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„Offline“ als Grundrecht in Zeiten der digitalen Transformation? Zur rechtlichen und ethischen Bedeutung analoger Räume

Possard. | RECHT.ethisch.
Beitrag von Marlon Possard
Analog leben wird für viele Menschen zur Herausforderung – insbesondere in einer Welt, die immer schneller digital wird.

Digitalisierung, Effizienz und Freiheitsanspruch

Die Digitalisierung verändert Staat, Verwaltung und Gesellschaft in rasantem Tempo. Verwaltungsprozesse werden automatisiert, Bürger:inneninteraktionen verschieben sich zunehmend in digitale Räume und selbst juristische Dienstleistungen setzen immer stärker auf algorithmische Unterstützung. Für viele Menschen stellt sich diese Entwicklung ambivalent dar: Einerseits eröffnet sie Effizienzgewinne und erleichtert den Zugang zu Informationen, andererseits entsteht ein zunehmender Druck, sich digital anzupassen – sei es beim Online-Antrag an die Behörde (Stichwort: ID Austria), der elektronischen Kommunikation mit Rechtsanwält:innen oder Ärzt:innen oder beim Zugang zu Online-Bildungsangeboten.

Der eben skizzierte Wandel wirft zentrale rechts- und ethikbezogene Fragen auf: Welche Rechte sichern Bürger:innen analoge Lebens- und Handlungsmöglichkeiten? Welche Pflichten treffen den Staat, die Verwaltung und private Dienstleister im digitalen Kontext? Wie lassen sich technologische Innovationen mit ethischen Maßstäben und verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang bringen? Die Antworten können im Ausgleich zwischen digitaler Effizienz und analoger Freiheit gefunden werden.

Digitale Normierung und der strukturelle Anpassungsdruck

Digitalisierung erzeugt unbestritten Vorteile: Sie erleichtert die Datenverarbeitung, steigert die Verwaltungseffizienz auf Gemeinde-, Länder- und Bundesebene und ermöglicht neue Formen der Bürger:innenbeteiligung und Partizipation. Beispiele sind etwa digitale Antragsverfahren, elektronische Aktenführung und KI-gestützte Entscheidungsfindung in Behörden. Doch diese Entwicklung birgt auch Risiken. Viele Bürger:innen erleben eine Art impliziten Anpassungsdruck: Wer keinen Internetzugang hat, über keine digitalen Kompetenzen verfügt oder Barrieren bei der Nutzung digitaler Angebote erfährt, kann faktisch benachteiligt werden – auch wenn de jure formale Wahlfreiheit besteht.

Aus rechtlicher Sicht müssen jedenfalls zentrale Grundrechte beachtet werden, denn Bürger:innen sollen frei über ihre Lebensgestaltung entscheiden können. Eine einseitige Verlagerung von Verwaltungsprozessen in digitale Räume kann diese Freiheit durchaus einschränken. In Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz kann angemerkt, dass digitale Verfahren nicht zu struktureller Diskriminierung führen dürfen. Wer keinen Zugang hat, darf also nicht systematisch benachteiligt werden. Ebenso ist das Recht auf (informationelle) Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Wer digitale Dienste nicht nutzt, sollte dennoch Schutz seiner Daten und Anspruch auf analoge Alternativen haben. 

Die Ethik wiederum ergänzt diese rechtliche Betrachtung, weil analoge Lebensräume menschliche Begegnung, spontane Kommunikation und sinnliche Erfahrung ermöglichen. Sie sind nicht nur Komfort, sondern ein Schutzraum für Autonomie und in besonderer Weise für soziale Teilhabe.

Technologische Effizienz darf aus ethischer Perspektive somit nicht über soziale Gerechtigkeit gestellt werden. Verwaltungsmodernisierung muss berücksichtigen, dass analoge Verfahren Vertrauen schaffen, persönliche Beratung die Wahrnehmung von Menschenrechten unterstützt und digitale Systeme so gestaltet werden müssen, dass sie eben keine sozialen Ungleichheiten verstärken.

Analoge Räume: Eine rechtliche Bestandsaufnahme

Die Diskussion um ein „Recht auf Analogität“ gewinnt gegenwärtig immer mehr an Bedeutung. Gemeint ist damit kein pauschaler Widerstand gegen Digitalisierung, sondern der Anspruch auf zugängliche und nicht-digitale Alternativen – und das insbesondere dort, wo elementare Teilhabe oder die Wahrnehmung von Rechten berührt sind. Im Verwaltungsrecht zeigt sich die Relevanz analoger Verfahren u. a. bei persönlichen Vorsprachen, die etwa im Rahmen von Sozial- oder Migrationsleistungen erforderlich sind und Beratungsgespräche umfassen, die nicht vollständig digital ersetzt werden können. Auch die Prüfung von Dokumenten stellt eine Herausforderung dar, da Originaldokumente, Unterschriften oder Beglaubigungen in digitalen Systemen oft nur eingeschränkt verarbeitet werden können. Darüber hinaus ist die Bürger:innenbeteiligung ein Beispiel dafür, dass digitale Anhörungen zwar effizient sind, aber nicht immer barrierefrei oder ausreichend für Minderheitengruppen, die weniger digitale Strukturen nutzen.

Ein explizites Gesetz, das ein „Recht auf ein Leben ohne Internet“ verankert – wie es derzeit von einigen politischen Entscheidungsträger:innen gefordert wird – existiert in Österreich bislang nicht. Ebenso gibt es gegenwärtig keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des Staates, seinen Bürger:innen analoge Alternativen zu digitalen Verwaltungs- oder Kommunikationswegen bereitzustellen. Folglich muss die rechtliche Situation aus verschiedenen bestehenden Vorschriften abgeleitet werden.

In Österreich lassen sich Regelungen finden, die versuchen, sowohl den digitalen Fortschritt als auch die Möglichkeit eines Lebens ohne technologisierte Zugänge – etwa ohne die Nutzung des behördlichen Identitätsausweises „ID Austria“ – angemessen zu berücksichtigen. Ein zentraler Bezugspunkt ist das Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-GovG), das den digitalen Kontakt zwischen Bürger:innen und Verwaltung regelt. Der Gesetzgeber stellt darin ausdrücklich klar, dass den Bürger:innen Wahlfreiheit zusteht: Einerseits wird ihnen das Recht auf digitalen Kontakt eingeräumt (vgl § 1a Abs 1 E-GovG), andererseits erlaubt § 1a Abs 3 E-GovG ausdrücklich auch alternative Kommunikationswege. Diese Optionen stehen insbesondere jenen Bürger:innen offen, die nicht digital-affin sind – oft als „Offliner“ bezeichnet – und können von diesen im Rahmen der Interaktion mit Behörden eingefordert werden. Gleichzeitig legt § 1a Abs 3 E-GovG fest, dass soziale Barrieren und daraus resultierende Benachteiligungen vermieden werden müssen. Konkret bedeutet dies, dass Bürger:innen, die sich für klassische, analoge Wege entscheiden (z. B. schriftliche Anfragen stellen oder Verwaltungsakte direkt vor Ort erledigen), nicht diskriminiert werden dürfen. Lediglich unter Behörden besteht gemäß § 1c E-GovG die Verpflichtung, Informationen auf digitalem Weg auszutauschen, sofern keine Ausnahmen greifen.

Neben diesen verwaltungsrechtlichen Aspekten sind auch datenschutz- und verfassungsrechtliche Regelungen von zentraler Bedeutung. Datenschutzrechtlich kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angeführt werden, das dem Individuum erlaubt, selbst zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und unter welchen Bedingungen. Hierbei sind insbesondere Art 6 und 7 DS-GVO zu beachten, die die Einwilligung zur Datenverarbeitung regeln. Ein ausschließlicher digitaler Verkehr könnte hier problematisch sein, da er gegen Datenschutzprinzipien verstoßt und indirekt bestimmte Gruppen von Bürger:innen benachteiligen könnte, die dadurch eingeschränkt an gesellschaftlichen Prozessen teilnehmen können. Auf europäischer Ebene schützt Art 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union personenbezogene Daten und das Recht auf Privatleben. Verfassungsrechtlich sind Art 7 B-VG sowie der Gleichheitssatz zu nennen: Menschen, die keinen Zugang zu digitalen Medien haben oder sich bewusst dagegen entscheiden, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Zusätzlich schützt Art 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, was implizit auch die freie Gestaltung des eigenen Lebens ohne Internet einschließt. Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wird diese Wahlfreiheit und der Schutz vor Diskriminierung durch § 1a Abs 3 E-GovG umgesetzt.1

Verwaltung und private Akteur:innen zwischen Innovationsauftrag und Verantwortung

Die öffentliche Verwaltung steht primär vor der Herausforderung, digitale Innovationen voranzutreiben, ohne dabei den Schutz analoger Räume zu vernachlässigen. Dazu gehören v. a. bestimmte Rechte und Pflichten der Verwaltung. Der öffentliche Sektor trägt eine Art Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Gruppen, die auf analoge Zugänge angewiesen sind, um deren Teilhabe und Rechte effektiv zu gewährleisten.

Analoge Lebensräume hängen nicht allein von der öffentlichen Verwaltung ab, denn auch Banken, Versicherungen, Gesundheitsdienstleister:innen und private Unternehmen stehen zunehmend in der Verantwortung. So betrifft die Reduktion physischer Zahlungsmittel die Teilhabe von Menschen, die keine digitalen Zahlungsmöglichkeiten nutzen können. Ebenso können sog. „digitale-only-Services“ (z. B. Online-Terminbuchungen) Personen ausschließen, die auf analoge Alternativen angewiesen sind. Unternehmenspraktiken, die analoge Optionen systematisch verdrängen, werfen darüber hinaus Fragen nach Vertragsfreiheit, dem Benachteiligungsverbot und der ethischen Verantwortung gegenüber Kund:innen auf.

Conclusio: Analoge Freiheitsräume als Fundament des digitalen Staates

Digitalisierung darf letztlich kein Selbstzweck sein, sondern soll der Effizienzsteigerung, Transparenz und Innovation dienen. Gleichzeitig stellt analoge Freiheit ein rechts- und ethisch begründetes Schutzgut dar: Juristisch sichert sie Grundrechte, Gleichheit, Barrierefreiheit und effektive Teilhabe, während sie ethisch menschliche Autonomie, soziale Interaktion und Vertrauen in Institutionen schützt.

Für Jurist:innen und Verwaltungsmitarbeiter:innen ergibt sich daraus ein klarer Auftrag, der dreigeteilt definiert werden kann: (1) Analoge Verfahren müssen rechtlich gesichert und als integraler Bestandteil digitaler Angebote erhalten bleiben. (2) Digitale und analoge Optionen müssen sinnvoll kombiniert werden, um Wahlfreiheit gewährleisten zu können. (3) Ethik sowie Recht müssen verzahnt werden, sodass Digitalisierung nicht zum Selbstzweck, sondern letzten Endes wirksam der Stärkung menschlicher Freiheit dienen kann.

Nur durch eine kooperative Balance von Digitalem und Analogem kann ein zukunftsfähiger und menschenzentrierter Staat entstehen, der effizient, modern und zugleich rechtsstaatlich sowie ethisch legitimiert ist. Die spannende Frage bleibt dabei: Wie wird unsere Gesellschaft in zehn oder zwanzig Jahren aussehen, wenn die digitale Transformation weiter voranschreitet. Werden wir Wege finden, die analoge Freiheit zu bewahren? Oder riskieren wir, dass unsere alltäglichen Freiheitsräume – ja, vielleicht sogar unsere Privatsphären – stillschweigend verschwinden? Dieses Spannungsfeld zwischen technologischem Fortschritt und menschlicher Autonomie wird nicht nur Jurist:innen, sondern die gesamte Gesellschaft in den kommenden Jahren beschäftigen.

Die von mir sehr geschätzte US-amerikanische Wirtschaftswissenschaftlerin Shoshana Zuboff (Harvard University) bringt es zusammenfassend auf den Punkt, wenn sie argumentiert, dass Privatsphäre eben nicht nur eine persönliche Angelegenheit, sondern letztlich entscheidend für eine gesunde Gesellschaft ist und die Grundlage für Freiheit, Demokratie und Innovation bildet.2


1 vgl Possard (2025): Recht auf Leben ohne Internet? Online abrufbar unter: https://www.businessart.at/recht-auf-leben-ohne-internet- [Zugriff am: 27.02.2026]

2  vgl Zuboff (2019): The age of surveillance capitalism: The fight for a human future at the new frontier of power. New York: PublicAffairs

1. März 2026

Marlon Possard 

Dr. Marlon Possard ist Assistant Professor für Recht, Ethik und Verwaltung. Er ist Wissenschaftler am Department für Verwaltung, Wirtschaft, Sicherheit und Politik (Institut für Public Management) sowie am Research Center Administrative Sciences (RCAS) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Campus Wien (HCW). Darüber hinaus lehrt und forscht er am Institut für digitale Transformation und künstliche Intelligenz an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Sigmund-Freud-Privatuniversität Wien und Berlin (SFU) und leitet ebendort das Department für Ethik der künstlichen Intelligenz. Zusätzlich ist er Gastforscher an der Harvard University (USA). Er ist Autor von über 140 Beiträgen und Publikationen zu Fragen des Rechts, der Ethik und der Verwaltung.

Portraitfoto von Marlon Possard

 © M. Possard/Privat

 

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Literatur zum Thema

RECHT.ethisch. 2025

Recht & Ethik im Dialog

RECHT.ethisch. 2025

Veröffentlicht 2026
von Marlon Possard bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2684-1

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