
- versandkostenfrei ab € 30,–
- österreichisches Unternehmen
Neuerungen bei Elternkarenz und Elternteilzeit
Am 12.10.2023 wurde eine umfassende Gesetzesnovelle zur Umsetzung der sog „Work-Life-Balance-Richtlinie“ der EU (RL 2019/1158) kundgemacht. Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Elternkarenz und Elternteilzeit haben wir im Folgenden zusammengefasst. Über die ebenfalls erfolgten Änderungen bei der Pflegefreistellung werden wir noch mit gesondertem Newsletter informieren.
1. Änderungen der Elternkarenz
1.1. Mütter und Väter haben in Zukunft (ab 1.11.2023) nur mehr dann (wie bisher) Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn beide Elternteile Karenz in Anspruch nehmen (§§ 15 MSchG bzw § 2 VKG). Jeder Elternteil muss sein Dienstverhältnis hierfür mindestens für 2 Monate karenzieren. Geht nur einer der Elternteile in Karenz, kann diese maximal bis zum Ende des 22. Lebensmonats des Kindes andauern. Eine Ausnahme hiervon besteht für Alleinerziehende und für Elternteile, deren Partner keinen Anspruch auf Karenz haben. In diesen Fällen steht weiterhin Karenz bis zum Ablauf des 24 Lebensmonats des Kindes zu.
1.2. Hinsichtlich der aufgeschobenen Karenz (§ 15b MSchG bzw § 4 VKG) gibt es folgende Änderungen: Lehnt der Arbeitgeber die Vereinbarung des Aufschubs der Karenz oder den vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitpunkt des späteren Antritts der aufgeschobenen Karenz ab, so muss er dies schriftlich begründen. Weiters verbietet ein eigener Motivkündigungsschutz die Kündigung von Arbeitnehmern aufgrund der beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 5 Tagen nach Ausspruch der Kündigung vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber hat diese dann binnen 5 Tagen auszustellen.
Unterlässt der Arbeitgeber die schriftliche Begründung, sind allerdings keine Sanktionen vorgesehen. Arbeitgeber sollten einem Antrag auf schriftliche Begründung der Kündigung aber grundsätzlich dennoch nachkommen.
Die Begründung sollte dabei gut überlegt sein, damit diese dem
Arbeitgeber in einem allfälligen späteren Rechtsstreit nicht zum
Nachteil gereicht. Zu empfehlen sind kurze, prägnante Begründungen, die
man im Rahmen eines Gerichtsverfahrens noch ausbauen kann.
2. Änderungen der Elternteilzeit
2.1. Die Regelungen beim Anspruch auf Elternteilzeit werden (noch) komplizierter (§ 15h MSchG bzw § 8 VKG). Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann Elternteilzeit künftig bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Dies allerdings nur im Ausmaß von höchstens 7 Jahren, wobei von diesem Höchstausmaß die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Dauer der von beiden Eltern in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen sind. Zu dem so errechneten Höchstausmaß ist wiederum die Zeit zwischen Vollendung des 7. Lebensjahres und eines allfälligen späteren Schuleintritts des Kindes hinzuzurechnen.
Wurde Karenz daher zB in Anschluss an das Beschäftigungsverbot bis zum
Ende des 24. Lebensmonats (2. Geburtstag) des Kindes in Anspruch
genommen, so verbleiben noch 5 Jahre mögliche Elternteilzeit. Diese 5
Jahre können bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen
werden. Wird das Kind zB erst mit 7,5 Jahren eingeschult, verlängert
sich das maximale Ausmaß der Elternteilzeit wiederum um 0,5 Jahre.
Da
die Elternteilzeit in der Praxis meist direkt in Anschluss an eine
Karenz genutzt wird, wird die neue Regelung in vielen Fällen darauf
hinauslaufen, dass die Elternteilzeit (wie bisher) nur bis zum 7. Geburtstag des Kindes
(oder eines späteren Schuleintritts des Kindes) in Anspruch genommen
wird. Eine Ausschöpfung der neuen gesetzlichen Möglichkeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes ist aber in jenen Fällen denkbar, in denen zwischen Karenz und Elternteilzeit ein Zeitraum fällt, der nicht auf die Höchstdauer der Elternteilzeit anzurechnen
ist. Dies wäre zB dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nach der Karenz
in Vollzeit arbeitet und erst danach Elternteilzeit in Anspruch nimmt
oder wenn der Arbeitnehmer zwischen Karenz und Elternteilzeit für ein
Jahr in Bildungskarenz geht.
2.2. Auch die Regelungen über die vereinbarte Elternteilzeit (§ 15i MSchG bzw § 8a VKG) wurden geändert. Vereinbarte Elternteilzeit ist nach der Neuregelung nunmehr ebenfalls bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes möglich (bisher bis zum 4. Lebensjahr), wobei hier innerhalb dieses Zeitraumes aber keine Höchstdauer vorgesehen ist.
Vereinbarte Elternteilzeit ist dabei nicht nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Elternteilzeit hat
(zB wenn die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer unterschritten wird
oder nicht mindestens 20 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind),
sondern auch dann, wenn der Anspruch auf Elternteilzeit bereits ausgeschöpft ist (siehe Pkt 2.1.).
2.3. Lehnt der Arbeitgeber den Abschluss einer vereinbarten Elternteilzeit ab, muss er dies in Zukunft schriftlich begründen.
Es ist hierbei zu beachten, dass die vereinbarte Elternteilzeit vom
Arbeitnehmer mittels Klage durchgesetzt werden kann, wenn der
Arbeitgeber keine berücksichtigungswürdigen sachlichen Gründe für seine
Ablehnung nachweisen kann (§ 15k MSchG bzw § 8d VKG).
Da die
vereinbarte Elternteilzeit bisher nur bis zum Ende des 4. Lebensjahres
möglich war, ergibt sich aus dieser Regelung eine durchaus bedeutsame Verlängerung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Elternteilzeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes, die praktisch auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden kann.
2.4. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Inanspruchnahme von Elternteilzeit dauert weiterhin nur bis 4 Wochen
nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. Nach diesem Zeitpunkt
besteht weiterhin ein Motivkündigungsschutz des Arbeitnehmers.
Auch in diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer nunmehr nach der
Neuregelung innerhalb von 5 Tagen ab Ausspruch der Kündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen, die der Arbeitgeber binnen 5 Kalendertagen auszustellen hat (§ 15n Abs 2 MSchG, § 8f Abs 2 VKG).
3. Ab wann gelten die Neuregelungen?
Die neuen Bestimmungen zur Elternkarenz gelten für Geburten ab dem 1.11.2023. Die Änderungen bei der Elternteilzeit kommen für Eltern zur Anwendung, die die Absicht der Elternteilzeit ihrem Arbeitgeber ab dem 1.11.2023 bekannt geben.
Mag.a Judith Morgenstern
Selbständige Rechtsanwältin und Gründungspartnerin der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; zahlreiche Fachpublikation; Trainerin für Arbeitsrecht.
Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.
Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.
Judith Morgenstern und Remo Sacherer
© MOSA
Literatur zum Thema
Fassung vom 1.10.2023
Veröffentlicht 2023
von Gert-Peter Reissner bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-303-7
Alle FlexLex Vorteile auf einen Blick: • Print & Digital auf allen mobilen Endgeräten nutzbar • E-Mail-Benachrichtigung bei jeder Gesetzesänderung • Zusätzliche Onlineinhalte über einen QR-Code im Buch (gelber Button) • Stichtagsabfrage & Fassungsvergleich für registrierte ...
HinweisgeberInnenschutzgesetz • Erläuternde Bemerkungen • Whistleblower-RL • Erwägungsgründe
Veröffentlicht 2023
von Sascha Jung, Christian Kern, Stefan Zischka bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2395-6
Die Gesetzesausgabe ordnet in übersichtlicher und farblich hervorgehobener Weise • die einzelnen Paragrafen des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) samt der Erläuternden Bemerkungen sowie • die entsprechenden Artikel der Whistleblower-RL samt zugeordneten Erwägungsgründen und ...
Veröffentlicht 2021
von Josef Hofbauer, Walter Fellner, Rafaela Rosenfellner bei facultas
ISBN: 978-3-7089-1919-5
Sonderzahlungen sind eine besondere Form des Entgelts, die zusätzlich zu den laufenden Bezügen in größeren Zeiträumen als den üblichen Beitragszeiträumen gewährt werden. Die Abrechnung der Sonderzahlungen stellt in manchen Bereichen eine große Herausforderung für die Lohnverrechnung dar. ...
Gesetzliche Rahmenbedingungen Gestaltung Vereinbarungsmuster
Veröffentlicht 2021
von Martin Gruber-Risak, Andreas Jöst, Ernst Patka bei facultas
ISBN: 978-3-7089-1619-4
Das nun in einer gänzlich überarbeiteten 3. Auflage vorliegende „Praxishandbuch Gleitzeit“ schließt eine wesentliche Lücke in der einschlägigen arbeitsrechtlichen Literatur und gibt durch die Einbeziehung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte PraktikerInnen Antworten auf ...