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Anonyme Google-Bewertungen in Österreich: Zwischen rechtlicher Zulässigkeit und ethischer Fragwürdigkeit

Possard. | RECHT.ethisch.
Beitrag von Marlon Possard

Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch tatsächlich fair – das gilt speziell bei Bewertungen im Internet.

Fünf Sterne – oder doch eher einen Stern?

Google-Bewertungen haben sich in den vergangenen Jahren als essenzielles Instrument für Konsument:innen und Unternehmen etabliert. Sie beeinflussen Kaufentscheidungen und insbesondere die Reputation – letztlich also indirekt auch den wirtschaftlichen Erfolg des jeweiligen Unternehmens. Ein spezielles Spannungsfeld ergibt sich für betroffene Unternehmen bei anonymen Bewertungen ohne der Angabe von Klarnamen durch die Rezensent:innen. Die Abgabe von Rezensionen, egal ob mit echtem Namen oder anonymisiert, wird seitens der Bewerter:innen häufig als ein Ausdruck von Meinungsfreiheit aufgefasst. Selbst wenn ein solches Verständnis durchaus seine Berechtigung hat, so ist das Internet kein Raum, der fernab von jeglichen juristischen und ethischen  Grenzen liegt – im Gegenteil: Vor allem in Österreich, wo Persönlichkeitsrechte, der Schutz von Privatsphäre und Datenschutz eine maßgebliche Rolle spielen, ist die Debatte um die rechtliche Zulässigkeit und die moralische Vertretbarkeit solcher Rezensionen hochaktuell und gegenwärtig auch Gegenstand anhängiger Gerichtsverfahren.

Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich & Problemfall „Durchsetzung“

Die rechtliche Zulässigkeit anonymer Bewertungen auf Google ergibt sich primär aus der bereits angeführten Meinungsfreiheit iSd Art 10 EMRK. Prinzipiell dürfen Nutzer:innen Bewertungen abgeben, ohne ihre Identität offenlegen zu müssen. Gleichzeitig sind jedoch auch die Rechte der bewerteten Unternehmen und Personen zu berücksichtigen – und zwar auf eine Art und Weise, die sich vor Verleumdung, Rufschädigung und Kreditschädigung schützt. Von Bedeutung ist dabei § 1330 ABGB in Hinblick auf unwahre Tatsachenbehauptungen. Sofern der Ruf des von der falschen Rezension betroffenen Unternehmens derartig geschädigt wird (= unwahre Tatsachenbehauptung), dass beispielsweise etwa Umsätze ausbleiben, so kann dieses in weiterer Folge Unterlassungs- und/oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Ein weiteres juristisches Problemfeld sind gefälschte Bewertungen, die entweder durch Konkurrent:innen zur gezielten Schädigung oder durch Unternehmen selbst zur positiven Beeinflussung der eigenen Reputation verfasst werden (sog unlautere Rezensionen). Solche Praktiken können nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch wettbewerbsrechtlich von Relevanz sein (Stichwort: Wahrheitsbeweis).

Natürlich ist die Durchsetzung von Unterlassungs- und/oder Schadenersatzansprüchen bzw Löschungsbegehren von nicht gerechtfertigten Bewertungen in der juristischen Praxis relativ schwierig, da etwa Google als Plattformbetreiber nicht verpflichtet ist, die Identität von anonymen Rezensent:innen offenzulegen. Eine solche Mitteilung durch Google erfolgt meist nur bei groben verleumderischen oder beleidigenden Verstößen. Dadurch ist es für betroffene Unternehmen bzw Personen (zB für Ärzt:innen, die persönlich und namentlich bei Bewertungen angegriffen werden) äußerst komplex, sich gegen böswillige Bewertungen zu wehren. Übrigens: Wird eine Google-Bewertung mit nur einem „Stern“ abgegeben, ohne ein Kommentar zu verfassen, liegt prinzipiell ein nicht überprüfbares Werturteil vor (siehe hierzu: OGH, 18.06.2024, 6 Ob 120/23z), was eine Löschung weiter erschwert, da § 1330 Abs 1 ABGB in solchen Fällen nicht zur Anwendung gelangt.

Negative Beispiele im Rahmen der Durchsetzung von Löschungen von solchen Rezensionen gibt es in Österreich jedenfalls genügend. Als ein positives Beispiel der Durchsetzung einer Google-Bewertungslöschung kann hingegen der Fall eines Arztes skizziert werden, der sowohl als Kassenarzt in Wien als auch als Wahlarzt im Burgenland tätig ist. Im Kontext seiner Tätigkeit als Wahlarzt sah er sich mit einer beleidigenden und anonymen Rezension konfrontiert (= „Profitgier“) und klagte Google dahingehend, die Löschung der Rezension vorzunehmen. Erstinstanzlich verlor der Arzt den Prozess im Jahr 2024, das OLG Wien gab der Klage des Arztes im Jahr 2025 jedoch statt. Die Folge: Google musste die Rezension auf Basis des § 1330 Abs 1 ABGB entfernen und die Gerichts- und Verhandlungskosten bezahlen. Nach Meinung des Gerichts lag in diesem Fall weder ein wahrer noch ein konkreter Sachverhalt vor und die Bewertung ist als klassische Beschimpfung iRd unwahren Tatsachenbehauptung zu klassifizieren (siehe hierzu: OLG Wien, 05.02.2025, 15 R 125/24y).

Bewertungen und das Problem mit der Moral

Obwohl das Recht auf anonyme Meinungsäußerung ein hohes Gut darstellt, wirft dessen unkontrollierte Nutzung im Web schwerwiegende moralische Fragen auf. Die Anonymität ermöglicht zunächst eine ehrliche und ungefilterte Kritik, die insbesondere in sensiblen Bereichen durchaus von Bedeutung sein kann (zB im Gesundheits- oder Dienstleistungssektor). Patient:innen oder Kund:innen können so Missstände offenlegen, ohne berufliche oder soziale Repressalien zu fürchten. Aber: Anonyme Bewertungen können auch missbräuchlich verwendet werden. Negative Bewertungen, die nicht auf realen Erfahrungen beruhen, können gezielt zur Rufschädigung eingesetzt werden, ohne dass die Verfasser:innen Konsequenzen befürchten müssen. Die Diskrepanz zwischen rechtlicher Legalität und moralischer Legitimität wird hier besonders deutlich: Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch moralisch vertretbar.

Hinzu kommt die Frage der Verantwortung: Ist es aus ethischer Sicht überhaupt vertretbar, ein Unternehmen anonym öffentlich zu kritisieren, ohne dabei selbst – aufgrund des Mangels an Klarnamen – zur Rechenschaft gezogen werden zu können? Während negative Erfahrungen legitim sind und ein wertvolles Feedback für andere Konsument:innen darstellen, kann die Hemmschwelle zur Diffamierung durch die Anonymität immerhin deutlich sinken. So entsteht ein Ungleichgewicht, bei dem Unternehmen kaum Möglichkeiten haben, sich effektiv zu verteidigen, während anonyme Rezensent:innen faktisch straflos agieren können. Aus Sicht der Ethik und der Philosophie gibt es außerdem einen zentralen Unterschied, den es zu beachten gilt: Konstruktive Kritik ≠ destruktive Schädigungsabsicht. Kritik an sich ist ein wesentlicher Faktor des Menschseins und Ausdruck dafür, nicht immer einer Meinung sein zu müssen. Gezielte Desinformationen und falsche Anschuldigungen hingegen sind moralisch höchst fragwürdig. Dadurch kann im Speziellen die Notwendigkeit einer breiten gesellschaftlichen Debatte hervorgehoben werden, die sich den Fragen der Digitalisierung und den damit verbundenen neuen Möglichkeiten des Interagierens im Internet widmet. Zentral wird dabei die Frage sein, inwiefern es geboten ist, dass digitale Plattformen und mächtige Konzerne (zB Google) effektive Mechanismen entwickeln müssen, um den Missbrauch der Anonymität einzudämmen.

Aus der Perspektive der kantianischen Ethik lässt sich das Problem anonymer Bewertungen besonders deutlich und exemplarisch herausarbeiten. Immanuel Kants (1724-1804) kategorischer Imperativ besagt, dass eine Handlung nur dann moralisch vertretbar ist, wenn sie als allgemeines Gesetz für alle gelten könnte. Würde jeder anonym Bewertungen abgeben, ohne Verantwortung zu übernehmen, würde das Vertrauen in Online-Rezensionen untergraben und die Plattform als Ganzes an Glaubwürdigkeit verlieren. Zudem verletzt anonyme negative Kritik in vielen Fällen von Google-Bewertungen auch das Prinzip der Würde des Menschen, da die bewertete Person oder das Unternehmen keine faire Möglichkeit zur Verteidigung erhält (mit Ausnahme der einfachen Antwortfunktion). Die moralische Verantwortung erfordert es darüber hinaus, Kritik offen und sachlich zu äußern, anstatt sie aus der Deckung der Anonymität heraus zu verbreiten.

Fazit

Anonyme Google-Bewertungen sind in Österreich rechtlich weitgehend zulässig, stellen jedoch ethisch ein zweischneidiges Schwert dar. Während sie ehrliche und notwendige Kritik ermöglichen, bieten sie auch Raum für gezielte Rufschädigung und Missbrauch. Eine striktere Regulierung durch Plattformbetreiber:innen könnte dazu beitragen, den Balanceakt zwischen Meinungsfreiheit und Schutz vor Verleumdung besser auszutarieren. Gegenwärtig kann zumindest in Österreich beobachtet werden, dass sukzessive richtungsführende (höchst)gerichtliche Urteile gefällt werden, die eine rechtliche Durchsetzung von Löschungen (wie etwa von beleidigenden oder ungerechtfertigten Bewertungen) erleichtern. Neben all den rechtlichen Fragen, die bisher geklärt wurden und noch zu klären sind, bleibt es letztlich aber eine gesamtgesellschaftliche Anstrengung vieler Akteur:innen. Ein wichtiger Schritt für die nahe Zukunft könnte sein, die Verbesserung von Verifizierungsprozessen wirksam voranzutreiben. Wenn sich etwa Google-Rezensent:innen verpflichtend mit einer Mail-Adresse ausweisen oder die Telefonnummer hinterlegen müssten, ohne dass die Identität für die gesamte Öffentlichkeit sichtbar wird, könnte dadurch die Hemmschwelle für gefälschte oder verleumderische Bewertungen erhöht werden. Im Zeitalter von Künstlicher Intelligenz (KI) könnte man zudem überlegen, ein KI-System einzusetzen, das automatisiert den Wahrheitsgehalt bestimmter Rezensionen algorithmisch bewertet. Da auch ein KI-System fehleranfällig ist, stellt sich hier wiederum die Frage, inwiefern eine solche Regulierung mit dem Prinzip der freien Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK vereinbar ist. Und trotz allem: Anonymität darf niemals ein Freibrief für Verantwortungslosigkeit sein.

1. Juni 2025

Marlon Possard 

Dr. Marlon Possard ist Assistant Professor für Recht, Ethik und Verwaltung. Er ist Wissenschaftler am Department für Verwaltung, Wirtschaft, Sicherheit und Politik (Institut für Public Management) sowie am Research Center Administrative Sciences (RCAS) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Campus Wien (HCW). Darüber hinaus lehrt und forscht er am Institut für digitale Transformation und künstliche Intelligenz an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Sigmund-Freud-Privatuniversität Wien und Berlin (SFU) und leitet ebendort das Department für Ethik der künstlichen Intelligenz. Zusätzlich ist er Gastforscher an der Harvard University (USA). Er ist Autor von über 140 Beiträgen und Publikationen zu Fragen des Rechts, der Ethik und der Verwaltung.

Portraitfoto von Marlon Possard

 © M. Possard/Privat

 

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