
- versandkostenfrei ab € 30,–
- österreichisches Unternehmen
Die Kündigungsfristen von Arbeiter:innen: Endlich Rechtssicherheit!
Beitrag von Mag. Wolfram Hitz und Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Gesetzesänderungen bringen manchmal auch Erleichterungen. So ist die letzte Novelle bezüglich der Kündigungsbestimmungen von Arbeiter:innen zu beurteilen. Nach vielen Jahren der Rechtsunsicherheit kann wieder von einer klaren Rechtslage ausgegangen werden.
1. Kurze Historie
Bereits im Jahr 2017 wurde eine weitreichende Gesetzesänderung beschlossen, die zum Ziel hatte, die Kündigungsbestimmungen von Arbeiter:innen an jene von Angestellten anzugleichen. Durch diverse Übergangsfristen, zeitliche Beschränkungen und vor allem der Sonderregelung für „Saisonbranchen“ wurde ein jahrelanger Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen. Während gesetzlich zwar grundsätzlich bereits seit 1.10.2021 auch bei Arbeiter: innen die gleichen Kündigungsfristen und -termine zu berücksichtigen waren wie bei Angestellten, konnten mittels Kollektivvertrag abweichende Regelungen geschaffen werden, sofern es sich um Branchen handelte, „in denen Saisontriebe überwiegen“.
Die Folgen waren einerseits diverse Festlegungen von Saisonbranchen in Kollektivverträgen, andererseits eine Vielzahl an Gerichtsverfahren über die Auslegung konkreter KV-Inhalte bzw. Fragen der Beweislast.
2. Rechtssicherheit herstellen?
In den letzten Jahren gab es immer wieder Bestrebungen, die gesetzlichen Regelungen zu sanieren. Das Ziel (klare Rechtsfolgen und ein Ende der Rechtsunsicherheit) war schnell analysiert. Unklar blieb, ob es zu einer völligen Gleichstellung mit den Normen der Angestellten kommen sollte oder eine Abweichungsmöglichkeit auf kollektivvertraglicher Ebene weiterhin notwendig sei.
3. Rückwirkende Neuregelung mit 1.7.2025 bzw aktuelle Rechtslage
Im Dezember 2025 wurde nun im Nationalrat eine Novelle beschlossen, die rückwirkend mit 1.7.2025 in Kraft tritt. Die Kernaussage besteht darin, dass die Frage einer möglichen Saisonbranche künftig nicht mehr relevant ist, allerdings bereits getroffene kollektivvertragliche Abweichungen bestehen bleiben können.
All jene kollektivvertraglichen Bestimmungen, die im Zeitfenster von 1.1.2018 bis 30.6.2025 vom Gesetz abweichende Kündigungsbestimmungen geregelt haben, bleiben unverändert aufrecht. Die festgelegten Rahmenbedingungen gelten auch für die Zukunft weiter. Nicht möglich ist es jedoch, in der Zukunft weitere vom Gesetz abweichende Regelungen in Kollektivverträgen aufzunehmen.
Die Untergrenze für Kündigungsfristen muss jedoch bei einer Woche liegen, allfällige kürzere Fristen werden mit einer Woche ersetzt.
In den Materialien zur Regierungsvorlage hat der Gesetzgeber jene Kollektivverträge aufgezählt, in denen entsprechende Regelungen bestehen und die folglich auch weiterhin gültig sind.
Da im Zuge des Gesetzgebungsprozesses unterschiedliche Lösungsvarianten kursierten und der finale Beschluss auch einen abweichenden Inhalt von der Regierungsvorlage hat, ist immer auf die Letztversion zu achten. Die nunmehr relevanten Kündigungsbestimmungen finden sich in § 1159 ABGB, wobei diese Norm in Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung in § 1503 Absatz 30 ABGB zu lesen ist.
Handelt es sich um Kollektivverträge, die im oben genannten Zeitfenster zulässigerweise abweichende Kündigungsbestimmungen geregelt haben (dabei kann es sich um abweichende Kündigungsfristen, aber auch um alternative Kündigungstermine handeln), sind die entsprechenden Regelungen unverändert anwendbar. In Branchen ohne einschlägige kollektivvertragliche Regelung (bzw. in generell kollektivvertragsfreien Bereichen) ist zunächst die gesetzliche Grundregel relevant, können aber einzelvertraglich jene Abweichungen getroffen werden, die gesetzlich zugelassen sind (zum Beispiel Kündigungstermin am 15. bzw. Monatsletzten anstelle einer bloßen Quartalskündigung).
4. Fazit
In den letzten Jahren hat die Regelung bezüglich der Kündigungsbestimmungen von Arbeiter:innen und insbesondere die „Saisonbranchen-Regelung“ für viel Rechtsunsicherheit und Beratungsbedarf gesorgt. Mit der Neuregelung ist unseres Erachtens eine Lösung gelungen, die Klarheit für die Rechtsanwender: innen geschaffen hat und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wieder vereinfacht.
27. Jänner 2026
Mag. Wolfram Hitz
ist Vortragender, Unternehmensberater und Autor mit der Spezialisierung auf arbeits- und personalrechtliche Fragestellungen. Zuvor langjährige arbeitsrechtliche Tätigkeit in der Wirtschaftskammer Österreich. Lehrtätigkeit an der Universität für Weiterbildung Krems sowie an der FHWien der WKW.
Florian Schrenk, B.A., LL.M.,
Geschäftsführer der Fortis Unum HR GmbH; Lehrgangsleitung (extern) für den Lehrgang „Arbeits- und Personalrecht“ an der Universität für Weiterbildung Krems; Nebenberuflich Lehrender am WIFI Wien und an der Akademie der Steuerberater:innen; Lektor an der FHWien der WKW; Co-Herausgeber KomKo – Kommentierte Kollektivverträge (Linde Verlag).
Mag. Wolfram Hitz
© Mitchel B. Good
Florian Schrenk, BA, LL.M.
© Privat
Literatur zum Thema
Fassung vom 1.1.2026
Veröffentlicht 2026
von Wolfram Hitz, Florian Schrenk bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-458-4
Die dritte Auflage des FlexLex Arbeits- und Personalrecht bildet den Rechtsstand zum 1.1.2026 ab und berücksichtigt insbesondere die Neuerungen zu Altersteilzeit, Bildungskarenz, freien Dienstnehmer:innen, Kündigungsfristen und Trinkgeldern. Bestehende Inhalte wurden adaptiert, erweitert und an ...
Gelöste und ungelöste Übungsfälle, Hausarbeits- und Seminarfälle
Veröffentlicht 2024
von Diana Niksova bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2552-3
Das Casebook gibt einen umfassenden Überblick über unterschiedliche Themenbereiche des Arbeitsrechts und Sozialrechts. Es wendet sich an Studierende, die sich auf die Prüfung aus Arbeitsrecht und Sozialrecht vorbereiten und ermöglicht ihnen, ihr Fachwissen zu vertiefen und anhand von konkreten, ...
BMD PV Profi
Personalverrechnung topaktuell und praxisnah
ISSN 2791-4631