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AI Act ante portas
Weltweit erste Regulierung künstlicher Intelligenz steht in den Startlöchern
Nach monatelangen Verhandlungen wurde der AI Act am 13.3.2024 im
EU-Parlament mit einer breiten Mehrheit angenommen. Der AI Act ist die
erste Produktsicherheitsregulierung die auch die Berücksichtigung von
grundrechtlichen Anforderungen vorsieht.
Bereits 2021 hatte die
Europäische Kommission den Vorschlag über harmonisierte Vorschriften zur
Künstlichen Intelligenz vorgelegt. Im Dezember 2023 wurde nach langen
Trilogverhandlungen eine Einigung zwischen Parlament, Kommission und Rat
über den AI Act erzielt.1 Als letzter Schritt erfolgen noch
abschließende Beratungen im EU-Ministerrat, das Gesetz könnte noch vor
der Europawahl 2024 in Kraft treten.
Risikobasierter Ansatz und verbotene Systeme
Wie bereits die DSGVO beinhaltet auch der AI Act einen risikobasierten
Ansatz, der KI-Systeme je nach Art und Einsatzgebiet in verschiedene
Risikoklassen einteilt, an die wiederum unterschiedliche Verpflichtungen
und Rechtsfolgen geknüpft sind. Es gilt der Grundsatz: Je höher das
Gefahrenpotenzial eines Systems, desto strenger sind die Anforderungen
an dessen Entwicklung und Einsatz.
Verpflichtungen aus dem AI
Act können sich sowohl für Anbieter als auch für Betreiber von
KI-Systemen ergeben. Hier ist zu erwähnen, dass die Abgrenzung, wann man
Betreiber oder Anbieter ist, herausfordernd sein kann.
Generell
verboten werden besonders gefährliche KI-Anwendungen, wie etwa
KI-Systeme, die ein unannehmbares Risiko bergen. Dazu zählen etwa
Praktiken des „Social Scorings“ oder auch KI-Systeme zur
Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Verboten sind zudem auch manipulative
Techniken die zur unterschwelligen Beeinflussung zählen.
Hochrisiko-Systeme unterliegen strengen Anforderungen
Nicht verboten aber als Hochrisiko-Systeme eingestuft und daher mit
bestimmten Verpflichtungen verbunden können etwa KI-Systeme in der
kritischen Infrastruktur, in der Migrations- und Grenzkontrolle oder
auch je nach Einsatzzweck KI-Systeme im Bereich der allgemeinen und
beruflichen Bildung (zB Zugang zu Bildung), Beschäftigung und
Personalmanagement (zB Recruiting-Systeme) sein. Dies allerdings nur,
sofern diese Systeme auch ein erhebliches Risiko für die Gesundheit,
Sicherheit oder die Grundrechte von Personen darstellen.
Anbieter
von Hochrisiko-KI-Systemen müssen sicherstellen, dass ihre
Hochrisiko-KI-Systeme die in im AI Act festgelegten Anforderungen
erfüllen. Für Hochrisiko-KI-Systeme haben Anbieter etwa ein
Risikomanagementsystem einzurichten. Es bestehen zudem insbesondere
bestimmte Anforderungen an Daten und Daten-Governance, die technische
Dokumentation, an Aufzeichnungs- bzw Protokollierungspflichten, an die
Sicherstellung der erforderlichen Transparenz, die Erstellung
erforderlichen Gebrauchsanweisungen, Menschlicher Aufsicht, Genauigkeit,
Robustheit und Cybersicherheit der Systeme.
Auch der
Pflichtenkatalog für die Betreiber (Nutzer) von Hochrisiko-KI-Systemen
kann umfangreich ausfallen. So ist etwa der Einsatz von angemessenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) vorgesehen, damit
KI-Systeme gemäß der Gebrauchsanweisung verwendet werden oder die
menschliche Aufsicht durch kompetente/geschulte natürliche Personen.
Auch bestehen umfangreiche Informationspflichten. Neben diesen Plichten,
kann es für Betreiber unter Umständen verpflichtend sein, für manche
Systeme eine Grundrechtsfolgenabschätzung vorzunehmen.
Transparenz-Pflichten außerhalb der Hochrisiko-Klasse für bestimmte KI-Systeme
Außerhalb des Hochrisiko-Bereichs müssen Anbieter sicherstellen, dass
KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen
bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die
betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem
KI-System interagieren.
Anbieter die synthetische Audio-, Bild-,
Video- oder Textinhalte erzeugen (das betrifft auch den Einsatz von
KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck), müssen sicherstellen,
dass die Ergebnisse des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format
gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar
sind.
Betreiber von Emotionserkennungssystemen müssen zudem
betroffene natürlichen Personen über den Betrieb dieses Systems
informieren. Auch wenn KI-Systeme Bilder, Videos, Audioinhalte oder
Texte erstellen muss dies durch Betreiber grundsätzlich offengelegt
werden. (Näheres dazu siehe unter „Was ist mit ChatGPT & Co.?“)
Systeme mit geringem Risiko und ausgenommene Systeme
Allen anderen KI-Systemen wird kein erhebliches Risiko attestiert, weshalb der AI Act keine besonderen Verpflichtungen für diese vorsieht. Es wird lediglich die freiwillige Ausarbeitung von Verhaltenskodizes empfohlen. Explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen sind KI-Modelle oder -Systeme, die ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung, für Verteidigungs- und Militärzwecke sowie im privaten Bereich von natürlichen Personen genutzt werden. Außerdem fallen Systeme nicht in den Anwendungsbereich, wenn sie nicht in der Europäischen Union entwickelt, eingesetzt oder genutzt werden.
Was ist mit ChatGPT & Co.? – Sonderfall GPAI Modelle und -Systeme
Im Zuge der Verhandlungen in den Gesetzestext mitaufgenommen wurden
sogenannte „KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck“
(„GPAI-Modelle“), wie etwa GPT-3.5 und GPT-4-Modelle, die dem System des
Chatbots „ChatGPT“ von OpenAI zugrunde liegen.2 Diese Modelle bilden im AI Act eine Sonderkategorie.
Neben
den „normalen“ Pflichten gibt es für Betreiber von General Purpose KI
(GPAI) keine zusätzlichen Pflichten. Die Regelungen beschränken sich
allein auf zusätzliche Pflichten für Anbieter derartiger KI-Systeme
(nicht für Betreiber). Hier ist darauf hinzuweisen, dass die
grundsätzlichen Betreiberpflichten, insbesondere insb in Fällen von
Hoch-Risiko-KI-Systemen, zu beachten sind.
Für Anbieter von
KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck bestehen bestimmte
Dokumentationspflichten, für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem
Verwendungszweck und systemischen Risiken zusätzliche Pflichten, zu
denen etwa die Durchführung einer Modellbewertung oder Angriffstests
gehören können, um Systemrisiken zu ermitteln.
KI- Kompetenz als allgemeine Pflicht für alle Anwender:innen und Anbieter:innen
Anbieter:innen und Anwender:innen von KI-Systemen müssen generell Maßnahmen ergreifen, um ein hinreichendes Verständnis von KI-Systemen – eine KI-Kompetenz („AI literacy“) – auf Seiten des eigenen Personals und der anderen Personen sicherzustellen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind.
Was gilt es nun zu beachten?
Das Gesetz wird grundsätzlich 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft treten. Die Vorschriften sind dann
überwiegend nach 2 Jahren nach dem Inkrafttreten anwendbar. Für
GPAI-Modelle gilt eine Frist von 12 Monaten und verbotene Praktiken
müssen bereits innerhalb von 6 Monaten eingestellt werden. Es ist somit
absehbar, dass der AI Act die Tätigkeiten von unzähligen Unternehmen,
Behörden, NPOs, etc. maßgeblich beeinflussen und eine fundamentale
Umstellung mit sich bringen wird. Denn die Strafen bei Nichteinhaltung
der Vorschriften können hoch ausfallen: So kann bei einer Verletzung
verbotener Praktiken eine Geldbuße von bis zu €35 Mio. oder 7% des
jährlich weltweiten Umsatzes und bei der Verletzung der
Transparenzpflichten für Chatbots und generative KI eine Geldbuße von
bis zu €15 Mio. oder 3% des jährlich weltweiten Umsatzes verhängt
werden. Es wird daher jetzt schon dringend angeraten, sich mit diesem
Rechtsinstrument eingehend zu beschäftigen, um die Einhaltung der darin
enthaltenen Vorschriften rechtzeitig sicherzustellen. Wichtig wird es
dabei, insbesondere in den ersten Schritten folgende Fragen zu klären:
• Wird KI im Sinne des AI Acts eingesetzt?
•
Welche Rolle nimmt die eigene Organisation dabei ein? (hier ist
insbesondere zwischen Anbietern und Nutzern zu unterscheiden)
• Welcher Risikoklasse unterliegt die Anwendung?
• Sicherstellung der erforderlichen KI-Kompetenz in der Organisation
1 Der aktuelle Text kann hier auf Deutsch nachgelesen werden.
2 Eine genaue Erklärung zur Abgrenzung von GPAI-Modellen und Systemen finden Sie hier auf Englisch.
4. März 2024
Dr. Heidi Scheichenbauer
ist als Senior Consultant und Senior Researcher im Research Institute – Digital Human Rights Center tätig. Sie ist Mitglied im Verein der behördlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Privacyofficers.at), Vortragende an der Donau Universität Krems und der Universität Wien und Autorin zahlreicher Publikationen betreffend die Bereiche Digitalisierungsrecht.
© Privat
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