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Schutz gespeicherter Informationen auf dem eigenen Mobiltelefon. Spannungsverhältnis zwischen einer effektiven Strafverfolgung und der Privatsphäre von Bürger:innen.

Beitrag von Mag. Marek Sitner
Banner zeigt eine Person, die ein Smartphone hält

Hintergrund des folgenden Artikels:

Rund 11 Mio Mobiltelefone sind allein in Österreich im Umlauf. Das sind 125 Mobiltelefone pro 100 Einwohner:in. Die meisten Benutzer speichern auf ihrem Telefon jedoch weit mehr als nur Telefonnummern. Fotos, Nachrichten (weltweit werden täglich 100 Mrd WhatsApp Nachrichten versendet), Sprachnachrichten, GPS Koordinaten, medizinische Daten oder gar der gesamte Internetsuchverlauf finden sich auf jedem dieser Geräte. Darüber hinaus sind oftmals auch Computer und Mobiltelefone per Cloud-Dienst miteinander verbunden, sodass auch der Suchverlauf vom Computer auf dem Mobiltelefon zu finden ist.

Aus naheliegenden Gründen ist daher der Inhalt von Mobiltelefonen von besonderem Interesse für Strafverfolgungsbehörden, lässt er doch einen minutengenauen Rückschluss auf das bisherige Leben eines Beschuldigten zu. Dieses Interesse steht jedoch im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten jedes einzelnen, weshalb eine präzise Gesetzeslage zwingend notwendig ist.

Ende 2023 hat der Verfassungsgerichtshof jedoch den Kern der bisher geltenden Gesetzesbestimmungen über die Sicherstellung und Auswertung von Mobiltelefonen mit Ablauf des 31.12.2024 als verfassungswidrig aufgehoben. Inhalt dieses Artikels ist daher die Frage einer praktikablen und modernen Neuregelung dieser Bestimmungen.

Zunächst wird die bisherige Rechtslage betreffend die Sicherstellung und Auswertung von Informationen (insb. jenen auf sichergestellten Mobiltelefonen) behandelt, sowie im Anschluss das VfGH Erkenntnis G 352/2021 und der nun vorliegende Gesetzesinitiativantrag 4125/A beleuchtet. Dabei werden auch die eingebrachten Stellungnahmen summarisch zusammengefasst, um ein umfassendes Bild darzulegen.

Rechtslage bis 31.12.2024 im Überblick:

§ 110 Abs 1 Z 1 StPO normiert im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Sicherstellung „aus Beweisgründen“. Sicherstellung bedeutet gem. § 109 Z 1 lit. a StPO grundsätzlich die vorläufige Begründung von faktischer Verfügungsmacht über Gegenstände, wobei jeder Inhaber gem. § 111 Abs 1 StPO und jede andere Person gem. § 111 Abs 2 StPO verpflichtet ist, solcherart sichergestellte Gegenstände auszufolgen bzw. im Fall des § 111 Abs 2 StPO die Anfertigung von Sicherungskopien zu dulden und Passwörter und Zugangsschlüssel bekanntzugeben, wobei diese Pflicht selbstverständlich nicht all jene Personen trifft, welchen ein Aussagebefreiungs- oder Aussageverweigerungsrecht zukommt (etwa Beschuldigten und Zeugen).

Die Ermittlungsbehörden dürfen dabei nicht nur das Gerät selbst „anfassen“ und damit sicherstellen, sie dürfen auch auf gespeicherte Daten zugreifen (siehe § 110 Abs 4 und § 111 Abs 2 StPO mit dem Wortlaut: „sichergestellte Informationen“).

Auch sind im Hinblick auf die Auswertung gespeicherter Daten die Ermittlungsbehörden nicht verpflichtet, sich auf die direkt auf dem Gerät gespeicherten Daten zu beschränken. Sollten daher Daten auf einem Server, einer Cloud oder sonst auf externen Geräten gespeichert gewesen und mit dem sichergestellten Gerät verknüpft worden sein, so dürfen Ermittlungsbehörden auch auf diese Daten zugreifen (vgl. RV 25 BlgNR 22. GP, 156; Tipold/Zerbes, § 111 StPO, in: Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zur StPO, Rz 14; aA Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht, 2018, Rz 5.11).

Wie jedoch die Ermittlungsbehörden diese gespeicherten und oftmals umfangreichen Daten auswerten dürfen, wird vom Gesetzgeber nicht geregelt. Hierbei besteht daher eine nahezu unbeschränkte Handlungsfreiheit der Behörden und dürfen diese dabei Informationen entschlüsseln und sogar Zugangssperren aufheben. Sollten jedoch im Nachhinein – sohin nach Sicherstellung – noch weitere Informationen auf dem Gerät gespeichert werden (etwa weil das Gerät sich mit einem Computer synchronisiert), so darf auf diese neuen Informationen nicht mehr zugegriffen werden.

Die Sicherstellungs- und damit auch die Auswertungsbefugnis ist auch nicht an die Schwere einer Straftat oder an eine bestimmte Dringlichkeit eines Tatverdachtes geknüpft. Bereits bei einem Anfangsverdacht wegen irgendeinem Strafdelikt darf sichergestellt und ausgewertet werden. Ein Anfangsverdacht liegt jedoch gem. § 1 Abs 3 StPO bereits dann vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde. Formale Voraussetzung für eine Sicherstellung ist lediglich eine Anordnung der Staatsanwaltschaft und eine Durchführung der Kriminalpolizei (§ 110 Abs 2 StPO). In gewissen Fällen darf die Kriminalpolizei sogar von sich aus Gegenstände sicherstellen (§ 110 Abs 3 StPO).

Gegen eine Sicherstellung steht dem Betroffenen einerseits der Einspruch wegen Rechtsverletzung gem. § 106 StPO und kann der Betroffene beantragen, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung gem. § 111 Abs. 4 StPO erlassen wird. Darüber hinaus steht gem. § 75 StPO dem Betroffenen ein Antragsrecht über die Berichtigung, Löschung oder Vervollständigung von unrichtigen, unvollständigen oder entgegen den Bestimmungen der StPO ermittelten personenbezogenen Daten zu.

VfGH Erkenntnis G 352/2021 vom 14.12.2023:

Kernpunkt dieser Entscheidung war die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit der Zulässigkeit des Eingriffs durch die entsprechenden StPO-Normen in das Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 ff DSG sowie das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK.

Problematisch sah der VfGH folgende Punkte an:

- Strafverfolgungsorgane konnten bislang die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern bereits bei einem Anfangsverdacht im Sinne des § 1 Abs. 3 StPO durchführen, wobei der Verdacht irgendeiner Straftat genügte und dabei es nicht auf eine bestimmte Schwere der Straftat ankam;
- diese Maßnahmen konnten bislang nicht nur gegenüber einem Verdächtigen, sondern auch gegenüber einem (nicht verdächtigen) Dritten gesetzt werden;
- Strafverfolgungsorgane hatten potentiell Zugriff auf sämtliche (auch sensible) Daten, die auf dem sichergestellten Datenträger (lokal oder extern) gespeichert sind oder gespeichert waren.

Zum letzten Punkt hat der VfGH ausgeführt:
„Die Sicherstellung (Zugriff und Auswertung) von auf Datenträgern wie PC, Notebook oder Mobiltelefon gespeicherten Daten ermöglicht den Zugriff auf Informationen über sämtliche Lebensbereiche der betroffenen Person. Durch die (technische) Möglichkeit, bereits gelöschte Daten zu rekonstruieren, erstreckt sich die den Strafverfolgungsorganen durch die Sicherstellung von Datenträgern ermöglichte Einsicht auch auf Daten, die (potenziell unbegrenzt) in der Vergangenheit auf dem Datenträger verfügbar waren. Von der Ermittlungsmaßnahme betroffen sind nicht nur Personen, gegen die ein Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat besteht, sondern sämtliche Personen, deren Daten sich auf dem sichergestellten Datenträger befinden. All dies zeigt, dass die durch § 1 Abs. 1 DSG iVm Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Grundrechtssphäre durch die Befugnisse der Strafverfolgungsorgane gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 und § 111 StPO im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in besonderer Weise bedroht ist.“

Letztlich hielt der VfGH fest, dass die Auswertung von Daten zwar der Bekämpfung der Kriminalität dienen würde, jedoch bräuchte es einen wirksamen Rechtsschutz um einen möglichen Befugnismissbrauch durch Ermittlungsbehörden präventiv entgegenzutreten. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfSlg. 19.892/2014) könne, so der VfGH, ein wirksamer Rechtsschutz nur mittels richterlicher Kontrolle erreicht werden. Dabei wäre es für den VfGH nicht nachvollziehbar, weshalb für die Beschlagnahme nach § 115 StPO eine richterliche Bewilligung formale Voraussetzung sei, jedoch für die Sicherstellung nicht. Dies deshalb, da eben innerhalb der Sicherstellung auch die Auswertung der relevanten Daten erfolge und in der anschließenden Beschlagnahme kaum noch ein inhaltlicher Mehrwert im Hinblick auf die Verdachtslage zu erwarten wäre.

Der bisher vorhandene Rechtsschutz wäre der Ansicht des VfGH auch nicht ausreichend, da in der Regel die betroffenen Personen keine Kenntnis von der tatsächlichen Auswertung der sichergestellten Daten haben würden. Die Ermittlungsbehörden würden die Daten sammeln sowie auswerten und wäre die betroffene Person in dieses Vorgehen nicht eingebunden, weshalb es äußerst schwierig sei, sich gezielt gegen einzelne Handlungen zu wehren.

Die durch § 110 Abs. 1 Z 1 und § 111 Abs. 2 StPO eingeräumten Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft (und der Kriminalpolizei) würden aus all den genannten Gründen gegen § 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen und seien verfassungswidrig.


Bisheriges Gesetzgebungsverfahren im Überblick:

Aufbauend auf das eben skizzierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde am 13.06.2024 ein Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Steinacker und Prammer mit dem Titel „Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024“ (4125/A XXVII. GP) eingebracht, welcher am 18.06.2024 im Justizausschuss mit den Stimmen der ÖVP und Grünen angenommen wurde. Ursprünglich war eine Beschlussfassung im Nationalrat für Juli 2024 vorgesehen.

Von Seiten der Opposition, der Richter- und Staatsanwaltschaftsvertreter sowie einiger Rechtsanwälte und Verteidiger wurde formal jedoch die kurze Begutachtungsfrist von zwei Wochen sowie inhaltlich ua die organisatorische Trennung von Aufbereitung und Auswertung der sichergestellten Daten, der damit einhergehende Mehraufwand für die Ermittlungsbehörden sowie ein möglicher Beweismittelverlust kritisiert. Zum Zeitpunkt des Verfassens des gegenständlichen Artikels wurden zum Gesetzesentwurf 19 Stellungnahmen abgegeben.

Justizministerin Zadić hat auf Drängen etlicher Kritiker am 25.06.2024 die Begutachtungsfrist von zwei auf sechs Wochen (sohin bis Ende Juli 2024) verlängert. Mit einer Beschlussfassung im Nationalrat ist aus derzeitiger Sicht noch vor der Nationalratswahl im September 2024 zu rechnen.

Eckpunkte der geplanten Novelle:

1.) Es soll eine neue Ermittlungsmaßnahme mit der Bezeichnung „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eingeführt werden, welche formal eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung über Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung verlangt. Die angestrebte Bestimmung (§ 115f StPO) soll dabei wie folgt lauten:

„(1) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.

(2) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Die Beschlagnahme darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.

(4) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug, wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers und der darauf oder an anderen Speicherorten (§ 109 Z 2a lit. a und b) gespeicherten Daten zu befürchten wäre, sowie in den Fällen der § 110 Abs. 3 und § 170 Abs. 1 Z 1 Datenträger, die einer Beschlagnahme nach Abs. 1 unterliegen, von sich aus sicherzustellen. Zu einem Zugriff auf die Daten ist die Kriminalpolizei von sich aus nicht berechtigt.

(5) Eine neuerliche Anordnung und Bewilligung nach Abs. 3 ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) oder Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) erforderlich ist und die Voraussetzungen (Abs. 1) vorliegen.

(6) § 110 Abs. 4 und § 115 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(7) Wird einer Beschwerde Folge gegeben, weil festgestellt wird, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) vorgelegen ist, so gilt § 89 Abs. 4.“

Die Sicherstellung von Datenträgern zu anderen Zwecken als jenen der Auswertung (vgl. § 110 Abs 1 Z 2 und 3 StPO) bleibt von der Einführung der neuen Ermittlungsmaßnahme unberührt. Auch die Auswertungsbefugnis von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten wird nicht verändert.

2.) Im Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht muss diese künftig die Datenkategorien und Dateninhalte sowie den relevante Suchzeitraum anführen und entsprechend begründen.

3.) Im Gesetz soll ausdrücklich das Recht der Ermittlungsbehörden normiert werden, auch auf Daten von anderen Speicherorten als Datenträgern zuzugreifen (etwa von einer Cloud, Server etc), sofern vom sichergestellten Gerät darauf zugegriffen werden kann.

4.) Sollte die Ermittlungsmaßnahme nicht rechtmäßig angeordnet oder bewilligt worden sein, so führt dies nach dem Gesetzesvorschlag zu einer Nichtigkeit der Ermittlungsmaßnahme.

5.) Organisatorisch soll die Ermittlungsmaßnahme in Phasen gegliedert werden, wobei die erste Phase die technische Aufbereitung der Daten umfasst und die zweite Phase die inhaltliche Auswertung der Daten betrifft, womit der Vorgang transparenter werden soll. Innerhalb der Phase der Auswertung muss die Kriminalpolizei ihre Suchparameter protokollieren und auch dem Opfer und Beschuldigten das Recht eingeräumt werden, eigene weitere Suchparameter zu beantragen.

6.) Die Auswertung der sichergestellten Daten darf künftig nur noch von einer eigenen Organisationseinheit der Kriminalpolizei vorgenommen werden.

7.) Personen, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt wurden, sollen die Möglichkeit haben, in die Datenaufbereitung Einsicht zu nehmen.

Zur Umsetzung dieser Eckpunkte sollen neben dem oben zitierten § 115f StPO noch  § 115h StPO (Bestimmungen über die Aufbereitung der Daten), § 115i StPO (Bestimmungen über die Auswertung von Daten), § 115j (Nichtigkeitssanktion), § 115k (Bestimmungen über die Verwahrung von Datenträgern und Daten) sowie  § 115l (Bestimmungen über den Rechtsschutz) eingeführt werden.


Ausgewählte Kritik an der Novelle:

Kritik an der geplanten Gesetzesnovelle gab es nicht nur im Hinblick auf die zunächst kurze Begutachtungsfrist von zwei Wochen.

Die Staatsanwaltschaft Wien (Stellungnahme 278124/SN) kritisiert etwa den sich durch die Novelle ergebenden Mehraufwand, welcher einzelne punktuelle Entlastungen bei weitem überwiegen würde und zu Verfahrensverzögerungen wie auch zu Beweismittelverlust sowie Einbußen bei der Ermittlungsqualität führen könnte.

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz (Stellungnahme 278290/SN) kritisiert ebenfalls den „massiven“ Mehraufwand. Die Auswertung von Datenträgern und Daten wäre in einer Vielzahl der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur Aufklärung der Straftaten notwendig. Die genaue Bezeichnung der von der richterlichen Bewilligung umfassten Datenkategorien, der Dateninhalte und die Angabe eines genauen Zeitraumes, auf welches sich die Beschlagnahme beziehen soll, würde bei den Staatsanwaltschaften zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Darüber hinaus müsste die Staatsanwaltschaft, sofern die (ursprüngliche) Auswertung der Daten auch die Auswertung einer anderen Datenkategorie oder die Datenauswertung für einen anderen Zeitraum notwendig erscheinen ließe, diese hinkünftig einen neuen Antrag stellen, womit es erneut zu weiteren Verfahrensverzögerungen kommen würde.
 
Die WKStA (Stellungnahme 277767/SN) erachtet eine eigene Organisationseinheit zum Zwecke der Auswertung der Daten als grundsätzlich positiv, jedoch wäre nicht zu akzeptieren, dass die Aufbereitung der Datenträger und Daten ausschließlich von dieser Organisationseinheit erfolgen dürfe. Die geplante Regelung laufe, so die WKStA, darauf hinaus, dass die Entscheidung, welche Daten Eingang in das Ergebnis der Datenaufbereitung finden würden, von der Kriminalpolizei allein getroffen werden würde. Damit könne die Staatsanwaltschaft ihre Leitungsbefugnis gegenüber der Kriminalpolizei nicht mehr wirkungsvoll ausüben, obwohl sie nach außen hin – sei es für die Verfahrensdauer oder für "Ermittlungspannen" – verantwortlich wäre.

Die Universität Innsbruck (konkret das Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie 277976/SN) kritisiert den Inhalt des beabsichtigten § 115f StPO, da laut dieser Norm es bereits ausreichen würde, dass aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden könne, es befänden sich auf dem betreffenden Datenträger, zB dem Handy oder einem anderen Speicherort, der über diesen Datenträger erreichbar ist, Informationen, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich wären. Es müsse weder eine Tat von Gewicht noch ein besonderer Verdachtsgrad vorliegen. Es genüge der Anfangsverdacht irgendeiner Straftat, also der geringste nach dem Gesetz mögliche Verdachtsgrad. So könne grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit einer kleinen Straftat zur Sicherstellung des Handys und zur Aufbereitung sowie Auswertung der Daten führen, wenn dies für die Aufklärung der Tat wesentlich erscheint.


Eigene Kritikpunkte an der geplanten Novelle:

Nach Ansicht des Autors ist die grundsätzliche Absicht, die Beschuldigtenrechte zu stärken und das Bestreben ein transparenteres Ermittlungsverfahren zu führen, ein begrüßenswerter Schritt in die richtige Richtung. Solche Schritte führen schließlich auch zu einer nach Art. 6 EMRK geforderten Waffengleichheit beider Seiten. Ob es zum Erreichen dieser Ziele einer eigenen – inhaltlich von den Staatsanwaltschaften losgelösten – Organisationseinheit der Kriminalpolizei zum Zwecke der Auswertung sichergestellter Daten bedarf, ist jedoch fraglich, zumal nach den Grundsätzen der StPO die Staatsanwaltschaft die Leiterin des Ermittlungsverfahrens sein sollte und wird durch die Schaffung einer inhaltlich losgelösten Organisationseinheit diese Rolle (zumindest zum Teil) untergraben. Der WKStA ist hierbei beizupflichten, wonach eine Möglichkeit bestehen müsse, dass die Staatsanwaltschaft im Einzelfall die Auswertung auch selbst bzw. durch selbst bestellte Personen (selbstverständlich im Sinne der Aufbereitungs- und Aufbewahrungsbestimmungen der StPO) durchführen kann. Ein solches Recht der Staatsanwaltschaften ändert nach Ansicht des Autors nichts an der Waffengleichheit oder der Transparenz von Verfahren, weshalb es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Gesetzgeber bislang ein solches nicht vorgesehen hat, zumal ein solches Recht  die Grundrechte des einzelnen Bürgers nicht tangiert.

Die Bestrebung, den Umfang der Auswertung vorab zu determinieren und die von der Sicherstellung betroffene Person in die Auswertung miteinzubeziehen, ist begrüßenswert. Zwar steigt damit der Arbeitsaufwand der Staatsanwaltschaften, welche vorab eine gerichtliche Genehmigung einholen und dabei umfangreich ihre Bestrebung begründen müssen, jedoch wird damit die Kontrolle und der Rechtsschutz über sensible Daten gestärkt und einem möglichen Missbrauch bzw. einer ausufernden Auswertung vorgegriffen. Das mit dem Ansuchen um gerichtliche Genehmigung die Rolle der Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens unterminiert werden könnte, sieht der Autor nicht, zumal etliche Ermittlungsmaßnahmen (etwa die „Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten oder Bankgeschäfte“ in § 116 StPO oder die „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ in § 120 StPO) ebenfalls eine Bewilligung durch das Gericht vorsehen. Diesbezüglich hat sich gezeigt, dass durch die Einführung der richterlichen Kontrolle die Rolle der Staatsanwaltschaften keineswegs untergraben wurde. Da es sich bei gespeicherten Daten um private, intime und sensible Daten handelt (neben Familienfotos auch Gesundheitsdaten etc), ist in Zeiten steigenden Bewusstseins für Datenschutz ein zusätzlicher Rechtsschutz in Form einer gerichtlichen Genehmigung ein Schritt in die richtige Richtung, zumal auch die Privatwirtschaft bereits zahlreiche arbeitsintensive Bestimmungen kennt (etwa Datenschutzbeauftragter bei Unternehmen, welche etwa mit sensiblen Daten arbeiten; Datenschutzerklärungen, welche zum Teil separat und ausdrücklich angenommen werden müssen etc). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb in sämtlichen Sparten das Recht auf Datenschutz umfassend geschützt werden soll und auf der anderen Seite dürfe die Staatsanwaltschaft jedes Mobiltelefon (und damit jeden verbundenen Server oder jeden Cloud-Dienst etc) in alle Richtungen und ohne richterliche Kontrolle nahezu unbeschränkt durchsuchen, sichern und auswerten.

Letztlich wäre es begrüßenswert, wenn der Gesetzgeber die weitreichende Auswertungsbefugnis an eine schwere der Straftat (etwa nur „Verbrechen“ gem. § 17 StGB) knüpft und das für die Genehmigung dieser Ermittlungsmaßnahme ein dringender Tatverdacht besteht, welcher durch die Auswertung der Daten lediglich erhärtet werden soll, sodass nicht bereits bei einem Anfangsverdacht das gesamte bisherige Leben beleuchtet werden darf, um erst diesen mit den vorgefundenen Informationen zu erhärten.

Resümee:

Der Bundesregierung sowie dem Nationalrat verbleiben zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels noch rund sechs Monate, um die entsprechenden aufgehobenen Normen durch verfassungskonforme Bestimmungen zu ersetzen, welche die Sicherstellung und Auswertung von Informationen zum Inhalt haben. Es bleibt zu hoffen, dass die kommenden Monate – insb. im Hinblick auf die herannahende Nationalratswahl – nicht dazu genutzt werden, eine unvollständige oder gar unpraktikable Novelle durchzubringen, um einen „Erfolg“ zu präsentieren, sondern die Zeit genutzt wird, um inhaltlich ein stringentes Normenwerk für die Anforderungen der kommenden Jahre auf die Beine zu stellen, welches weder die Staatsanwaltschaften untergräbt noch die Grundrechte unverhältnismäßig beeinträchtigt.

26. Juli 2024

Mag. Marek Sitner

ist Gründer von „Jus-Starthilfe“, Autor, Kolumnist sowie Vortragender. Darüber hinaus arbeitete er mehr als zehn Jahre lang in renommierten Wiener Anwaltskanzleien und begleitete zahlreiche Mandantinnen und Mandanten in, teilweise medial begleiteten, Gerichtsprozessen in ganz Österreich.

Portraitfoto von Marek Sitner

© Privat

 

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