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Das neue Asyl- und Migrationspaket der EU
Nach langjährigen Verhandlungen konnten sich die Mitgliedstaaten der EU kürzlich auf eine maßgebliche Änderung des europäischen Asyl- und Migrationssystems einigen. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU beginnt die Uhr eindringlich zu schlagen, denn die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit einerseits die neue Richtlinie in innerstaatliches Recht zu transformieren, andererseits neun(!) Verordnungen entsprechend umzusetzen und anzuwenden. Inwiefern es sich um einen „großen Wurf“ handelt, wird die Praxis zeigen. Eines steht fest, das Regelwerk verliert nicht an Komplexität.
Das neue Asyl- und Migrationspaket stellt eine vollständige und nachhaltige Überarbeitung des bisherigen Asyl- und Migrationssystems der EU in zehn Rechtsakten dar.
Mit Verordnung zur Festlegung eines Rückführungsverfahrens an der Grenze1 kann die Einreise von Personen, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurde, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats versagt werden.
Mit Verordnung zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen2 können Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten bzw. sich illegal in diesen aufhalten, verstärkt kontrolliert bzw. gescreent werden. Dies führt auch zur Änderung der ECRIS-TCN Verordnung3.
Mit der neuen Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement4 wird die berüchtigte „Dublin III“-Verordnung (VO 604/2013) aufgehoben. Mit dieser Verordnung soll im Rahmen von Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten ein gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems festgelegt werden, wobei ein Solidaritätsmechanismus eingeführt wird, sowie eine Reihe von Kriterien und Mechanismen vorgegeben werden, anhand deren nunmehr der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen ist.
Mit Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt5 können befristete Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen erlassen werden, wodurch verstärkte Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.
Es wird eine neue EURODAC-Verordnung6 geben, wo in einer Datenbank die biometrischen Daten, insbesondere Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, von Personen ab sechs Jahren, die irregulär in die Mitgliedstaaten kommen, gespeichert und abgeglichen werden können.
Es wird eine Verordnung zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz7 geben, welche die bisherige Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU) ersetzt.
Mit Verordnung über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sowie für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes8 werden nun einheitliche Standards festgelegt und die bis dato geltende Richtline (2011/95/EU) ersetzt.
Eine Verordnung zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen9 soll den legalen Zuzug ermöglichen bzw. erleichtern.
Durch die Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen10, werden einheitliche Standards für Asylantragsteller:innen festgelegt.
Aufgrund der massiven Änderungen, die das neue Regelwerk der EU mit sich bringt, ist davon auszugehen, dass sowohl die nationalen Behörden als auch die Rechtsberatungsorganisationen und Vertreter:innen die kommenden zwei Jahre nutzen sollten, sich eingehend mit dem neuen Normenkonstrukt auseinanderzusetzen.
1https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-17-2024-INIT/de/pdf
2https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-20-2024-INIT/de/pdf
3https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-22-2024-INIT/de/pdf
4https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-21-2024-INIT/de/pdf
5https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-19-2024-INIT/de/pdf
6https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-15-2024-INIT/de/pdf
7https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-16-2024-INIT/de/pdf
8https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-70-2023-INIT/de/pdf
9https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-18-2024-INIT/de/pdf
10https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-69-2023-INIT/de/pdf
10. Juli 2024
Mag. Alexander Utz-Ferner
war mehrere Jahre als Rechtsberater beim „Verein Menschenrechte Österreich“ und später bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) tätig und ist nunmehr Juristischer Referent im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
© Privat
Literatur zum Thema
Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Veröffentlicht 2023
von Alexander Utz-Ferner bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2381-9
Bei der vorliegenden Sammlung handelt es sich um ein Kollektiv aller Rechtssätze des VwGH zum AsylG, FPG und NAG aus dem Jahr 2021, welche im RIS ersichtlich sind. Die Rechtssätze werden in chronologischer Reihenfolge angeführt. Durch das Scannen des beigefügten QR-Codes kann die gesamte ...