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Hotellerie und Gastronomie sind keine Saisonbranchen
Nach langer Diskussion hat der OGH nun klargestellt: Beim Hotel- und Gastgewerbe handelt es sich nicht um eine Saisonbranche. Dies kommt für viele überraschend und hat weitreichende arbeitsrechtliche Folgen.
Kündigungsfristen von Arbeiter:innen in Saisonbranchen
Im Oktober 2021 kam es zu einer generellen Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter:innen an die der Angestellten. Die Neuregelung enthält eine bedeutende Aus-nahme: Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag (KV) kürzere Kündigungsfristen und andere Kündigungstermine für Arbeiter:innen geregelt werden. Diese Norm lässt für die Praxis zahlreiche Fragen offen. Der OGH hat nun Licht in die Beantwortung dieser Fragen gebracht.
Entscheidung des OGH zur Hotellerie und Gastronomie
Auswirkungen auf andere Branchen
Es besteht daher für diese Unternehmen ein erhebliches Risiko, wenn sie Arbeiter:innen unter Einhaltung der verkürzten kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen kündigen. Arbeit-geber:innen sind daher bis zur Klärung dieser Frage durch den OGH für die jeweilige Branche gut beraten, die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 1159 Abs 2 ABGB einzuhalten und in den Dienstverträgen als Kündigungstermine jeden 15. Tag des Monats sowie den Monatsletzten zu vereinbaren.
Mag.a Judith Morgenstern
Selbständige Rechtsanwältin und Gründungspartnerin der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; zahlreiche Fachpublikation; Trainerin für Arbeitsrecht.
Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.
Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.
Judith Morgenstern und Remo Sacherer
© MOSA
Literatur zum Thema
Veröffentlicht 2021
von Josef Hofbauer, Walter Fellner, Rafaela Rosenfellner bei facultas
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