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Die Corona-Schutzimpfung am Arbeitsplatz
Die Corona-Schutzimpfung ist bald nicht mehr länger ein
Zukunftsszenario. Viele Arbeitgeber:innen erhoffen sich
durch eine Impfung eine weitgehende Rückkehr zur Normalität. Sie haben
daher großes Interesse, dass sich möglichst viele Mitarbeiter:innen impfen lassen. Doch können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
eine Impfung anordnen? Haben Impfverweigerer:innen
arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten?
Keine gesetzliche Impfpflicht in Österreich
Eine Impfung ist eine medizinische Behandlung, die mangels Zustimmung
der Patienten als Eingriff in das Recht auf Privatleben des Art 8 Abs 1
EMRK zu qualifizieren ist. Unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit sind
Eingriffe (wie zB eine Impfpflicht) zulässig (siehe EGMR 8.4.2021,
47621/13).
In Österreich besteht derzeit keine gesetzliche
Impfpflicht (weder gegen Covid-19 noch gegen eine andere Impfung). § 17
Abs 3 Epidemiegesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor, eine
Schutzimpfung für bestimmte Personenkreise im Gesundheitsbereich
behördlich anzuordnen. Davon wurde aber bisher nicht Gebrauch gemacht.
Können Arbeitgeber:innen eine Impfung anordnen?
Arbeitgeber:innen sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht
verpflichtet, die Gesundheit und das Leben ihrer Beschäftigten zu
schützen. Daher sind am Arbeitsplatz Maßnahmen zu setzen, die das
Infektionsrisiko von Covid-19 reduzieren. Sofern die Schutzimpfung nicht
nur vor Erkrankung, sondern vor Übertragung schützt, wäre eine Impfung
grundsätzlich ein taugliches Mittel, um die Belegschaft zu schützen.
Doch aktuell ist nicht klar, ob Geimpfte auch Überträger sein können und
neu auftretende Mutationen gefährden offenbar die Wirksamkeit. Deshalb
sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angehalten, andere Schutzmaßnahmen
zu treffen, um die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen. Regelmäßige
Testungen, das Tragen von (FFP2-)Masken, das Aufstellen von Trennwänden
oder die Anordnung von Homeoffice können ebenso zu einer Reduktion des
Infektionsrisikos führen, sind aber ein weitaus geringerer Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter:innen. Mangels
gesetzlicher Impfpflicht können Arbeitgeber:innen ihre
Mitarbeiter:innen daher nicht zu einer Impfung
verpflichten und Mitarbeiter:innen müssen einer solch
unzulässigen Weisung nicht Folge leisten.
Haben Impfverweigerer arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten?
Auch wenn in Österreich grundsätzlich Kündigungsfreiheit besteht und ein Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann, könnte eine Kündigung iZm Impfverweigerung dennoch gerichtlich angefochten werden. Befolgt ein:e Mitarbeiter:in die unzulässige Weisung, sich impfen zu lassen nicht und wird sie oder er deswegen gekündigt, kommt eine Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wegen der „Geltendmachung von nicht offenbar unberechtigten Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis“ in Betracht. Ist eine Kündigung sozialwidrig, weil sie wesentliche Interessen der:des Arbeitnehmer:in nachteilig berührt, ist fraglich, ob die Kündigung aus personenbezogenen oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt werden kann. Können Arbeitgeber:innen Arbeitnehmer:innen ohne eine Impfung im Betrieb nicht weiter einsetzen und kann das Infektionsrisiko auch nicht durch andere Schutzmaßnahmen reduziert werden, wird eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Die Corona-Schutzimpfung als Einstellungsvoraussetzung
Für Arbeitnehmer:innen, die gerade auf Jobsuche sind und
sich nicht impfen lassen wollen, könnte es am Arbeitsmarkt eng werden.
Denn eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach sich die:der Arbeitnehmer:in zu einer Corona-Schutzimpfung verpflichtet, ist nicht
als sittenwidrig zu qualifizieren. Schließlich dient eine Impfung dem
Gesundheitsschutz und Arbeitnehmer:innen können bei
Unterzeichnung des Arbeitsvertrags selbst entscheiden, ob sie sich einer
solchen Verpflichtung unterwerfen wollen.
Fazit
Arbeitgeber:innen können eine Corona-Schutzimpfung nicht
einseitig anordnen. Kündigungen wegen einer Impfverweigerung könnten
aber zulässig sein. Insbesondere wenn nichtimmunisierte
Arbeitnehmer:innen im Betrieb nicht weiter eingesetzt
werden können, wird eine Kündigung gerechtfertigt sein. Sollte eine
Impfung auch vor Übertragung schützen, könnte die Kündigung von
Nichtgeimpften auch auf die Fürsorgepflicht gestützt werden.
Immunisierte werden gegenüber Nichtimmunisierten am Arbeitsmarkt
zukünftig klare Vorteile haben.
Sophie Pfitzner LL.M. (WU), BSc (WU)
ist Rechtsanwaltsanwärterin bei der DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind individuelles und kollektives Arbeitsrecht, Manager-Anstellungsverträge sowie Umstrukturierungen im Personalbereich. Vor ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin war sie ua bei einer internationalen Steuerberatungskanzlei als Berufsanwärterin tätig und verfügt über umfangreiches Know-how im internationalen Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Foto: Wolf-Dieter Grabner
Literatur zum Thema
Eine vollständige systematische Darstellung für Behörden und Entscheidungsträger
Veröffentlicht 2021
von Felix Andreaus bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2066-5
Gerade in Zeiten von Corona ist der Schutz vor Seuchen in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit geraten. Dabei ist COVID-19 nur ein kleiner Teil. Der Schutz vor Seuchen wie Masern, Ebola, Tuberkulose, Syphillis, aber auch weniger beachtete, jedoch weit verbreitete Seuchen wie Hepatitis beschäftigen ...