Icon Kontrast wechseln
  • versandkostenfrei ab € 30,–
  • österreichisches Unternehmen
Menü

Ethik als Grundlage des Strafrechts: „Dick-Pic-Verbot“ in Österreich

Possard. | RECHT.ethisch.
Beitrag von Marlon Possard

Das mit September 2025 in Kraft getretene „Dick-Pic-Verbot“ in Österreich polarisiert und spaltet die Meinungen. Was kann die Ethik dazu leisten?

Ein Klick zu viel – und strafbar

Das Strafrecht reagiert seit jeher auf gesellschaftliche Veränderungen und die rasanten Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung haben das Strafrecht in den vergangenen Jahren in eine neue Ära geführt. Verhaltensweisen, die noch vor wenigen Jahrzehnten technisch unmöglich waren, stellen heute alltägliche Herausforderungen dar und die Künstliche Intelligenz (KI) leistet dazu das Ihrige. Mit einem Klick können Bilder und Videos verschickt werden – oft ohne Rücksicht darauf, ob die Empfänger:innen sie überhaupt sehen möchten. Ein besonders aufdringliches Phänomen sind unaufgefordert versendete „Dick Pics“. Diverse Studien belegen, dass insbesondere Frauen regelmäßig ungewollt mit solchen Bildern konfrontiert werden. Der Überraschungseffekt, die Aufdringlichkeit und die fehlende Einwilligung machen den Eingriff besonders gravierend. Viele Betroffene berichten von Gefühlen der Scham, der Bloßstellung oder gar des Ekels. Der österreichische Gesetzgeber reagierte darauf mit einer klaren strafrechtlichen Antwort: Das unerwünschte Zusenden menschlicher Genitalien – die Übermittlung muss jedenfalls unaufgefordert und absichtlich erfolgen – ist gemäß § 218 Abs. 1b StGB seit 1. September 2025 strafbar und kann mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert werden. 

Auf den ersten Blick handelt es sich um eine einfache Anpassung des österreichischen Strafgesetzbuches an die digitale Wirklichkeit. Doch bei näherem Hinsehen zeigt sich: Diese Norm eröffnet ein spannendes Feld rechtsethischer Reflexion. Denn die Frage lautet nicht nur, ob eine Handlung sozial missbilligt wird, sondern warum der Staat ein starkes Instrument, nämlich das Strafrecht, in die Hand nimmt, um ein solches Verhalten zu sanktionieren. Das „Dick-Pic-Verbot“ ist damit ein Paradebeispiel für das Zusammenspiel von Moral, Ethik und Recht: Es illustriert, wie gesellschaftliche Wertungen sich zu normativen Vorgaben verdichten und warum die Legitimität des Strafrechts auch auf einer ethischen Grundlage steht. Damit berührt diese scheinbar kleine Gesetzesänderung ein großes Thema: Die rechtsethische Legitimation der Strafe. Und sie hebt hervor: Das Strafrecht muss im digitalen Zeitalter seine Rolle zwischen Freiheit und Schutz immer wieder neu austarieren.

Ethik als Fundament: Vom moralischen Unwert zum strafrechtlichen Unrecht

Das Strafrecht lebt von Wertungen, wobei nicht jeder moralische Tabubruch kriminalisiert werden darf. Die Herausforderung liegt also darin, zu bestimmen, wann moralischer Unwert zugleich strafrechtlicher Unwert ist. Das unaufgeforderte Zusenden von „Dick Pics“ ist moralisch missbilligt: Es verletzt gesellschaftliche Umgangsformen, drängt Empfänger:innen eine intime Perspektive auf und respektiert die Autonomie von Individuen nicht. In vielen sozialen Kontexten werden sie als Machtdemonstration verstanden, d. h. als Versuch, das Gegenüber zu schockieren oder gar zu dominieren. Damit berührt das Phänomen Fragen von Respekt, Geschlechterrollen und Machtasymmetrien gleichermaßen.

Aber: Allein moralische Abneigung rechtfertigt jedoch keine Kriminalisierung. Ich möchte das mit einem Beispiel skizzieren: Unhöflichkeiten, Beleidigungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle oder schlechte Manieren sind gesellschaftlich verpönt, aber eben nicht strafbar. Viele Strafrechtler:innen sind sich einig: Das Strafrecht soll nicht zu einer Art Instrument von moralischer Geschmackspflege werden. Nur wenn ein Verhalten ein Rechtsgut von zentraler Bedeutung verletzt, soll es zum Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen gemacht werden. Im Fall der angesprochenen „Dick Pics“ liegt dieser Schutzbereich klar vor Augen:

(1) Sexuelle Selbstbestimmung: Die Freiheit, selbst zu entscheiden, wann und wie man mit Sexualität konfrontiert wird.

(2) Intimsphäre: Der innerste Bereich persönlicher Lebensgestaltung, der besonderem Schutz bedarf.

(3) Menschenwürde: Die fundamentale Anerkennung des Menschen als Subjekt, das nicht gegen seinen Willen sexualisiert oder objektiviert werden darf

Der deutsche Rechtswissenschaftler Gustav Radbruch (1878-1949) definierte Recht als „die Wirklichkeit, die den Sinn hat, dem Rechtswerte, der Rechtsidee zu dienen“ (Radbruch, Rechtsphilosophie, 3. Aufl., Leipzig 1932, S. 255). Damit ist klargestellt: Recht ohne ethisches Fundament wird willkürlich. Auch die moderne Rechtsgüterschutztheorie (ich verweise da explizit auf den kürzlich verstorbenen Strafrechtswissenschaftler C. Roxin und auch auf H.-H. Jescheck) knüpft daran an: Strafrecht darf nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter eingesetzt werden. Das „Dick-Pic-Verbot“ erfüllt somit genau diese Bedingung, weil es nicht bloß Moralvorstellungen schützt, sondern die zentrale Rechtsposition der sexuellen Autonomie.

Damit wird für mich sichtbar: Ethik ist nicht nur ein „Beiwerk“ (oder sollte es zumindest nicht sein), sondern durchaus eine bestimmte Voraussetzung für Kriminalisierung. Das Strafrecht transformiert moralischen Unwert nur dann in strafrechtliches Unrecht, wenn dahinter ein schutzwürdiges Gut von universaler Bedeutung steht.

Freiheit, Würde und Grenzen: Rechtsethische Abwägungen

Die rechtsethische Rechtfertigung des „Dick-Pic-Verbots“ entfaltet sich vor allem im Spannungsfeld zwischen individueller Freiheit und kollektiver Achtung. Befürworter:innen maximaler Freiheit könnten argumentieren: Jeder Mensch sollte das Recht haben, sich auch auf provokante, anstößige oder sexuelle Weise auszudrücken. Im liberalen Denken, bspw. in Bezug auf John Stuart Mill (1806-1873), ist Freiheit nur dort beschränkbar, wo sie anderen Schaden zufügt. Könnte man also nicht sagen, dass ein Bild „nur ein Bild“ sei – und dass eine strafrechtliche Sanktion überzogen wirkt? Hier kommt nun die Frage nach der Würde der Empfänger:innen ins Spiel und es zeigt sich – wenig überraschend – eine Grenze.

Ein unaufgefordert empfangenes „Dick Pic“ ist keine neutrale Information. Es ist ein gezielter Eingriff in die Wahrnehmungswelt des Gegenübers und kann als ein Eindringen in dessen Intimsphäre klassifiziert werden. Die Empfänger:innen haben weder Kontrolle noch Wahl und der Schockeffekt ist Teil der Botschaft. Damit wird ihre Autonomie grundsätzlich missachtet.
 
In Hinblick auf Immanuel Kant (1724-1804) könnte man anbringen: Das „Dick Pic“ degradiert das Gegenüber zum Mittel der eigenen Selbstdarstellung und daher liegt ein klarer Verstoß gegen die kantische Ethik vor. Auch aus Sicht der utilitaristischen Logik würde die Notwendigkeit der Kriminalisierung überwiegen, da der Nutzen der Sender:innen (z. B. kurzer Lustgewinn oder Selbstinszenierung) verschwindend gering wiegt im Vergleich zum Schaden (bspw. Scham oder Angst) der Empfänger:innen. Und ganz allgemein ausgedrückt: Die sexuelle Selbstbestimmung ist ein anerkanntes Rechtsgut von höchstem Rang – und das bedeutet: Das Verbot dient ihrem Schutz und ist daher schon deshalb legitim.

Was ich damit aufzeigen möchte: Die rechtsethische Abwägung veranschaulicht, dass das „Dick-Pic-Verbot“ keine willkürliche Einschränkung der Freiheit ist – im Gegenteil. Vielmehr handelt es sich dabei um eine notwendige Begrenzung – und zwar genau dort, wo Freiheit in die Würde und Autonomie anderer Menschen eingreift. Das Gesetz wird damit zu einem Ausdruck der ethischen Grundregel moderner Gesellschaften: Respekt vor der Freiheit des anderen ist Bedingung der eigenen Freiheit.

Von der sozialen Norm zur strafrechtlichen Sanktion

Besonders interessant finde ich das „Dick-Pic-Verbot“ auch deshalb, weil es den Übergang von bloßer sozialer Norm zur strafrechtlichen Sanktion exemplarisch vorführt. Lange Zeit galten unerwünschte sexuelle Avancen im digitalen Raum als „Kavaliersdelikt“. Opfer mussten sich mit Achselzucken oder ironischem Abtun begnügen. Rechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren, waren begrenzt. Die Folgen für die Betroffenen wurden von Gesellschaft und Recht weitgehend übersehen. Etwa berichtete mir eine Bekannte, dass sie retraumatisierende Erfahrungen erleben musste, weil sie in der digitalen Welt mit solchen Darstellungen konfrontiert wurde.

Wandel geschieht nicht selten durch gesellschaftliche Debatten. Mit der sog. #MeToo-Bewegung und verstärkten Diskussionen rund um sexuelle Selbstbestimmung verschob sich die Perspektive in letzten Jahren deutlich. Es wurde sichtbar, dass auch „kleine“ Übergriffe eine Kultur der Missachtung fortschreiben. Der digitale Raum verstärkt diese Dynamik: Dort, wo physische Distanz eigentlich Schutz bieten sollte, dringt die Belästigung über das Smartphone in die privatesten Räume ein. Vor diesem Hintergrund erfüllt das „Dick-Pic-Verbot“ in Summe mehrere klassische Funktionen des Strafrechts, nämlich einerseits die Schutzfunktion und die Normverdeutlichung und andererseits die Präventions- und Erziehungsfunktion.

Während dem parlamentarischen Begutachtungsverfahren zur Umsetzung des § 218 Abs. 1b StGB verfasste ich eine positive Stellungnahme für das Justizministerium und die parlamentarischen Klubs, wo ich die Notwendigkeit des „Dick-Pic-Verbots“ skizzierte. Dabei erreichte mich eine E-Mail-Nachricht eines „besorgten“ Bürgers, der mir vorhielt, dass es sich dabei ja nur um Symbolgesetzgebung handeln würde und meine Stellungnahme keinesfalls gerechtfertigt sei. Doch Symbolik ist im Strafrecht nicht notwendigerweise ein Mangel. Gerade weil Strafrecht Ausdruck gemeinsamer Werte ist, liegt in seiner symbolischen Dimension auch eine wesentliche normative Kraft. Das „Dick-Pic-Verbot“ zeigt, dass Würde und Selbstbestimmung nicht nur „schöne Prinzipien“ bleiben, sondern konkrete Schutzwirkungen entfalten sollen.

Conclusio: Ethik und Strafe im digitalen Zeitalter

In einer Zeit, in der digitale Kommunikation oft anonym, schnell und grenzenlos ist, braucht es klare rechtliche Leitplanken. Das Strafrecht darf nicht alles regeln, aber es muss dort einschreiten, wo Freiheit in Würdeverletzung umschlägt. Das „Dick-Pic-Verbot“ in Österreich erinnert uns daran, dass Strafe nicht bloß Reaktion, sondern Ausdruck einer ethischen Grundhaltung ist: Respekt, Autonomie und die Anerkennung der anderen Person als Subjekt. All das sind die Maßstäbe, an denen sich Recht orientieren muss – damals wie heute, im analogen wie im digitalen Zeitalter.

Und so kann das „Dick-Pic-Verbot“ zusammenfassend als ein unscheinbarer, aber durchaus aufschlussreicher Baustein des modernen Strafrechts begriffen werden. Es illustriert, wie moralische Empörung nicht unreflektiert, sondern über rechtsethische Argumente in eine Strafnorm transformiert wird. Für die Rechtswissenschaft bedeutet dies eine Erinnerung an den inneren Zusammenhang von Ethik und Strafrecht. Strafrechtsdogmatik kann nicht im luftleeren Raum operieren, weil sie ja geradezu von Wertentscheidungen lebt, die philosophisch reflektiert sein müssen. Das „Dick-Pic-Verbot“ ist insofern mehr als ein „neuer Tatbestand“, sondern im Kern ist es eine ethische Standortbestimmung. Ganz konkret: Die Würde wird auch im digitalen Raum ernst genommen. 

Was ich mit dem gegenständlichen Beitrag sagen möchte: Wo fundamentale Rechte betroffen sind, ist Kriminalisierung legitim. Die sexuelle Selbstbestimmung gehört zu den Kernrechten einer jeden Person und Strafe ist u. a. ein Ausdruck kollektiver Wertbindung. Strafe schützt nicht nur die Opfer, sondern macht gleichzeitig sichtbar, welche Werte eine Gesellschaft für unverzichtbar hält.

1. November 2025

Marlon Possard 

Dr. Marlon Possard ist Assistant Professor für Recht, Ethik und Verwaltung. Er ist Wissenschaftler am Department für Verwaltung, Wirtschaft, Sicherheit und Politik (Institut für Public Management) sowie am Research Center Administrative Sciences (RCAS) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Campus Wien (HCW). Darüber hinaus lehrt und forscht er am Institut für digitale Transformation und künstliche Intelligenz an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Sigmund-Freud-Privatuniversität Wien und Berlin (SFU) und leitet ebendort das Department für Ethik der künstlichen Intelligenz. Zusätzlich ist er Gastforscher an der Harvard University (USA). Er ist Autor von über 140 Beiträgen und Publikationen zu Fragen des Rechts, der Ethik und der Verwaltung.

Portraitfoto von Marlon Possard

 © M. Possard/Privat

 

alle Beiträge von Possard.|RECHT.ethisch.

Literatur zum Thema

RECHT.ethisch. 2025

Recht & Ethik im Dialog

RECHT.ethisch. 2025

Veröffentlicht 2026
von Marlon Possard bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2684-1

Was passiert, wenn Recht auf Ethik trifft? Der Blog Possard. | RECHT.ethisch. öffnet seit dem Jahr 2024 den Raum für genau diese Frage. Dabei wird nicht nur über Paragraphen diskutiert, sondern über Verantwortung, Moral und die Entscheidungen, die unser gesamtgesellschaftliches Zusammenleben ...

Verwaltungsethik im Fokus

Ethische Grundlagen & Orientierungshilfen - ein kompaktes Nachschlagewerk für die österreichische Verwaltung

Verwaltungsethik im Fokus

Veröffentlicht 2024
von Marlon Possard bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2573-8

Das Buch bietet eine prägnante, strukturierte und verständlich aufbereitete Einführung in ethische Theorien und in aktuelle ethische Fragestellungen im Kontext der öffentlichen Verwaltung. Von Transparenz und Integrität bis hin zur Verantwortung im Umgang mit öffentlichen Ressourcen: Das Werk ...