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Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz
Seit Anfang 2021 ist eine Fülle neuer Regelungen in Kraft, welche einen wirksamen Schutz gegen Hass im Netz bieten. Der allgemeine Bekanntheitsgrad dieser Gesetzesbestimmungen ist noch verbesserungswürdig. Das soeben erschienene Handbuch Hass im Netz wird Abhilfe schaffen. Hier werden zwei wesentliche neue Regelungen vorgestellt:
Das neue Mandatsverfahren
In der Zivilprozessordnung ist ein Sonderverfahren eingerichtet worden,
welches für besonders massive Fälle von
Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verfügung steht. Dieses soll in
Rechtsstreitigkeiten über Klagen zur Anwendung kommen, in denen
ausschließlich
- Ansprüche auf Unterlassung
- wegen einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte
- in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden.
Das Gericht kann dem Unterlassungsauftrag auf Antrag vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkennen, wenn die Fortwirkung der behaupteten rechtsverletzenden Handlung für die klagende Partei unzumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden oder mit tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar ist.
Da zu den neu definierten Rechtsverletzungen und dem dafür geschaffenen besonderen Verfahren sowie zu den Kriterien, bei deren Vorliegen eine sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet werden kann, naturgemäß noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, besteht ungeachtet des niedrigen Streitwertes von € 5.000,00 die Möglichkeit, diese Verfahren bis zum OGH zu bringen.
Prozessbegleitung beim selbständigen Antrag in Mediensachen und bei Privatanklagen
Auf ihr Verlangen ist Opfern psychosoziale und juristische
Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer
prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre
persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Mit Anfang 2021 wurde die
Prozessbegleitung u.a. auf Opfer fortdauernder Belästigung im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems ausgeweitet sowie auf
Opfer übler Nachrede, Beleidigung und Verleumdung, wenn auf Grund
bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im
Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines
Computersystems begangen wurde. Weiters kann zur Geltendmachung der
Entschädigungstatbestände nach dem Mediengesetz Prozessbegleitung
gewährt werden.
Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die
Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit diesem
verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen
im Ermittlungs- und Hauptverfahren. Juristische Prozessbegleitung
umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt
oder eine Rechtsanwältin. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass die
juristische Prozessbegleitung nur das eigene Kostenrisiko beseitigt. Das
in den Verfahren bestehende Risiko, der Gegenseite im Falle einer
Niederlage im Verfahren deren Anwaltskosten zu ersetzen, bleibt
bestehen.
1. Juni 2021
Mag. Franz Galla
ist seit 1997 Rechtsanwalt. Seine fachlichen Schwerpunkte umfassen Zivilrecht und Opferschutz. Er ist ehrenamtliches Vorstandsmitglied der Vereine „Weisser Ring“ Verbrechensopferhilfe und ZARA Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit.© Stefan Oláh
Literatur zum Thema
Handbuch für die Praxis
Veröffentlicht 2021
von Franz Galla bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2122-8
Mit dem neuen Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) wurden einerseits das ABGB und die Zivilprozessordnung geändert, um eine materiell-rechtliche und prozessuale Basis für die Verfolgung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte zu schaffen. Andererseits hat das HiNBG im Bereich des ...