelle ergebenden Mehraufwand, welcher einzelne punktuelle Entlastungen bei weitem überwiegen würde und zu Verfahrensverzögerungen wie auch zu Beweismittelverlust sowie Einbußen bei der Ermittlungsqualität führen könnte.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz (Stellungnahme 278290/SN) kritisiert ebenfalls den „massiven“ Mehraufwand. Die Auswertung von Datenträgern und Daten wäre in einer Vielzahl der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur Aufklärung der Straftaten notwendig. Die genaue Bezeichnung der von der richterlichen Bewilligung umfassten Datenkategorien, der Dateninhalte und die Angabe eines genauen Zeitraumes, auf welches sich die Beschlagnahme beziehen soll, würde bei den Staatsanwaltschaften zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Darüber hinaus müsste die Staatsanwaltschaft, sofern die (ursprüngliche) Auswertung der Daten auch die Auswertung einer anderen Datenkategorie oder die Datenauswertung für einen anderen Zeitraum notwendig erscheinen ließe, diese hinkünftig einen neuen Antrag stellen, womit es erneut zu weiteren Verfahrensverzögerungen kommen würde.
Die WKStA (Stellungnahme 277767/SN) erachtet eine eigene Organisationseinheit zum Zwecke der Auswertung der Daten als grundsätzlich positiv, jedoch wäre nicht zu akzeptieren, dass die Aufbereitung der Datenträger und Daten ausschließlich von dieser Organisationseinheit erfolgen dürfe. Die geplante Regelung laufe, so die WKStA, darauf hinaus, dass die Entscheidung, welche Daten Eingang in das Ergebnis der Datenaufbereitung finden würden, von der Kriminalpolizei allein getroffen werden würde. Damit könne die Staatsanwaltschaft ihre Leitungsbefugnis gegenüber der Kriminalpolizei nicht mehr wirkungsvoll ausüben, obwohl sie nach außen hin – sei es für die Verfahrensdauer oder für "Ermittlungspannen" – verantwortlich wäre.
Die Universität Innsbruck (konkret das Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie 277976/SN) kritisiert den Inhalt des beabsichtigten § 115f StPO, da laut dieser Norm es bereits ausreichen würde, dass aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden könne, es befänden sich auf dem betreffenden Datenträger, zB dem Handy oder einem anderen Speicherort, der über diesen Datenträger erreichbar ist, Informationen, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich wären. Es müsse weder eine Tat von Gewicht noch ein besonderer Verdachtsgrad vorliegen. Es genüge der Anfangsverdacht irgendeiner Straftat, also der geringste nach dem Gesetz mögliche Verdachtsgrad. So könne grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit einer kleinen Straftat zur Sicherstellung des Handys und zur Aufbereitung sowie Auswertung der Daten führen, wenn dies für die Aufklärung der Tat wesentlich erscheint.
Eigene Kritikpunkte an der geplanten Novelle:
Nach Ansicht des Autors ist die grundsätzliche Absicht, die
Beschuldigtenrechte zu stärken und das Bestreben ein transparenteres
Ermittlungsverfahren zu führen, ein begrüßenswerter Schritt in die
richtige Richtung. Solche Schritte führen schließlich auch zu einer nach
Art. 6 EMRK geforderten Waffengleichheit beider Seiten. Ob es zum
Erreichen dieser Ziele einer eigenen – inhaltlich von den
Staatsanwaltschaften losgelösten – Organisationseinheit der
Kriminalpolizei zum Zwecke der Auswertung sichergestellter Daten bedarf,
ist jedoch fraglich, zumal nach den Grundsätzen der StPO die
Staatsanwaltschaft die Leiterin des Ermittlungsverfahrens sein sollte
und wird durch die Schaffung einer inhaltlich losgelösten
Organisationseinheit diese Rolle (zumindest zum Teil) untergraben. Der
WKStA ist hierbei beizupflichten, wonach eine Möglichkeit bestehen
müsse, dass die Staatsanwaltschaft im Einzelfall die Auswertung auch
selbst bzw. durch selbst bestellte Personen (selbstverständlich im Sinne
der Aufbereitungs- und Aufbewahrungsbestimmungen der StPO) durchführen
kann. Ein solches Recht der Staatsanwaltschaften ändert nach Ansicht des
Autors nichts an der Waffengleichheit oder der Transparenz von
Verfahren, weshalb es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der
Gesetzgeber bislang ein solches nicht vorgesehen hat, zumal ein solches
Recht die Grundrechte des einzelnen Bürgers nicht tangiert.
Die
Bestrebung, den Umfang der Auswertung vorab zu determinieren und die von
der Sicherstellung betroffene Person in die Auswertung
miteinzubeziehen, ist begrüßenswert. Zwar steigt damit der
Arbeitsaufwand der Staatsanwaltschaften, welche vorab eine gerichtliche
Genehmigung einholen und dabei umfangreich ihre Bestrebung begründen
müssen, jedoch wird damit die Kontrolle und der Rechtsschutz über
sensible Daten gestärkt und einem möglichen Missbrauch bzw. einer
ausufernden Auswertung vorgegriffen. Das mit dem Ansuchen um
gerichtliche Genehmigung die Rolle der Staatsanwaltschaft als Leiterin
des Ermittlungsverfahrens unterminiert werden könnte, sieht der Autor
nicht, zumal etliche Ermittlungsmaßnahmen (etwa die „Auskunft aus dem
Kontenregister und Auskunft über Bankkonten oder Bankgeschäfte“ in § 116
StPO oder die „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ in § 120 StPO)
ebenfalls eine Bewilligung durch das Gericht vorsehen. Diesbezüglich hat
sich gezeigt, dass durch die Einführung der richterlichen Kontrolle die
Rolle der Staatsanwaltschaften keineswegs untergraben wurde. Da es sich
bei gespeicherten Daten um private, intime und sensible Daten handelt
(neben Familienfotos auch Gesundheitsdaten etc), ist in Zeiten
steigenden Bewusstseins für Datenschutz ein zusätzlicher Rechtsschutz in
Form einer gerichtlichen Genehmigung ein Schritt in die richtige
Richtung, zumal auch die Privatwirtschaft bereits zahlreiche
arbeitsintensive Bestimmungen kennt (etwa Datenschutzbeauftragter bei
Unternehmen, welche etwa mit sensiblen Daten arbeiten;
Datenschutzerklärungen, welche zum Teil separat und ausdrücklich
angenommen werden müssen etc). Es ist daher nicht nachvollziehbar,
weshalb in sämtlichen Sparten das Recht auf Datenschutz umfassend
geschützt werden soll und auf der anderen Seite dürfe die
Staatsanwaltschaft jedes Mobiltelefon (und damit jeden verbundenen
Server oder jeden Cloud-Dienst etc) in alle Richtungen und ohne
richterliche Kontrolle nahezu unbeschränkt durchsuchen, sichern und
auswerten.
Letztlich wäre es begrüßenswert, wenn der Gesetzgeber
die weitreichende Auswertungsbefugnis an eine schwere der Straftat (etwa
nur „Verbrechen“ gem. § 17 StGB) knüpft und das für die Genehmigung
dieser Ermittlungsmaßnahme ein dringender Tatverdacht besteht, welcher
durch die Auswertung der Daten lediglich erhärtet werden soll, sodass
nicht bereits bei einem Anfangsverdacht das gesamte bisherige Leben
beleuchtet werden darf, um erst diesen mit den vorgefundenen
Informationen zu erhärten.
Resümee:
Mag. Marek Sitner
ist Gründer von „Jus-Starthilfe“, Autor, Kolumnist sowie Vortragender. Darüber hinaus arbeitete er mehr als zehn Jahre lang in renommierten Wiener Anwaltskanzleien und begleitete zahlreiche Mandantinnen und Mandanten in, teilweise medial begleiteten, Gerichtsprozessen in ganz Österreich.
© Privat
Literatur zum Thema
Fassung vom 1.4.2024
Veröffentlicht 2024
von Marek Sitner, Daniel Tiroch bei facultas / FlexLex
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Allgemeiner Teil I 80 Kurzfälle samt Lösungen Exkurse für Fortgeschrittene
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