
- versandkostenfrei ab € 30,–
- österreichisches Unternehmen
Das KorrStrÄG 2023 und seine Auswirkung auf die Praxis
Wurden mit der grundlegenden Erweiterung des Anwendungsbereichs der Korruptionsstrafgesetze Lücken im Strafrecht geschlossen, welche durch das Ibiza-Video evident wurden?
Hintergrund der Novelle
Im Regierungsprogramm der aktuellen österreichischen Bundesregierung
wurde dem Bereich „Justiz & Konsumentenschutz“ eine wesentliche
Rolle eingeräumt (Regierungsprogramm 2020-2024, S. 21ff). Ziel sollte
sein, neue Formen und Ausprägungen der Korruption durch das Strafrecht
zu pönalisieren und bestehende Lücken zu schließen.
Medialer
Ausgangspunkt für die erfolgte Verabschiedung des
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2023 (kurz KorrStrÄG 2023; BGBl
100/2023) war die bekannte „Ibiza-Affäre“, welche in Folge sogar zur
Auflösung der Regierungszusammenarbeit führte. Diesbezüglich wurde
medial von den beteiligten Personen betont, dass sie selbst zum
Zeitpunkt der aufgenommenen Aussagen keine Amtsträger gewesen wären,
weshalb unabhängig vom Inhalt und der rechtlichen Einstufung der
Gespräche eine Anwendbarkeit des zweiundzwanzigsten Abschnittes des
Strafgesetzbuches („Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption
und verwandte strafbare Handlungen“) grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Tatsächlich war eine bestehende Amtsträgereigenschaft bislang zwingende
Voraussetzung für die Bestrafung wegen zahlreicher
Korruptionsstrafdelikte, wie etwa wegen Bestechung und Bestechlichkeit.
Durch
die im Rahmen des KorrStrÄG 2023 eingeführte Neudefinition des
Amtsträgerbegriffes (74 Abs 1 Z 4d StGB) werden in Zukunft auch Personen
von weiten Teilen Korruptionsstrafrechts umfasst, welche die
Amtsträgereigenschaft erst anstreben, sofern die Erlangung dieser
Eigenschaft nicht gänzlich unwahrscheinlich ist. Damit wird in Zukunft
das Argument, dass man ein Amt erst anstrebe und nicht innehabe, nicht
mehr ausreichen, um die Anwendbarkeit zahlreicher
Korruptionsstrafbestimmungen von vornherein auszuschließen.
Zur Neuregelung des Amtsträgerbegriffes im Detail
Um in die Strafbarkeit der einschlägigen Korruptionsdelikte (etwa §§
304/305 StGB bzw. des §§ 307/307a StGB) zu gelangen, musste man bisher
ein Amtsträger im Sinne des § 74 Abs 1 Z 4a StGB sein. Das bedeutet,
dass Täter (bei §§ 304/305 StGB) bzw. bestochene Person (bei §§ 307/307a
StGB) schon im Tatzeitpunkt Amtsträger sein mussten. Durch die Novelle
hat sich dies allerdings geändert. Nunmehr wird die Strafbarkeit auf
Personen ausgedehnt, die im Tatzeitpunkt über keine
Amtsträgereigenschaft verfügen. Um klar hervorzuheben, welche Personen
im Tatzeitpunkt noch keine Amtsträgereigenschaft aufweisen können,
jedoch vom novellierten Tatbestand erfasst werden sollen, wurde die
Begriffsbestimmung des „Kandidaten für ein Amt“ in § 74 Abs 1 Z 4d StGB
eingefügt. Gemäß des neuen § 74 Abs 1 Z 4d StGB ist ein Kandidat für ein
Amt jede Person, die sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder
Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger oder in einer
vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten
Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes
oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung
befindet.
Durch diese Option sollen auch die Fälle abgedeckt
werden, bei denen Personen in eine von ihnen angestrebte Funktion als
oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ
zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung gelangen, ohne dass
sie gewählt wurden oder sich einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren
unterzogen haben. Davon sind etwa jegliche Bundesminister,
Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen samt
Landeshauptleute, die Präsidenten der Rechnungshöfe betroffen, sofern
keine Wahl bzw. kein Bewerbungs- oder Auswahlverfahren ihrer Ernennung
voran geht. Demnach wird auch hier die Strafbarkeit an die Bedingung
geknüpft, dass der Täter die Stellung als Amtsträger in der Folge auch
tatsächlich erlangt, sofern der Vorteil nicht bereits angenommen oder
gewährt wurde.
Änderung der höchsten Strafdrohung
In den zahlreichen medial begleiteten Korruptionsprozessen der Vergangenheit ging es teilweise um sehr hohe Schadensbeträge bzw. um sehr hohe Bestechungszahlungen. Der Gesetzgeber hat daher eine neue Wertqualifikation für einen EUR 300.000,- übersteigenden Wert des Vorteils eingeführt, um auch für diese Fälle in Zukunft einer höheren Strafnorm zu unterwerfen. Demnach betragen die Strafdrohungen des § 304 Abs. 2 letzter Satz StGB und § 307 Abs. 2 letzter Satz StGB nunmehr ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Für Kandidaten für ein Amt nach § 304 Abs. 1a StGB und § 307 Abs. 1a StGB gelten diese Strafdrohungen ebenso. In den weiteren Tatbeständen nach § 305, § 306, § 307a und § 307b StGB betragen nunmehr bei einem EUR 300.000,- übersteigenden Wert des Vorteils die Strafdrohungen ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und wurden damit ebenso erhöht.
Änderung der Geldbuße für Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Auch in Bezug auf Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) wurden die Geldbußen geändert. Die grundsätzliche Sanktionierungsmöglichkeit dieses Gesetzes blieb dabei unverändert. Das bedeutet, dass weiterhin als mögliche Strafe Geldbußen verhängt werden können, die an ein Tagessatzsystem geknüpft sind. Allerdings war die Höhe eines Tagessatzes vor der Novelle mit maximal EUR 10.000,- gedeckelt. Durch die Novelle wurde diese Deckelung angehoben, nämlich um das Dreifache, also von EUR 10.000,- auf nunmehr EUR 30.000,-. Die Geldbuße für Verbände beträgt daher künftig maximal EUR 5,4 Mio - 180 Tagessätze à EUR 30.000,-.
Der neue Tatbestand “Mandatskauf” im Sinne des § 265a StGB
Unter dem Begriff “Mandatskauf” versteht man die Zuwendung von Entgelt
an Parteiverantwortliche Personen von wahlwerbenden Parteien. Darunter
sind Personen zu verstehen, welche Einfluss auf die Zuteilung eines
Mandates im Nationalrat, Landtag oder Europäischen Parlament nehmen
können. Es sind daher vor allem Vorgänge vor einer Wahl gemeint, wie
z.B. die Aufnahme eines Namens in den Wahlvorschlag. Anfänglich sollten
im ursprünglichen Gesetzesentwurf auch Wahlen zum Gemeinderat oder zu
den Bezirksvertretungen vom Tatbestand des § 265a StGB umfasst sein,
wurden jedoch schlussendlich von der gültigen Fassung ausgenommen.
Herzstück
des neu eingeführten Tatbestands ist, dass der Täter bzw. die Täter ein
Entgelt für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats fordert,
annimmt oder sich versprechen lässt bzw. anbietet, verspricht oder
gewährt. Nachträgliche Mandatszuteilungsänderungen, die ohne eine
Zuwendung von Entgelt vorgenommen werden, z.B. weil diese im politischen
Interesse sind, fallen nicht unter den Tatbestand des § 265a StGB.
Parteiinterne Vorgänge sind in letzter Konsequenz gegenüber den Wählern
zu verantworten, sollen aber auch weiterhin nicht dem gerichtlichen
Strafrecht unterliegen.
In Summe hat der Gesetzgeber hier eine
Reihe von Änderungen verabschiedet, welche zumindest in der
Vergangenheit geeignet gewesen wären, zahlreiche Korruptionsprozesse zu
führen und auf die neuen Erscheinungsformen von Korruption zu reagieren.
Gerade das Korruptionsstrafrecht ist jedoch geprägt von großer
krimineller Energie und so steht zu befürchten, dass in der Praxis neue
Ausgestaltungen von Korruption erscheinen werden, welche bisher nicht
vom Gesetzgeber bedacht wurden.
Mag. Marek Sitner
studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien, absolvierte sein Gerichtsjahr unter anderem bei der Staatsanwaltschaft, ist Gründer von „Jus-Starthilfe“, Autor, Kolumnist sowie Vortragender. Darüber hinaus arbeitete er mehr als zehn Jahre lang in renommierten Wiener Anwaltskanzleien und begleitete zahlreiche Mandantinnen und Mandanten in, teilweise medial begleiteten, Gerichtsprozessen in ganz Österreich.
Mag. Daniel Tiroch
studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien, absolvierte sein Gerichtsjahr unter anderem bei der Staatsanwaltschaft und arbeitet seit Jahren in einer renommierten Anwaltskanzlei. Zusätzlich ist er als Vortragender und Autor im Bereich des Strafrechts tätig. Sein Fokus liegt dabei auf der Strafprozessordnung sowie auf den Bereich der Folgen der Straftat.
Foto: Privat
Foto: Privat
Literatur zum Thema
Allgemeiner Teil I 80 Kurzfälle samt Lösungen Exkurse für Fortgeschrittene
Veröffentlicht 2020
von Katharina Köberl, Marek Sitner bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2039-9
Das vorliegende Lehrbuch bietet einen Überblick über Systematik und Inhalt des österreichischen Strafrechts. Die komprimierte Darstellung ermöglicht gleichsam einen raschen Zugang und einen kompakten Überblick. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf konkreten Beispielen, welche den Lesern das ...
Fassung vom 1.4.2024
Veröffentlicht 2024
von Marek Sitner, Daniel Tiroch bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-159-0
Die vorliegende Gesetzesausgabe umfasst alle Praxisrelevanten Bestimmungen des Straf- und des Strafprozessrechts in der aktuellen Fassung. Auch sämtliche Nebengesetze, wie etwas das Jugendgerichtsgesetz 1988 oder das Waffengebrauchsgesetz 1969 und das Suchtmittelgesetz samt Anhängen sind ...
Grundlagen und Lehre von der Straftat
Veröffentlicht 2020
von Stefan Seiler bei Facultas
ISBN: 978-3-7089-1911-9
Das vorliegende Studienbuch zum Strafrecht Allgemeiner Teil I vermittelt das Grundlagenwissen zum Strafrecht. Es werden die Aufbauelemente des Verbrechensbegriffs erläutert. Die Ausführungen zu den einzelnen Bereichen stützen sich auf die herrschende Rechtsprechung. Zu strittigen Punkten werden ...
§§ 75 – 168g StGB
Veröffentlicht 2022
von Alois Birklbauer, Marianne Johanna Lehmkuhl, Alexander Tipold bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2296-6
Das Lehrbuch vermittelt einen Überblick über die §§ 75 – 168g StGB, wobei es sich primär an Studierende richtet. Der Schwerpunkt liegt bei jenen strafbaren Handlungen, die von hoher praktischer Bedeutung und üblicherweise Gegenstand der juristischen Strafrechtsprüfungen sind. Im ...
§§ 169 bis 321k StGB
Veröffentlicht 2022
von Hubert Hinterhofer, Christian Rosbaud bei facultas
ISBN: 978-3-7089-1865-5
Das Lehrbuch behandelt die §§ 169 bis 321k StGB in der Fassung des BGBl I 2021/201 (Umsetzung der RL Betrug und Fälschung iZm unbaren Zahlungsmitteln). Es ist nunmehr auf dem Stand 1.6.2022. Das Lehrbuch folgt einem einheitlichen didaktischen Konzept: Jedem Delikt ist ein Überblick ...