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Firmenweihnachtsfeiern – Alle Jahre wieder und was es für Arbeitgeber:innen zu beachten gilt
Firmenweihnachtsfeiern – Alle Jahre wieder und was es für Arbeitgeber:innen zu beachten gilt
Es weihnachtet wieder. Viele Arbeitgeber:innen laden ihre Mitarbeitenden zur alljährlichen Weihnachtsfeier. Für die einen ist es eine schöne Tradition, andere empfinden es als lästige Pflicht. Was bei der Organisation und Durchführung einer betrieblichen Weihnachtsfeier zu beachten ist, haben Dr. Natalie Hahn und Sophie Loidolt LL.M., BSC von HALO Arbeitsrecht für Sie zusammengefasst.
Müssen Mitarbeitende an der Weihnachtsfeier teilnehmen?
Die alljährliche Weihnachtsfeier soll das Zusammengehörigkeitsgefühl und den Teamgeist unter den Mitarbeitenden stärken. Die Teilnahme möglichst vieler Mitarbeitenden ist somit aus Unternehmenssicht erwünscht. Eine Pflicht, an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen, besteht jedoch nicht. Selbst dann nicht, wenn diese während der Arbeitszeit stattfindet.
Arbeitszeit oder Freizeit?
Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier gehört nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, demgemäß entstehen iZm dem Besuch einer betrieblichen Weihnachtsfeier auch keine Überstunden. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, ist die Zeit als Arbeitszeit zu vergüten. Weihnachtsfeiern außerhalb der regulären Arbeitszeiten finden in der Freizeit der Mitarbeitenden statt, weshalb in diesem Fall keine Vergütung gebührt.
Geschenke – was gilt es für Unternehmen zu beachten?
Grundsätzlich trifft Unternehmen keine Pflicht, ihre Mitarbeitenden im Rahmen der Weihnachtsfeier zu beschenken. Wenn Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeitenden jedoch beschenken wollen, ist insofern Vorsicht geboten, als hier eine Betriebsübung entstehen kann. Gewähren Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeitenden anlässlich der Weihnachtsfeier Geschenke wie Gutscheine oder Prämien, sollten sie auf die Unverbindlichkeit einerseits oder die Widerruflichkeit/Abänderbarkeit andererseits hinweisen. Wichtig ist auch, einen Unverbindlichkeitsvorbehalt keinesfalls mit einem Widerrufsvorbehalt/Änderungsvorbehalt zu koppeln, weil mit einem Widerrufs- und Änderungsvorbehalt dem Grunde nach bereits ein Anspruch eingeräumt wird. Beschenken Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeitenden zweimal ohne Anbringung eines entsprechenden Vorbehalts, entsteht hier spätestens anlässlich der dritten vorbehaltslosen Gewährung eine Betriebsübung, von der arbeitgeberseitig nicht mehr einseitig abgewichen werden kann.
Verhalten auf der Weihnachtsfeier - NoGos
Verfehlungen können u.U. arbeitsrechtliche Folgen haben und in letzter Konsequenz sogar den Job kosten. Als grundsätzliche Regel gilt, sich auf der Weihnachtsfeier so zu verhalten, wie man sich auch im Büroalltag begegnet.
Obwohl die Weihnachtsfeier nicht zur eigentlichen Arbeitszeit zählt, kann Fehlverhalten einzelner auf der Weihnachtsfeier arbeitsrechtliche Folgen haben, also zu Verwarnungen oder in letzter Konsequenz sogar eine Entlassung rechtfertigen, weil eine Weihnachtsfeier idR als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren ist. Dies gilt auch dann, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebsgeländes stattfindet.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung als Kriterium für den Unfallversicherungsschutz
Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, wo die Weihnachtsfeier stattfindet. Entscheidend ist, ob die Weihnachtsfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anerkannt wird.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört, dass sie von der Unternehmensleitung selbst organisiert wird oder zumindest von ihr getragen wird. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Unfallversicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kann nur angenommen werden, wenn sie der "betrieblichen Zielsetzung" dient, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern. Daher muss die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen, oder, wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebs keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist, offenstehen.
Weitere wichtige Kriterien sind, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung von Betriebsleiter:innen entweder selbst veranstaltet oder zumindest bei der Planung und Durchführung von ihrer Autorität getragen wird. Wichtige Anhaltspunkte dafür sind die Anwesenheit der Betriebsinhaber:innen oder eines Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die eigens dafür organisierte Gewährung arbeitsfreier Zeit. Nach der Rechtsprechung des OGH gilt weiters: „Sind nicht alle Kriterien erfüllt, muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind.“
Das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung führt dazu, dass Unfälle und/oder Verletzungen, die während dieser Veranstaltung passieren, grundsätzlich als Arbeitsunfälle gelten und somit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind. Dies gilt so lange, bis die Beendigung der Veranstaltung entweder ausdrücklich erklärt wird oder sich das Ende aus anderen Umständen ergibt. Der Versicherungsschutz endet, wenn Arbeitgeber:innen die Veranstaltung nicht mehr tragen. Dabei ist es irrelevant, ob noch ein größerer Teil der Mitarbeitenden anwesend ist. Der Versicherungsschutz gilt auch für den Heimweg von der Veranstaltung. Arbeitgeber:innen wäre nur zur Schadenersatzleistung verpflichtet, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (Dienstgeberhaftungsprivileg).
Findet die Weihnachtsfeier auf dem Firmengelände statt, sind Arbeitgeber:innen gut beraten, organisatorische Maßnahmen zur Minimierung des Risikos von Unfällen zu treffen. In Betracht kommt (i) die Bereitstellung sicherer Räumlichkeiten (zB keine Feier neben Maschinen oder sonstigen gefährlichen Gerätschaften; nicht in der Nähe von Kabeln oder sonstigen elektrischen Gerätschaften, die Feuer fangen könnten etc), (ii) die Auswahl eines seriösen Caterers, (iii) der Hinweis auf die Eigenverantwortung der Mitarbeitenden (etwa bei Alkoholkonsum).
Fazit
Eine aus arbeitsrechtlicher Sicht gelungene betriebliche Weihnachtsfeier ist eine Veranstaltung des Unternehmens, die allen Mitarbeitenden offensteht, bei der aber keine Teilnahmepflicht und auf der Unfallversicherungsschutz besteht. Gibt es Geschenke, gilt es das Entstehen einer Betriebsübung zu vermeiden. Fehlverhalten ist ein No-Go und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung haben.
Dr. Natalie Hahn
Sophie Loidolt, LL.M. BSc
© Dragan Dok.
Literatur zum Thema
Gelöste und ungelöste Übungsfälle, Hausarbeits- und Seminarfälle
Veröffentlicht 2024
von Diana Niksova bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2552-3
Das Casebook gibt einen umfassenden Überblick über unterschiedliche Themenbereiche des Arbeitsrechts und Sozialrechts. Es wendet sich an Studierende, die sich auf die Prüfung aus Arbeitsrecht und Sozialrecht vorbereiten und ermöglicht ihnen, ihr Fachwissen zu vertiefen und anhand von konkreten, ...