Icon Kontrast wechseln
  • versandkostenfrei ab € 30,–
  • österreichisches Unternehmen
Menü

Das Recht zu gehen – die Pflicht zu bleiben? Rechtsethische Reflexionen zur Sterbeverfügung in Österreich

Possard. | RECHT.ethisch.
Beitrag von Marlon Possard

Die Sterbeverfügung wird in Österreich kontrovers diskutiert und ist meist eine Gratwanderung zwischen Fragen der menschlichen Würde, der Selbstbestimmung und dem Schutz vulnerabler Gruppen.

Sterbeverfügung: Debatte neu entflammt

Medial rückte das Thema Sterbeverfügung vor allem im September 2025 (wieder) in den Mittelpunkt zahlreicher Diskussionen. Ich erinnere mich noch gut an den Moment, als ich von der Entscheidung des österreichischen Journalisten Niki Glattauers (1959-2025) las, dass dieser sein Leben mithilfe einer Sterbeverfügung beenden möchte. Plötzlich war das oft so abstrakte Thema „assistierter Suizid“ nicht mehr bloß Gegenstand juristischer Kommentare oder gar philosophischer Seminare, sondern bekam ein Gesicht und eine Stimme – und ja, auch eine Haltung.

Ich empfand den Fall als brisant, weil er bei unterschiedlichen Seiten zugleich bewundernde Zustimmung und tiefes Unbehagen hervorrief. Bewunderung, weil jemand den Mut fand, über das eigene Sterben offen zu sprechen und Verantwortung für die letzte Entscheidung zu übernehmen. Unbehagen, weil sich oft die Frage stellte: Welche Signale senden solche Entscheidungen in einer Gesellschaft, die ohnehin mit Alter, Krankheit und dem Wert des Lebens ringt?

Gerade in diesem Spannungsfeld – zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge, zwischen Freiheit und subtilen Erwartungen – bewegt sich das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), das seit 2022 in Österreich gilt. Und ja, es ist für viele Menschen so viel mehr als ein bloßes Regelwerk. Für mich als Wissenschaftler, als Jurist und Philosoph, ist es etwa ein Brennglas für juristische, rechtsethische und philosophische Grundfragen: Wie kann Selbstbestimmung bestmöglich rechtlich geregelt und definiert werden? Welchen Einfluss darf der Staat und die Gesellschaft auf unser eigenes Leben – und somit auch auf unseren Tod – ausüben? Kurzum: Wie viel Freiheit verträgt eine Gesellschaft, die zugleich Verantwortung für ihre verletzlichsten Mitglieder:innen trägt?

Diese Fragen führen unmittelbar zu dem Prinzip, das der österreichischen Rechtslage zugrunde liegt und die Debatte am stärksten prägt – nämlich zur Autonomie des Menschen. Autonomie? Ein Begriff, der im Recht wie in der Philosophie gefeiert wird, dessen Tragfähigkeit im Angesicht von Krankheit und Sterben jedoch weiterhin ambivalent bleibt.

Autonomie als oberstes Prinzip – und ihre Ambivalenzen

Im Zentrum des Diskurses steht das Prinzip der Selbstbestimmung. Der österreichische Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil aus dem Jahr 2020 fest, dass das Verbot jeglicher Art der Hilfe zur Selbsttötung im Sinne des § 78 StGB verfassungswidrig ist (siehe hierzu: VfGH G 139/2019-71; 11.12.2020). Durch das Urteil wurde klargestellt, dass die Verfassung dem Menschen nicht nur das Recht zu leben, sondern auch das Recht garantiere, das eigene Leben zu beenden. Aus liberaler Perspektive ist dies folgerichtig: Wenn Freiheit ernst genommen wird, muss sie auch die Freiheit einschließen, sich vom Leben abzuwenden.

Philosophisch knüpft diese Argumentation an den kantischen Autonomiebegriff an, zugleich aber auch an liberale Traditionen (wie etwa an John Stuart Mill), die den Einzelnen als „Souverän seiner selbst“ verstehen. Die Würde des Menschen wird so als Fähigkeit gedeutet, über das eigene Leben – und damit auch über dessen Ende – Entscheidungen zu treffen. Doch gerade hier liegt die Ambivalenz. Ist ein Suizidwunsch je wirklich frei? Wer unter schwersten Schmerzen, unter Angst, Einsamkeit oder ökonomischem Druck steht, ist nicht autonom im idealisierten Sinne. Freiheit im Rechtssinn stößt auf die Realität psychischer und sozialer Abhängigkeiten. Autonomie im Kontext der Sterbeverfügung ist daher kein absoluter Wert, sondern eben ein relativer – eingebettet in Geflechte von Beziehungen, Erwartungen und gesellschaftlichen Narrativen.

Fürsorge, Schutzpflichten und das Argument der Verwundbarkeit

Dem gegenüber steht das Prinzip der Fürsorge. Der Staat ist – so die herrschende Lehre – nicht nur Garant der Freiheit, sondern auch Hüter des Lebens. Gerade im Umgang mit vulnerablen Gruppen (wie z. B. mit älteren Personen, mit Schwerkranken oder mit psychisch Belasteten) trägt dieser eine besondere Schutzpflicht. Die Hospiz- und Palliativbewegung bringt diese Perspektive besonders klar zum Ausdruck. Ihr zentrales Argument lautet: Viele Menschen wünschen sich nicht den Tod, sondern das Ende des Leidens. Dort, wo Leid gelindert, Schmerzen kontrolliert und Einsamkeit aufgefangen werden, relativiert sich auch der Wunsch nach einem assistierten Suizid. In dieser Perspektive ist die Aufgabe des Staates nicht, den Zugang zum Tod zu erleichtern, sondern Bedingungen zu schaffen, die das Leben bis zuletzt lebenswert machen.

Rechtsethisch ergibt sich hier durchaus ein gewichtiges Spannungsverhältnis: Einerseits darf der Staat niemanden zum Leben zwingen, andererseits muss er sicherstellen, dass ein Sterbewunsch nicht Ausdruck fehlender Alternativen ist. Zwischen paternalistischem Schutz und gleichgültiger Liberalität gilt es also eine Balance zu finden, die die Autonomie ernst nimmt, ohne sie durch Vernachlässigung faktisch zu untergraben.

Gesellschaftliche Implikationen: Zwischen Freiheit und subtilen Erwartungen

Besonders heikel ist die Frage nach den gesellschaftlichen Nebenfolgen. Kritiker:innen warnen bspw. vor einer „Normalisierung“ des assistierten Suizids. In einer Kultur, in der Selbstbestimmung hochgehalten wird, kann leicht ein subtiler Erwartungsdruck entstehen, nämlich dass alte, pflegebedürftige oder „kostspielige“ Patient:innen Verantwortung übernehmen, indem sie das eigene Leben beenden. Ja, hier eröffnen sich potenzielle Gefahren, wie etwa die Gefahr einer gesellschaftlichen Schieflage. Und Freiheit kann immer auch in eine stille Pflicht umgeschlagen werden: Wer bleiben will, könnte sich dann rechtfertigen müssen. Dies widerspricht fundamental dem Prinzip der Menschenwürde, das gerade nicht an Leistung, Kosten oder Produktivität gekoppelt werden darf.

Ebenso verweise ich auf ökonomische Faktoren, die in vielen Überlegungen des Sterbens nicht vergessen werden dürfen: In einem Gesundheitssystem, das (gegenwärtig) immer mehr unter Kostendruck steht und unter einem Pflegemangel leidet, könnte der assistierte Suizid – bewusst oder unbewusst – als „günstigere“ Option erscheinen. 

Eine rechtsethische Reflexion muss daher stets auch die strukturellen Rahmenbedingungen im Blick behalten, in denen individuelle Entscheidungen getroffen werden. Dass das nicht so einfach ist, wissen wir wohl alle. Letztlich kann man sagen: Die Sterbeverfügung steht im Schnittpunkt zweier Ethiken. Auf der einen Seite ist da die Ethik der Freiheit (= liberal-individualistisch) und auf der anderen Seite die Ethik der Fürsorge (= kommunitaristisch bzw. fürsorgeethisch).

Juristisch-praktische Rahmenbedingungen und ihre Grenzen

Das StVfG versucht, all diese Spannungen durch spezifische Sicherungsmechanismen abzufedern: Ärztliche Gespräche, eine längere persönliche Bedenkzeit und eine notarielle Beglaubigung. Diese Aspekte sollen sicherstellen, dass Entscheidungen reflektiert und wirklich frei getroffen werden. Doch aus Sicht der Rechtsethik sind diese Spannungen dadurch noch nicht völlig geklärt: Können Ärzt:innen wirklich feststellen, ob ein Entschluss explizit frei ist – oder vielleicht doch von anderen Einflüssen (bspw. Überforderung, Depression) geprägt ist? Wie realistisch ist Autonomie in einem Umfeld, in dem Palliativversorgung nicht flächendeckend verfügbar ist? Entsteht nicht eine faktische Ungleichheit, wenn der Weg zur Sterbeverfügung zwar gesetzlich klar geregelt, der Weg zu hochwertiger Sterbebegleitung aber von regionalen Ressourcen abhängt?

Am Ende droht damit etwas, das nicht wünschenswert ist: Ein Paradoxon. Das Gesetz, das Freiheit sichern soll, könnte in der Praxis jene Freiheit gefährden, wenn Alternativen hierfür fehlen.

Ausblick: Zwischen Rechtsfortschritt und kultureller Verantwortung

Das StVfG markiert zweifellos einen Rechtsfortschritt, indem es Selbstbestimmung in einer existenziellen Dimension anerkennt. Doch Recht allein kann die ethischen Spannungen eben nicht auflösen – und das möchte ich mit dem gegenständlichen Beitrag primär aufzeigen. Ich denke, dass die kommenden Jahre entscheidend für die Zukunft des StVfG und dessen Ausgestaltung sein werden. Zwischen dem Befürworten und dem Kritisieren bedarf es aber immer eines Mittelweges. Es gilt, (1) den Ausbau von Hospiz- und Palliativversorgung als staatliche Pflicht zu begreifen, (2) den Diskurs über Sterben und Tod offen und ohne Tabus zu führen, (3) die Selbstbestimmung des Menschen (auch vollumfänglich) zu akzeptieren und (4) Schutzmechanismen gegen subtile gesellschaftliche Erwartungen zu etablieren.

Aus rechtsethischer Perspektive bleibt eine zentrale Frage bestehen. Und ja, sie ist komplex und herausfordernd. Sie lautet: Wie lässt sich Freiheit so gestalten, dass sie nicht in Zwang umschlägt? Um auf den Titel des Beitrags Bezug zu nehmen: Das „Recht zu gehen“ darf nicht zur „Pflicht zu gehen“ werden, genauso wenig darf die „Pflicht zu bleiben“ die Autonomie des Menschen untergraben.

Schon Sokrates soll im Angesicht seines eigenen Todes gesagt haben, dass das Philosophieren im Grunde ein „Üben im Sterben“ sei. Dieser Gedanke erinnert uns daran, dass Sterben nicht nur eine biologische Grenze, sondern auch eine kulturelle und geistige Herausforderung darstellt. Die Sterbeverfügung zwingt uns als Gesellschaft, uns dieser Herausforderung zu stellen – und dabei nicht nur rein juristisch, sondern auch ethisch und menschlich Antworten zu finden. Dass dies nicht abstrakt bleibt, hat uns – wie ich persönlich finde – der Fall Niki Glattauer vor Augen geführt. Sein Tod war nicht nur eine persönliche Entscheidung, sondern auch ein öffentlicher Anstoß, über Freiheit, Fürsorge und den Wert des Lebens nachzudenken. Gerade deshalb ist es wichtig, dass wir die Debatte nicht vorschnell beenden, sondern sie offen, kritisch und solidarisch weiterführen. Alle gemeinsam. Kritiker:innen und Befürworter:innen. Warum? Weil das Fundament des Rechts immer noch das Gespräch ist.

1. Oktober 2025

Marlon Possard 

Dr. Marlon Possard ist Assistant Professor für Recht, Ethik und Verwaltung. Er ist Wissenschaftler am Department für Verwaltung, Wirtschaft, Sicherheit und Politik (Institut für Public Management) sowie am Research Center Administrative Sciences (RCAS) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Campus Wien (HCW). Darüber hinaus lehrt und forscht er am Institut für digitale Transformation und künstliche Intelligenz an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Sigmund-Freud-Privatuniversität Wien und Berlin (SFU) und leitet ebendort das Department für Ethik der künstlichen Intelligenz. Zusätzlich ist er Gastforscher an der Harvard University (USA). Er ist Autor von über 140 Beiträgen und Publikationen zu Fragen des Rechts, der Ethik und der Verwaltung.

Portraitfoto von Marlon Possard

 © M. Possard/Privat

 

alle Beiträge von Possard.|RECHT.ethisch.

Literatur zum Thema

RECHT.ethisch. 2025

Recht & Ethik im Dialog

RECHT.ethisch. 2025

Veröffentlicht 2026
von Marlon Possard bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2684-1

Was passiert, wenn Recht auf Ethik trifft? Der Blog Possard. | RECHT.ethisch. öffnet seit dem Jahr 2024 den Raum für genau diese Frage. Dabei wird nicht nur über Paragraphen diskutiert, sondern über Verantwortung, Moral und die Entscheidungen, die unser gesamtgesellschaftliches Zusammenleben ...

Verwaltungsethik im Fokus

Ethische Grundlagen & Orientierungshilfen - ein kompaktes Nachschlagewerk für die österreichische Verwaltung

Verwaltungsethik im Fokus

Veröffentlicht 2024
von Marlon Possard bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2573-8

Das Buch bietet eine prägnante, strukturierte und verständlich aufbereitete Einführung in ethische Theorien und in aktuelle ethische Fragestellungen im Kontext der öffentlichen Verwaltung. Von Transparenz und Integrität bis hin zur Verantwortung im Umgang mit öffentlichen Ressourcen: Das Werk ...