
- versandkostenfrei ab € 30,–
- österreichisches Unternehmen
Einarbeitung von Arbeitstagen zwischen Weihnachten und Jahreswechsel
Weihnachten steht vor der Tür, ebenso die Fenstertage zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr. Abgesehen von der Option, für diesen Zeitraum mit dem/der Arbeitgeber:in Urlaub zu vereinbaren, können Arbeitnehmer:innen die Fenstertage auch einarbeiten. Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür erläutert.
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit gem § 4 Abs 3 AZG
Wenn die Arbeitszeit an Werktagen in Verbindung mit Feiertagen ausfällt,
um Arbeitnehmer:innen eine längere zusammenhängende Freizeit zu
ermöglichen, bietet § 4 Abs 3 AZG die Möglichkeit einer anderen
Verteilung der Normalarbeitszeit. Als Feiertag gelten nicht nur die
gesetzlichen Feiertage, sondern auch andere Feiertage, für die eine
Lohnfortzahlungspflicht besteht. Daher können – neben dem 25. und 26.
Dezember sowie dem 1. Jänner – in Abhängigkeit vom jeweiligen
Kollektivvertrag der 24. und 31. Dezember als Feiertag zu
berücksichtigen sein.
Für die um die Feiertage liegenden
Werktage kann der Entfall der Arbeitszeit und die Einarbeitung dieser
zum Zwecke der Freizeitverlängerung vereinbart werden. Dazu ist die
Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit in einem
um die Ausfallstage liegenden Zeitraum zulässig. Zudem kann vereinbart
werden, dass währenddessen an zusätzlichen Werktagen gearbeitet wird. § 3
Abs 4 ARG erlaubt im Zusammenhang mit der Einarbeitung von Fenstertagen
die Aufschiebung des Wochenendruhebeginns von Samstag 13 Uhr auf
spätestens 18 Uhr.
Höhe und Fälligkeit der Entgeltansprüche
bleiben durch die andere Verteilung der Normalarbeitszeit unverändert.
Unerheblich ist außerdem, wenn die Arbeitnehmer:innen an den
Ausfallstagen erkranken. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Ausfallstage bereits eingearbeitet wurden oder deren Einarbeitung erst
im Nachhinein vorgesehen ist. Fällt der Krankenstand demgegenüber auf
einen Tag, an welchem eingearbeitet wird, wird das Ausmaß der
Einarbeitungszeit gutgeschrieben.
Grenzen und Sonderregelungen
Zur Einarbeitung ist ein Zeitraum von 13 zusammenhängenden Wochen
gesetzlich vorgesehen, wobei an den innerhalb dieses Zeitraums liegenden
Werktagen eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden
zulässig ist. Durch Kollektivvertrag (bzw bei entsprechender
kollektivvertraglicher Ermächtigung oder mangels
kollektivvertragsfähiger Körperschaft auf Arbeitgeberseite durch
Betriebsvereinbarung) können aber längere Einarbeitungszeiträume
festgelegt werden. Ist das der Fall, darf die tägliche Normalarbeitszeit
allerdings nicht mehr als neun Stunden betragen. § 4 Abs 9 AZG erlaubt
lediglich für Arbeitnehmer:innen in Betrieben gem § 2 Abs 2a BUAG auch
bei kollektivvertraglich verlängerten Einarbeitungszeiträumen eine
tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden.
Besondere
Beschränkungen bestehen für bestimmte geschützte Personengruppen. So ist
die Einarbeitung für werdende und stillende Mütter nur sehr
eingeschränkt möglich. Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 8 MSchG
darf ihre tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden und die wöchentliche
Normalarbeitszeit 40 Stunden keinesfalls überschreiten. Für Jugendliche
ist die Einarbeitung von Ausfallstagen in Verbindung mit Feiertagen
unter den (gegenüber dem AZG engeren) Voraussetzungen der § 11 Abs 2b
und 3 KJBG ausdrücklich möglich. Der Einarbeitungszeitraum beträgt nur
sieben Wochen und kann durch Betriebsvereinbarung auf maximal 13 Wochen
verlängert werden. Währenddessen darf die Tagesarbeitszeit höchstens
neun und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen höchstens 45 Stunden
betragen.
20. Dezember 2023
Mag.a Anna Zaversky
ist Universitätsassistentin am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Graz.
© Radlinger_Uni Graz
Literatur zum Thema
Fassung vom 1.10.2023
Veröffentlicht 2023
von Gert-Peter Reissner bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-303-7
Alle FlexLex Vorteile auf einen Blick: • Print & Digital auf allen mobilen Endgeräten nutzbar • E-Mail-Benachrichtigung bei jeder Gesetzesänderung • Zusätzliche Onlineinhalte über einen QR-Code im Buch (gelber Button) • Stichtagsabfrage & Fassungsvergleich für registrierte ...
Veröffentlicht 2018
von Matthias Neumayr, Gert P Reissner bei Manz'sche Verlags- u. Universitätsbuchhandlung
ISBN: 978-3-214-03821-2
DER Kommentar zum Arbeitsrecht - mit zahlreichen tiefgreifenden Novellen seit Erscheinen der Vorauflage:Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz,Novellen im AngG und im AVRAG zu Konkurrenzklausel, Ausbildungskostenklausel, All-In-Vereinbarung usw,Anpassungen im AÜG zur Umsetzung der ...
Veröffentlicht 2023
von Gert-Peter Reissner bei MANZ Verlag Wien
ISBN: 978-3-214-25380-6
Schritt für Schritt führt das Lern- und Übungsbuch an das Individual- und Kollektivarbeitsrecht heran und bietet dabei eine abwechslungsreiche Mischung aus Lernstoff sowie Fällen und ...