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Vorsicht bei Homeoffice & Mobile-Working-Vereinbarungen
Aufgrund des stetig wachsenden Personalmangels werden Arbeitgeber:innen („AG“) zukünftig attraktive Arbeitsortflexibilisierungsmodelle schaffen und anbieten müssen, um qualifiziertes Personal anzuwerben und langfristig an ihr Unternehmen zu binden. Nach dem Motto „work from anywhere“ werben Unternehmen ua damit, dass für eine bestimmte Dauer sogar im Ausland gearbeitet oder der Wohnsitz innerhalb von Österreich gewechselt werden darf. Die praktische Umsetzung ist aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen nicht immer leicht und mitunter (noch) unmöglich.
1. Abgrenzung Homeoffice – Mobile Working
Die seit April 2021 bestehenden gesetzlichen Sonderbestimmungen (wie die
Pflicht zur Bereitstellung von „erforderlichen digitalen
Arbeitsmitteln“ und Kostenübernahmen) sind nur im Homeoffice zwingend anzuwenden; bei Mobile Working gelten sie nicht.
Unter
Homeoffice wird die regelmäßige Erbringung der Arbeitsleistung in der
Wohnung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin („AN“) verstanden; auch
ein Zweitwohnsitz oder eine Wohnung eines nahen Angehörigen werden
darunter subsumiert.
Hingegen definiert das Gesetz „Mobile Working“
nicht. Die Definition wird meist aus einem Umkehrschluss abgeleitet:
Wird die Arbeitsleistung nicht regelmäßig von zu Hause erbracht und/oder
arbeitet jemand an anderen Orten als dem Betrieb oder der Wohnung (zB
Coworking-Space, Hotel während einer Reise), handelt es sich um Mobile
Working.
2. Möglichkeit, im Ausland zu arbeiten
Arbeiten AN (zumindest teilweise) vom Ausland aus, stellt sich insb die
Frage des anwendbaren Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts.
Aufgrund
der freien Rechtswahl können AN und AG das anwendbare Arbeitsrecht grds
frei wählen. Unabhängig von der getroffenen Rechtswahl sind sog
„Eingriffsnormen“ (daher zwingende staatliche Lenkungsvorschriften zum
Schutz der AN wie zB das Arbeitszeitgesetz) sowie für AN günstigere
Bestimmungen, die ihm:ihr aufgrund des gesetzlich anzuwendenden Rechts
zwingend zustehen, anzuwenden. Ohne Rechtswahl ist idR an dem
gewöhnlichen Arbeitsort anzuknüpfen. Im Homeoffice ist dies jener Ort,
an dem die tatsächliche Dateneingabe erfolgt.
Außerdem kann die
Tätigkeit im Ausland zur Anwendbarkeit eines anderen
Sozialversicherungsrechts führen. Die innerhalb der EU geltende
Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG
883/2004) stellt grds auf den Ort der Ausübung der Erwerbstätigkeit ab. Eine Rechtswahl ist hier nicht möglich.
Aus
steuerrechtlicher Sicht sind allenfalls anwendbare
Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Gefahr der (Be-)Gründung einer
ausländischen Betriebsstätte (inkl beschränkter Steuerpflicht) zu
prüfen. Zudem sollten AG prüfen, ob für die Auslandstätigkeit der AN
Bewilligungen notwendig (zB Gewerbeberechtigungen,
Beschäftigungsbewilligungen) oder Meldepflichten zu beachten sind.
3. Änderung des Wohnsitzes innerhalb von Österreich
Wechseln AN den Wohnsitz „nur“ innerhalb von Österreich, kommt es idR nicht zu einem Wechsel des anwendbaren Rechts. Ist nach dem Umzug der reguläre Dienstort zu weit entfernt, könnten sich aber Probleme iZm der Anreise ins Büro ergeben (Reisezeiten, Spesen etc).
4. Fazit
Um negative rechtliche Konsequenzen iZm Arbeitsortflexibilisierungsmodellen zu vermeiden, sollten AG allfällige rechtliche Fallstricke bereits im Rahmen der Ausarbeitung mitbedenken und diese vorab von Expert:innen prüfen lassen.
23. Mai 2022
Dr.in Jana Eichmeyer, LL.M.
ist Partnerin bei E+H Rechtsanwälte GmbH und Leiterin der Praxisgruppen Arbeitsrecht und Prozessführung. Sie berät und vertritt die Mandanten in streitigen Verfahren, bei Führung von Vergleichsgesprächen sowie im gesamten Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, insbesondere bei Restrukturierungsmaßnahmen, Individualarbeitsverträgen von Führungskräften, bei Fragen der Betriebsverfassung sowie allen Themen der arbeits- und zivilrechtlichen Prozessführung. Einen weiteren Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet die arbeitsrechtliche Betreuung und Begleitung von Mandanten im Rahmen von due diligence-Prüfungen und des Betriebsüberganges.
Mag.a Franziska Egger
ist Rechtsanwaltsanwärterin bei der E+H Rechtsanwälte GmbH und Mitglied der Praxisgruppen Arbeitsrecht und Prozessführung. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in sämtlichen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.
© E&H
© E&H
Literatur zum Thema
Fassung vom 1.5.2025
Veröffentlicht 2025
von Wolfram Hitz, Florian Schrenk bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-249-8
Das vorliegende FlexLex „Homeoffice & Telearbeit“ stellt die zweite Auflage der einschlägigen Gesetzessammlung zum Themenkomplex des dislozierten Arbeitens vor. Abgebildet wird dabei die aktuelle Rechtslage auf Basis des neuen Telearbeitsgesetzes. Wie schon in der ersten Auflage verbindet ...