Icon Kontrast wechseln
  • versandkostenfrei ab € 30,–
  • österreichisches Unternehmen
Menü

Arbeitszeitflexibilisierung in Österreich: Rechtliche Grundlagen, weiterführende Überlegungen

Beitrag von Matea Martinovic, MA und Florian Schrenk, BA, LL.M.
Banner für Blogbeitrag zum Thema Arbeitszeit zeigt einen Arbeitsplatz mit Laptop


Die Flexibilisierung der Arbeitszeit ist in Österreich ein zentraler Aspekt der modernen Arbeitswelt. In diesem Artikel werden grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitszeitflexibilisierung in Österreich beleuchtet.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen zur Arbeitszeitflexibilisierung finden sich im Arbeitszeitgesetz (AZG), dort werden Normalarbeitszeit, Überstunden, Ruhezeiten und diverse Sonderformen der Arbeitszeitgestaltung geregelt, die eine Flexibilisierung ermöglichen. Kollektivverträge spielen eine bedeutende Rolle.

Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Eine Überschreitung dieser Grenzen führt grundsätzlich zu Überstunden, die zuschlagspflichtig sind. Vereinbart man jedoch ein flexibles Arbeitszeitmodell, können die Grenzen der Normalarbeitszeit anders verteilt und/oder erhöht werden. Wird beispielsweise eine Vier-Tage-Woche vereinbart, dann kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen, die wöchentliche Normalarbeitszeit bleibt unverändert bei 40 Stunden.

Flexible Arbeitszeitmodelle

Dem Schrifttum folgend ist wohl jedes Arbeitszeitmodell abseits der starren gesetzlichen Normalarbeitszeit im weitesten Sinne als flexibles Arbeitszeitmodell zu sehen, beispielsweise die Durchrechnung der Normalarbeitszeit, die Gleitzeit, die Vier-Tage-Woche, aber wohl auch etwaige Möglichkeiten von Sabbatical-Vereinbarungen.

Die Gleitzeit etwa ist ein häufig angewandtes Modell der Arbeitszeitflexibilisierung. § 4b AZG erlaubt es, im Rahmen einer schriftlichen Gleitzeitvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden pro Woche zu erhöhen und die eingearbeiteten Stunden in einem vereinbarten Zeitraum – selbstbestimmt – abzubauen.

Die Durchrechnung der Normalarbeitszeit – als Flexibilisierung, bei der der Arbeitgeber in der Einteilung „federführend“ ist – erfordert hingegen grundsätzlich eine kollektivvertragliche Regelung, beispielsweise im Baugewerbe.

Vertrauensarbeitszeit

Dieses „Arbeitszeitmodell“ zielt darauf ab, dass Arbeitnehmer:innen in der Arbeitszeiteinteilung völlig frei sind, im Vordergrund steht die „Erledigung der Arbeit“ und nicht das Erreichen einer bestimmten Stundenanzahl.
Arbeitsrechtlich ist dieses Modell in Österreich nicht geregelt und kann wohl am ehesten als Gleitzeit verstanden werden, in der es keine Kernarbeitszeit gibt und im Extremfall nicht einmal auf die Einhaltung der Normalarbeitszeit bestanden wird.
Der Verzicht auf die Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen bei Verwendung dieses „Arbeitszeitmodells“ kann durchaus problematisch sein, zumal das AZG eine Aufzeichnungspflicht verlangt.

Exkurs: Ein systematisch nicht ganz passender, aber thematisch mit der Vertrauensarbeitszeit in gewisser Weise zusammenhängender Aspekt ist jener des unbegrenzten Urlaubes. Im Wesentlichen verzichten Arbeitgeber auf die Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenzen hinsichtlich des Urlaubes (UrlG), was nicht zwingend mit dem Wegfall einer Genehmigung oder Bekanntgabe von Urlaubskonsumation einhergehen muss. In vielen Fällen wird ein „fair-use“-System gelebt, sodass stets auch die betrieblichen Interessen gewahrt werden sollen.

Arbeitszeitmodell vs. Entlohnung

Zu unterscheiden ist zwischen einem etwaigen Arbeitszeitmodell zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und der Entlohnung etwaiger Mehr- und Überstundenleistungen (trotz Flexibilisierung). Das Arbeitszeitmodell erlaubt die Arbeitsleistung innerhalb der vereinbarten Zeitgrenzen, aus dem jeweiligen Modell können sich abzugeltende Stunden ergeben. Erst dann ist die Frage relevant, welche Entlohnung vorgesehen ist oder vereinbart wurde und ob diese Stunden gegebenenfalls bereits durch eine Pauschalentlohnung (zB All-In-Klausel) abgedeckt sind.

Fazit

Die Flexibilisierung der Arbeitszeit bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern Chancen, erfordert jedoch eine sorgfältige rechtliche Gestaltung und eine enge Abstimmung mit den betroffenen Mitarbeitern. Gesetze, Kollektivverträge und Einzelverträge setzen dabei klare Rahmenbedingungen, die auch sicherstellen sollen, dass betriebliche Flexibilisierungsmaßnahmen im Einklang mit dem Arbeitnehmerschutz stehen.

16. September 2024


Matea Martinovic, MA

ist Senior Consultant, Trainerin & Mentorin für Führungskräfte- und Persönlichkeitsentwicklung. Matea leitete HR-Abteilungen, baut Personalentwicklungsprogramme auf und lehrt nebenberuflich an der Donau-Universität Krems. Ganz nach dem Motto "Wer sich selbst nicht führen kann, kann andere nicht führen" lebt sie ihre Berufung und unterstützt junge Führungskräfte dabei, ihre wahre Führungspersönlichkeit zu leben.


Florian Schrenk, BA, LL.M.,

ist Lehrgangsleiter an der Donau-Universität Krems im Lehrgang Arbeits- und Personalrecht, Vortragender an der Akademie der Steuerberater:innen, Lektor an der FHWien der WKW und leitet die Redaktion des Magazins BMD PV Profi. Co-Herausgeber der KV-Datenbank KomKo.


Portraitfoto von Matea Martinovic

Matea Martinovic, MA

© BDO

 
Portraitfoto von Florian Schrenk

Florian Schrenk, BA, LL.M

© Privat

 

Literatur zum Thema