
- versandkostenfrei ab € 30,–
- österreichisches Unternehmen
Die Grundbuchs-Novelle 2024
Abwägung zwischen Publizität und Datenschutz
Im Sinne des Öffentlichkeitsgrundsatzes statuiert § 7 Abs 1 GBG, dass das Grundbuch öffentlich ist, wobei dieses gemäß § 1 GBG aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung besteht. Hieraus ergibt sich ein gewisses Spannungsverhältnis in Bezug auf die Einverleibung grundbücherlicher Rechte aufgrund einer Urkunde, in welcher neben den einzutragenden Rechten auch der höchstpersönliche Bereich einer Person thematisiert wird, welcher nicht mit der Grundbuchseintragung im Zusammenhang steht.
Hintergrund der Novelle
Mit Entscheidung vom 6.4.2021 hat der EGMR (5434/17, Liebscher/Österreich) ausgesprochen, dass Österreich das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt, sofern für die Verbücherung der in einem Scheidungsvergleich enthaltenen Liegenschaftsübertragung die Vorlage des vollständigen Vergleichs verlangt wird, da dies auch die Speicherung und Abrufbarkeit der gesamten Urkunde in der Urkundensammlung des Grundbuchs nach sich zieht. In einer Reaktion auf diese Entscheidung hielt der OGH (8 Ob 3/22g) an der Verpflichtung zur Vorlage des gesamten Scheidungsvergleichs fest, jedoch wurde die Veröffentlichung einer Teilausfertigung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung als ausreichend angesehen. Mit der Grundbuchs-Novelle 2024, welche mit 1.9.2024 in Kraft trat, wurde nun die Entscheidung des EGMR in nationales Recht umgesetzt.
Herstellung einer gesonderten Ausfertigung von Amts wegen
Ist also ein Recht an einer bücherlich zu übertragenden Sache Gegenstand einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder einer Entscheidung in Eheangelegenheiten, so ist gemäß § 93 Abs 4 AußStrG für die Eintragung im Grundbuch bereits von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung über diese Scheidungsfolgenvereinbarung oder über diese Entscheidung in Eheangelegenheiten herzustellen. Von einem Einantwortungsbeschluss ist gemäß § 178 Abs 4 AußStrG ebenfalls von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen, welche lediglich die Verbücherungsanordnung enthält sowie (zu grundverkehrsrechtlichen Zwecken) die Feststellung, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
Veröffentlichung der gesonderten Ausfertigung in der Urkundensammlung
In den Antrag auf Einverleibung grundbücherlicher Rechte sind die vollständige Ausfertigung des Scheidungsvergleichs bzw. des Einantwortungsbeschlusses und eine gesonderte Ausfertigung als Beilagen aufzunehmen, bei der Vollziehung der Eintragung findet jedoch nur die gesonderte Ausfertigung Eingang in die öffentlich einsehbare Urkundensammlung. Dadurch bleibt die erforderliche Prüfung der Urkunde durch das Grundbuchsgericht gewährleistet und wird gleichzeitig sichergestellt, dass aus dem Grundbuch keine Rückschlüsse auf persönliche Daten (Vermögen, Einkommen, Regelung von Obsorge und Unterhalt, Wert der Verlassenschaft) gezogen werden können.
Möglichkeit der nachträglichen Bereinigung
Für bereits in der Urkundensammlung veröffentlichte Urkunden sieht § 6b GUG die Möglichkeit vor, auf Antrag die öffentliche Einsicht in Daten des Privat- oder Familienlebens zu beschränken. Dabei wird die Einsichtsmöglichkeit in die ursprüngliche Urkunde gesperrt, öffentlich zugänglich bleibt eine um die persönlichen Daten bereinigte Urkunde. Dieser Antrag ist beim Grundbuchsgericht einzubringen, ist gebührenfrei und hat die gewünschte bereinigte Fassung der Urkunde zu enthalten.
Fazit
21. Jänner 2025
Mag. Manuel Volkheimer
ist Notarsubstitut in Jennersdorf und seit mehr als neun Jahren mit notariellen Kernthemen ständig befasst.
© Jean Van Lülik
Literatur zum Thema
Fassung vom 1.1.2025
Veröffentlicht 2025
von Christoph Kölbl, Manuel Volkheimer bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-380-8
Unterteilt in die Bereiche Standesrecht, Verfahrensrecht, Zivilrecht, Grundverkehrsrecht, Unternehmensrecht sowie Gebühren, Steuern und Tarife finden sich in dieser Gesetzessammlung jene Normen, die für das Notariat von besonderer Bedeutung sind. Um den Umfang dieses Handbuches in einem ...