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Ehe oder Lebensgemeinschaft – Romantik oder Pragmatik?
Die Ehe wird heutzutage oft als veraltet oder bürokratisch angesehen und
folglich von jungen Paaren gar nicht mehr in Betracht gezogen. Abseits
der Romantik einer Eheschließung birgt eine Heirat nüchtern betrachtet
aber erhebliche Vorteile für das Ehepaar, die man in oder bei einer
ehelosen Lebensgemeinschaft vergeblich sucht, denn tatsächlich ist eine
Lebensgemeinschaft nach wie vor der Ehe nicht gleichgestellt.
Neben
all den romantischen Aspekten zeigen sich vor allem schnell aus einer
finanziellen Perspektive die wesentlichen Unterschiede zwischen der
„klassischen“ Ehe und der „bloßen“ Lebensgemeinschaft. Dazu ein
eindringliches Beispiel: Ein junges, unverheiratetes Paar beginnt ein
gemeinsames Leben, baut ein Haus, die Frau bleibt bei den Kindern,
während der Mann das notwendige Einkommen alleine bestreitet.
Dementsprechend würden in einem solchen Fall das Haus und Grundstück im
Eigentum des Mannes stehen. Mit gravierenden Folgen: Im Falle der
Trennung hat die Frau weder Anspruch auf einen Teil des Hauses (außer
ihres allenfalls geleisteten finanziellen Beitrags) noch auf einen
Unterhalt nach der Trennung, obwohl sie sich tatkräftig in die Beziehung
eingebracht hat.
Die Ehe als finanzielles Fangnetz
Wären die beiden hingegen verheiratet gewesen, würden hier die
rechtlichen Vorteile einer Ehe zum Tragen kommen. Zwar gilt in
Österreich die Gütertrennung, womit jeder Ehepartner Eigentümer der
Dinge bleibt, die er in die Ehe eingebracht hat. Dennoch fiele das
gemeinsam errichtete Eigenheim in das eheliche Gebrauchsvermögen, das im
Falle einer Scheidung unter den Ehepartnern aufgeteilt werden müsste.
Darüber hinaus steht der Ehepartnerin, die alleine den Haushalt führt,
während aufrechter Ehe Ehegattenunterhalt und nach der Ehe nachehelicher
Unterhalt zu.
Doch selbst wenn man die finanziellen Aspekte
einmal außen vor lässt, besteht bei der Familiengründung ein nicht zu
vernachlässigender weiterer Aspekt zugunsten der Ehe. Denn ohne weitere
Regelungen ist bei unverheirateten Eltern grundsätzlich die Mutter mit
der alleinigen Obsorge der gemeinsamen Kinder betraut. Sofern ein
gemeinsames Sorgerecht gewünscht ist, muss dieses erst nach einem
formell aufwendigen Verfahren beantragt werden. Sind die Eltern hingegen
verheiratet oder heiraten erst nach der Geburt, steht beiden die
gemeinsame Obsorge zu und bleibt auch aufrecht bei Auflösung der Ehe
oder der häuslichen Gemeinschaft. Viel Konfliktpotenzial kann Kindern
damit erspart werden.
Eheliche Familienmitglieder genießen Privilegien
Obwohl im Falle des Todes eines Elternteils eheliche und uneheliche
Kinder gleichgestellt sind, ergeben sich beim (Ehe-)Partner weitere
Unterschiede. Liegt kein Testament des Verstorbenen vor, kann der
uneheliche Lebensgefährte nur erben, wenn er mit dem Verstorbenen die
letzten drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der
Verstorbene weder verheiratet war noch sonstige gesetzlichen Erben hat.
Im Ergebnis geht der überlebende Elternteil bei gemeinsamen Kindern also
leer aus. Sind die Eltern hingegen verheiratet, erbt der zweite
Elternteil allerdings (nach gesetzlicher Erbfolge) neben den Kindern ein
Drittel des Erben.
Nach all dem zeigt sich, dass eine
Eheschließung keineswegs nur ein romantischer Akt ist, sondern für das
gemeinsame Eheleben erhebliche positive Auswirkungen hat. Wer eine Ehe
schließt, entscheidet sich damit nicht nur für ein gemeinsames
Miteinander, sondern sichert sich auch gesellschaftlich und finanziell
ab.
Mag.a Barbara Bach-Kresbach
ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien und gilt als Expertin für Familienrecht sowie für mietrechtliche Angelegenheiten. Sie publiziert laufend Fachbeiträge zu aktuellen gesellschaftsrelevanten Fragen, insbesondere in den Bereichen des Scheidungs- und Obsorgerechts.© Caroline Huber
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