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Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz – wichtige Weichenstellungen für das „grüne“ Stromnetz der Zukunft

Beitrag von Mag.a Dr.in Renate Pirstner-Ebner

Das „grüne“ Stromnetz der Zukunft

Ein „grünes“ Stromnetz ist für das Energiesystem der Zukunft essenziell.  Diesbezüglich besteht die Herausforderung darin, eine optimale Systemintegration von „grünen“, aber eben volatilen Energieträgern wie Sonne und Wind sowie von aktiven Kunden und Erzeugergemeinschaften erzeugtem Grünstrom nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zu gewährleisten. Zudem muss das Stromnetz an neue Anforderungen – etwa an die Ladebedürfnisse und die Speichermöglichkeiten von E-Fahrzeugen – rechtlich angepasst werden. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz enthält nun Regelungen zur Bewältigung der genannten Herausforderungen, die großteils auch der Umsetzung der europäischen Vorgaben (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019) dienen. Das Gesetz leistet damit einen wesentlichen Beitrag, das österreichische Energiesystem unabhängiger von Importen und Verbrauch fossiler Energieträger (zB Erdöl und Erdgas) und damit klimafreundlicher zu machen.

Ziele für Klimaschutz, erneuerbare Energien und Energieeffizienz

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz sieht ausdrücklich Zielbestimmungen für den Klimaschutz, die erneuerbaren Energien und Energieeffizienz vor (§ 5). Obgleich zu diesen Bereichen spezifische Gesetze erlassen worden sind (zB Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Bundes-Energieeffizienzgesetz), gibt die Festlegung als Zielbestimmung eine generelle Ausrichtung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes vor. Dieses Gesetz hat nicht nur zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sowie der Klimaneutralität bis 2040, sondern auch zur Erreichung der Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (§ 4 EAG) beizutragen. Dazu gehört insbesondere das Ziel, dass ab dem Jahr 2030 100 % des österreichischen Gesamtstromverbrauchs – zumindest bilanziell – aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. Zudem soll die Netz- und Versorgungssicherheit auch durch ein auf erneuerbare Energien ausgerichtetes Energiesystem gewährleistet werden. Außerdem ist die Energieeffizienz bei der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und beim Verbrauch von Strom zu erhöhen. Hinsichtlich des überragenden öffentlichen Interesses an der Versorgung mit elektrischer Energie gilt, dass dieses – insbesondere bei heimischen, erneuerbaren Ressourcen – bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen ist. Im Zusammenhang mit den genannten Zielen werden die Elektrizitätsunternehmen ausdrücklich in die Pflicht genommen. Sie müssen gewährleisten, dass die Beteiligung von Endkunden und Endkundinnen an der Energieerzeugung, die Investitionen in Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität nicht unnötig behindert werden.

Flexibilisierung der Netznutzung

Das Stromnetz bedarf einer Spannungs- und Frequenzregelung. Die Frequenz muss dabei – bis auf geringfügige Abweichungen – auf 50 Hz gehalten werden (§ 6 Abs 1 Z 113). Daher kann es in Zeiten hoher Energieerzeugung durch Sonne oder Wind (zB mittags) zu Überkapazitäten und in der Folge zu Problemen bei der Systemintegration erneuerbarer Energien insofern kommen, als diese – aus Sicherheitsgründen – nicht in das Stromnetz eingespeist werden können. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz sieht zur Lösung dieses Problems die Flexibilisierung der Netznutzung vor. Diese erfolgt unter anderem durch die Spitzenkappung (§ 101) und den flexiblen Netzzugang. Erstere betrifft neue oder wesentlich geänderte Netzzugangsverträge. Bei Photovoltaikanlagen kann die netzwirksame Leistung auf 70 % der Modulspitzenleistung begrenzt werden. Ausgenommen von der Spitzenkappung sind kleinere Anlagen, deren vereinbarte netzwirksame Leistung 7 kW nicht überschreitet. Das Recht auf Spitzenkappung gilt auch für die „größeren“ der kleinen Anlagen bis 20 kW. Diese genießen aber nach wie vor erleichterte Anschlussbedingungen (§ 96); neu in diesem Zusammenhang ist, dass nur für Anlagen bis 15 kW das Recht auf Einspeisung im Ausmaß ihrer vereinbarten (Entnahme-)Netznutzung besteht. 
Das Instrument des flexiblen Netzzugangs ist für Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber vorgesehen (§ 103, § 104). Um Einspeisekapazitäten schneller ins Verteilernetz zu integrieren, kann für neue Einspeiser oder im Falle einer geänderten netzwirksamen Leistung von Einspeisern, deren maximale netzwirksame Leistung vom Verteilernetzbetreiber vorgeschrieben werden. Damit ist eine Netznutzung – wenn auch geringer als gewünscht – möglich. Zudem werden die Netzplanungsgrundlagen für den Netzbetreiber verbessert. Diese Netzzugangsbeschränkungen gelten jedoch nur vorübergehend. Für Haushaltskunden (Kunden der Netzebene 7) ist beispielsweise nach 12 Monaten der volle Netzzugang zu gewähren. Der Verteilernetzbetreiber muss in dieser Zeit Maßnahmen zur Gewährleistung des vollen Netzzugangs (Netzverstärkung, Netzausbau) ergreifen. Eine Fristverlängerung ist möglich, jedoch nur, wenn nicht im Einflussbereich des Verteilernetzbetreibers liegende Gründe vorliegen. Die Übertragungsnetzbetreiber können demgegenüber das garantierte Ausmaß des Netzzugangs für Einspeiser und Energiespeicheranlagen begrenzen. Eine derartige Begrenzung muss allerdings von der Regulierungsbehörde (E-Control) mit Bescheid genehmigt werden.
Ein weiteres Flexibilisierungsinstrument ist die Ansteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen durch den Netzbetreiber (§ 76). Betroffen sind neue und wesentlich geänderte Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung ab 3,68 kW (ab 1.6.2026).  Solche Anlagen müssen während des Betriebs für den Netzbetreiber erreichbar sein und dessen Steuerbefehle umsetzen können.

Vereinfachte und variable Entgelte zur Netznutzung

Die Entgelte für die Netznutzung wurden im Elektrizitätswirtschaftsgesetz vereinfacht und variabler gestaltet. So wurden bei den Systemnutzungsentgelt-Komponenten ein Netzanschlussentgelt als Ersatz für das Netzzutrittsentgelt sowie das Netzbereitstellungsentgelt und das Regelleistungsentgelt als Ersatz für das Systemdienstleistungsentgelt eingeführt (§ 127). Weiters wurde auf vermehrte Energieeinspeisungen reagiert, indem das Systemnutzungsentgelt nach Entnahmen und Einspeisungen getrennt auszuweisen ist. Für größere Einspeiser (über 20 kW) ist zudem ab dem 1.1.2027 ein Verkehrsinfrastrukturbeitrag vorgesehen (§ 75a). Auf Verlangen ist Netznutzern ein zeitvariables oder ein nicht variables Netznutzungsentgelt zu verrechnen; auch die Unterbrechbarkeit oder Regelbarkeit einer Leistung kann vereinbart werden, wofür eine Entgeltreduktion zusteht (§ 128).

Speicherung von Überschussstrom

Die Speicherung von Strom ist für das Stromnetz der Zukunft von großer Bedeutung. Überschussstrom, der aus Kapazitätsgründen nicht in das Stromnetz eingespeist werden kann, sollte möglichst vollständig gespeichert werden. Im Elektrizitätswirtschaftsgesetz wurden diesbezüglich Vorgaben des Unionsrechts umgesetzt. Dementsprechend wurde der Begriff „Energiespeicheranlage“ ausdrücklich im Gesetz festgelegt (§ 6 Abs 1 Z 38). Außerdem wurden die Voraussetzungen für Netzbetreiber beim Betrieb von Energiespeicheranlagen neu ausgestaltet (§ 88ff). Beibehalten wurden die (durch Unionsrecht vorgegebenen) Entflechtungsbestimmungen, wonach Netzbetreiber keine Energiespeicheranlagen besitzen, errichten, verwalten oder betreiben dürfen. Ausnahmen sind im Rahmen einer Ausschreibung und mit Genehmigung der Regulierungsbehörde möglich. Zumindest alle 5 Jahre muss überprüft werden, ob Dritte die Anlage betreiben könnten. Neu ist unter anderem, dass im Rahmen der möglichen Ausnahmen für Netzbetreiber die Anlagengröße nicht mehr auf 50 MW beschränkt ist. Außerdem werden Energiespeicheranlagen für 20 Jahre ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs von zu speichernder Energie vom Nutzungsentgelt und vom Netzverlustentgelt befreit (§ 127). Der Netzbetreiber hat für den Betrieb einer Energiespeicheranlage auch eine eigene Bilanzgruppe einzurichten (§ 90).

Verrechtlichung der Dezentralisierung

Unter Dezentralisierung des Energiesystems versteht man die Verlagerung der Erzeugung von zentralen Großkraftwerken hin zu vielen kleineren Erzeugungsanlagen. Diese Art der Erzeugung hat seit der gezielten Förderung erneuerbarer Energien (Ökostromgesetz, abgelöst durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) an Dynamik gewonnen. Das Problem bestand darin, dass diese dezentralen Erzeuger bisher nicht ausreichend im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz abgebildet wurden. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz kommt diesem Erfordernis nun nach. Es führt unter anderem das Rechtsinstitut des aktiven Kunden ein (§ 65), der Energie nicht nur erzeugen, verbrauchen oder speichern, sondern auch verkaufen kann. Der in der Eigenversorgungsanlage eines aktiven Kunden erzeugte Strom kann nun auch über das öffentliche Netz transportiert und an einem anderen Standort verbraucht werden. Wird der Strom direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert, fallen keine Systemnutzungsentgelte an. 
Weiters wurden Vorschriften zur gemeinsamen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen eingeführt (§ 6 Abs 1 Z 57, § 68). Der Vorteil einer derartigen gemeinschaftlichen Nutzung liegt unter anderem darin, dass die Gemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit (anderes gilt allerdings für Bürger- und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften) aufweisen muss. Als Rechtsgrundlage für die gemeinsame Energienutzung können Peer-to-Peer-Verträge abgeschlossen werden (§ 6 Abs 1 Z 124).

17. Februar 2026


Mag.a Dr.in Renate Pirstner-Ebner

ist Senior Scientist am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft und am Forschungszentrum für Klimaschutzrecht der Universität Graz. Sie lehrt an der Universität Graz, Montanuniversität Leoben und der Universität von Havanna und ist Verfasserin zahlreicher Publikationen zum österreichischen und europäischen Energierecht, ua der Bücher Energierecht und European Energy Law. Für Letzteres erhielt sie 2023 den Forschungspreis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz.

Mag.a Dr.in Renate Pirstner-Ebner

© Radlinger Uni Graz

 

Literatur zum Thema

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Fassung vom 1.1.2026

FlexLex Energierecht

Veröffentlicht 2026
von Renate Pirstner-Ebner bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-447-8

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Veröffentlicht 2020
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Market System for Electricity and Gas – Energy Supply Security – Green Energy System of the Future (Green Smart Grid)

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Veröffentlicht 2022
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