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Die Mitarbeiterprämie 2024 – welche Praxisrelevanz hat die letzte Gesetzesänderung?
Der Nationalrat hat im Juli 2024 eine Abänderung der Regelungen zur Mitarbeiterprämie beschlossen. Wir informieren Sie, inwiefern dies praxisrelevant sein kann.
Mitarbeiterprämie 2024
Nach diversen Regelungen zur Corona-Prämie oder Teuerungsprämie in den vergangenen Jahren hatte der Gesetzgeber auch für das Kalenderjahr 2024 die Möglichkeit geschaffen, eine abgabenfreie Prämie an die Mitarbeiter:innen zu zahlen. Die Kundmachung im BGBl erfolgte erst am 31.12.2023, die Rechtsgrundlagen sind mit 1.1.2024 in Kraft getreten (§ 124b Z 447 EStG, § 49 Abs 3 Z 30 ASVG bzw. § 16 Abs 2 KommStG und § 41 Abs 4 lit j FLAG).
Der große Unterschied zu den Vorgängerregelungen besteht darin, dass der gesamte Betrag von bis zu EUR 3.000 nur unter der Voraussetzung abgabenfrei geleistet werden kann, wenn eine lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG vorliegt. Dies bedeutet inhaltlich, dass folgende Konstellationen für eine begünstigte Gewährung vorliegen können:
- Verpflichtende Zahlung aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung,
- Ermächtigung des Kollektivvertrags zum Abschluss einer innerbetrieblichen Regelung in Form
• einer Betriebsvereinbarung oder
• bei Fehlen eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung mit „allen“ Arbeitnehmer:innen,
- Bei Fehlen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite durch Betriebsvereinbarung.
Beinhaltet der anzuwendende Kollektivvertrag keine Zahlungsverpflichtung oder Ermächtigung für den freiwilligen Abschluss einer Regelung gibt es im Kalenderjahr 2024 keinerlei Möglichkeit, eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie zu gewähren.
Hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Mitarbeiterprämie auch ohne KV-Regelung zu leisten?
Hartnäckig hielten sich die Gerüchte, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Novelle die Bestimmung im EStG noch abändern würde. Dabei wurde spekuliert, dass eine vollständige „Öffnung“ erfolgen solle, sodass eine abgabenfreie Zahlung auch ohne lohngestaltende Vorschrift möglich sei. Dies erfolgte (wenig überraschend) jedoch nicht, sodass in manchen Branchen die Zahlung einer Mitarbeiterprämie in vollem Umfang möglich ist, in anderen bis zu einem vom KV geöffneten Rahmen und in anderen Branchen die Option gar nicht besteht.
Wie sind die Zweifelsfragen geklärt worden?
Im Rahmen mehrerer Anfragenbeantwortungen hat das BMF eine Reihe von Auslegungsfragen beantwortet und diese in Form von FAQ-Sammlungen auf seiner Homepage veröffentlicht. Die Antworten sind jeweils auf die konkrete Fragestellung bezogen und zum Teil kryptisch formuliert.
Was bedeutet nun die Gesetzesänderung mit Juli 2024 für die Praxis?
Der Nationalrat hat noch vor der Sommerpause eine textliche Ergänzung des § 124b Z 447 EStG beschlossen, welche mit BGBl I 113/2024 am 19.7.2024 kundgemacht wurde. Es handelt sich um nachfolgenden neuen Satz: „Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.“
Hintergrund der Gesetzesänderung war eine Aussage in den bis dato veröffentlichten FAQ zum Element der „zusätzlichen Zahlung“, die die Abgabenfreiheit mancher Zahlungen aufgrund von bereits erfolgten KV-Abschlüssen in Frage gestellt hätte. Mit der Novellierung wurde diese Rechtsunsicherheit beseitigt und die nunmehrige Rechtslage auch in einer ergänzenden Anfragebeantwortung im Zuge der FAQ klargestellt.
Für die Rechtsanwender ergibt sich somit kein weiterer ergänzender Handlungsbedarf.
Mag. Wolfram Hitz
ist Vortragender, Unternehmensberater und Autor mit der Spezialisierung auf arbeits- und personalrechtliche Fragestellungen. Zuvor langjährige arbeitsrechtliche Tätigkeit in der Wirt-schaftskammer Österreich. Lehrtätigkeit an der Universität für Weiterbildung Krems sowie an der FH Wien der WKW.
Florian Schrenk, BA, LL.M.,
Geschäftsführer der Fortis Unum HR GmbH; Lehr¬gangsleitung (extern) für den Lehrgang „Arbeits- und Personalrecht“ an der UWK (vormals Donau-Universität Krems); Nebenberuflich Lehrender am WIFI Wien und an der Akademie der Steuerberater:innen; Lektor an der FHWien WKW; Co-Herausgeber KomKo – Kommentierte Kollektivverträge (Linde Verlag)
Mag. Wolfram Hitz
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Florian Schrenk, BA, LL.M.
© Privat
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