
- versandkostenfrei ab € 30,–
- österreichisches Unternehmen
Homeoffice – auch hier gilt das Datenschutzrecht
Die Corona-Pandemie hat sich als Multiplikator für den Einsatz von Homeoffice erwiesen. Auch hier sind jedoch datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.
Der durch die Corona-Pandemie vermehrte Einsatz von Homeoffice wirft eine Vielzahl von datenschutzrechtlich relevanten Fragestellungen auf. Im Folgenden sollen die wichtigsten Themenkreise zum Thema Datenschutz in Betrieben mit Homeoffice angesprochen werden.
Erweiterte Sicherheitsanforderungen durch Homeoffice
Sollten Homeoffice-Lösungen das erste Mal eingesetzt werden, sind diese
Verarbeitungstätigkeiten in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
nach Artikel 32 DSGVO aufzunehmen. Hier ist Augenmerk darauf zu legen,
dass auch die Anforderungen an die Datensicherheit entsprechend
berücksichtigt werden. Insbesondere sollten dabei – nach Meinung der
Datenschutzbehörde – folgende Punkte beachtet werden:
- sichere Aufbewahrung der dienstlichen Hardware;
- Verwendung von geschützten WLAN- oder LAN-Verbindungen;
- Einsatz von verschlüsselten VPN-Verbindungen;
- kein Einsatz von privaten Cloud-Diensten für berufliche Daten;
- WhatsApp, Facebook, Instagram, o. Ä. sollte nicht für den Austausch von beruflichen Informationen eingesetzt werden;
- sichere Vernichtung von ausgedruckten Unterlagen;
- Einsatz von hardware- oder softwarebasierten Verschlüsselungen auf mobilen Geräten;
- Durchführung von regelmäßigen Backups zur Verminderung des Risikos von Datenverlusten.
Es sollten zudem weiterführende und an den jeweiligen Betrieb angepasste Richtlinien für Arbeitnehmer:innen erstellt werden.1
Fragen rund um den Einsatz von Videokonferenzsystemen
Werden Videokonferenzsysteme eingesetzt, erfolgen datenschutzrechtlich
gesehen Verarbeitungstätigkeiten für den Betrieb als Verantwortlichen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus dem Homeoffice heraus
Videokonferenzen als Teil ihrer Beschäftigung durchführen, werden als
Teil der Arbeit angesehen. Bei der Auswahl des Tools ist Augenmerk
darauf zu legen, ob das Tool die Anforderungen an Privacy by Design
erfüllt und es sind datenschutzfreundliche Voreinstellungen
durchzuführen (Privacy by Default).
Wenn Videokonferenzsysteme eingesetzt werden, müssen zudem Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten festgelegt werden.
In
Frage kommen etwa die Vertragserfüllung bzw. vorvertragliche
Verhältnisse nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO, wenn die oder der Betroffene
Vertragspartei bzw. Arbeitnehmerin oder Arbeiternehmer des
Verantwortlichen ist bzw. die Videokonferenz mit dem Verantwortlichen
auf Anfrage des Betroffenen durchgeführt worden ist. Auch berechtigte
Interessen des Verantwortlichen oder die Einwilligung sind denkbar.
Wenn
Videokonferenzlösungen die Infrastruktur Dritter einsetzen, muss
geprüft werden, ob der Anbieter als Auftragsverarbeiter anzusehen ist
oder unter Umständen sogar eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt.
Des Weiteren sind die damit verbundenen Vereinbarungen abzuschließen.
Sofern
fremdgehostete Videokonferenz-Tools verwendet werden, könnte es zudem
zu einer Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland
kommen. Dies kann dann der Fall sein, wenn Server etwa außerhalb der
EU/des EWR stehen oder aber Anbieter mit Sitz in der EU/im EWR
Subauftragsverarbeiter in Drittländern einsetzen.
Hier ist zu
beachten, dass Drittlandsübermittlungen stets zusätzlich einer eigenen
Rechtsgrundlage bedürfen und seit der Entscheidung „Schrems II“ das
Privacy Shield für Datenübermittlungen in die USA keine gültige
Rechtsgrundlage mehr darstellt. Werden stattdessen
Standardvertragsklauseln eingesetzt, muss durch zusätzliche Maßnahmen
gewährleistet werden, dass in dem Drittland ein mit der EU
vergleichbares Datenschutzniveau herrscht.
1Siehe dazu: Informationsblatt der Datenschutzbehörde Datensicherheit und Homeoffice, abrufbar unter: https://www.dsb.gv.at/documents/22758/23115/Informationsblatt_der_Datenschutzbehoerde_Datensicherheit_und_Home-Office.pdf/18c65716-537a-4a21-a835-f201428a9b98 (zuletzt abgerufen am 7.6.2020).
9. Juni 2021
Dr. Heidi Scheichenbauer
ist Senior Researcher und Senior Consultant bei der Research Institute AG & Co KG in Wien. Die Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen und die Abhaltung von datenschutzrechtlichen Seminaren zählen hier zu ihren laufenden Tätigkeiten. Zudem ist sie Mitglied des Vereins österreichischer betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter – Privacyofficers.at und Autorin von datenschutzrechtlichen Publikationen.
© Schedl
Literatur zum Thema
A Report on Corporate Surveillance, Digital Tracking, Big Data & Privacy
Veröffentlicht 2016
von Wolfie Christl, Sarah Spiekermann bei facultas
ISBN: 978-3-7089-1473-2
The collection, analysis and utilization of digital information based on our clicks, swipes, likes, purchases, movements, behaviors and interests are now part of everyday life. While individuals become increasingly transparent, companies take control of the recorded data in an often nontransparent ...