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SLAPP-Klagen und „chilling effects“ als Herausforderungen für Meinungs- und Pressefreiheit
SLAPP-Klagen als besondere Problematik
Die zunehmende Sichtbarkeit solcher Verfahren in Europa und auch in Österreich hat nicht nur politische Reaktionen ausgelöst, sondern auch die rechtswissenschaftliche und rechtsethische Diskussion intensiviert. Dabei zeigt sich, dass SLAPP-Klagen in ihrer Quintessenz eine eigentümliche Grenzfigur darstellen: Sie bewegen sich innerhalb der bestehenden Rechtsordnung und nutzen deren Instrumente, unterlaufen jedoch zugleich deren normative Zielsetzungen. Der vorliegende Beitrag nimmt diese Spannung zum Ausgangspunkt und skizziert das Phänomen – im Besonderen die grundrechtlichen Implikationen, die sog. „chilling effects“ und die Verantwortung der beteiligten Akteur:innen – aus einer interdisziplinären Perspektive (rechtlich und ethisch).
Struktur und Erscheinungsformen von SLAPP-Klagen
Ein prägnantes Beispiel hierfür bieten Auseinandersetzungen zwischen großen Energieunternehmen und Umweltorganisationen, in denen kritische Berichterstattung über Umweltfolgen unternehmerischen Handelns zum Anlass umfangreicher Klagen genommen wird. Selbst wenn diese Verfahren letztlich eingestellt oder zugunsten der Beklagten entschieden werden, entfalten sie eine nachhaltige Wirkung: Sie binden (finanzielle) Ressourcen, verunsichern potenzielle Kritiker:innen und verschieben die Grenzen des öffentlich Sagbaren. Ähnliche Dynamiken lassen sich im Bereich investigativer Journalistik beobachten, etwa wenn wohlhabende Einzelpersonen oder Unternehmen mit einer Vielzahl paralleler Klagen gegen Medienhäuser vorgehen, um bestimmte Recherchen zu verhindern oder nachträglich zu delegitimieren.
Die rechtliche Bewertung solcher Konstellationen wird dadurch erschwert, dass die geltend gemachten Ansprüche häufig nicht offensichtlich unbegründet sind. Vielmehr bewegen sich die Klagen im Rahmen bestehender Rechtsinstitute und knüpfen an schutzwürdige Interessen an. Gerade diese formale Anschlussfähigkeit an das geltende Recht verleiht ihnen ihre besondere Effektivität und macht sie zugleich zu einem schwierigen Gegenstand rechtlicher Regulierung.
Grundrechtliche Einordnung und mittelbare Drittwirkung
SLAPP-Klagen greifen in diese Schutzsphäre ein, allerdings nicht in der klassischen Form staatlicher Restriktion, sondern vermittels privater Rechtsdurchsetzung. Damit stellt sich die Frage nach der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten. Nach gefestigter Auffassung sind Gerichte verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen die grundrechtlichen Wertungen zu berücksichtigen. Dies geschieht typischerweise im Rahmen einer Abwägung zwischen kollidierenden Rechtspositionen (z. B. zwischen dem Persönlichkeitsrecht des:der Klägers:in einerseits und der Meinungsfreiheit des:der Beklagten andererseits).
Mit Blick auf die Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Abwägung strukturell nicht selten an ihre Grenzen stößt, wenn sie die spezifische Dynamik von SLAPP-Klagen nicht hinreichend erfasst. Die gerichtliche Entscheidung erfolgt regelmäßig erst am Ende eines oft langwierigen Verfahrens, während die eigentliche Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit bereits im Vorfeld eintritt. Die bloße Einleitung eines Verfahrens kann ausreichen, um abschreckende Effekte zu erzeugen – unabhängig von dessen Ausgang. Damit verschiebt sich der Fokus von der klassischen Frage der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs hin zu einer funktionalen Betrachtung seiner Wirkungen.
„Chilling Effects“ und ihre normative Bedeutung
Diese abschreckende Wirkung ist nicht auf die unmittelbar Betroffenen beschränkt, sondern wirkt in den öffentlichen Raum hinein. Journalistische Redaktionen kalkulieren Risiken neu und verzichten möglicherweise auf investigative Recherchen, die mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind. Zivilgesellschaftliche Akteur:innen wägen ab, ob sie Missstände öffentlich anprangern oder sich aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen zurückhalten. Was entsteht dadurch? Auf diese Weise etabliert sich eine strukturelle Verzerrung öffentlicher Kommunikation, die schwer zu erfassen, aber normativ hoch relevant ist.
Aus rechtsethischer Perspektive ist besonders bedeutsam, dass „chilling effects“ häufig unsichtbar bleiben. Während ein gerichtliches Verbot klar identifizierbar ist, entzieht sich das unterlassene Wort der Beobachtung. Gleichwohl kann gerade dieses Nichtgesagte erhebliche Folgen für die Qualität öffentlicher Diskurse haben. Insofern berühren SLAPP-Klagen nicht nur individuelle Freiheitsrechte, sondern auch die epistemischen Voraussetzungen demokratischer Entscheidungsprozesse. Eine Öffentlichkeit, in der bestimmte Themen aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen nicht mehr angesprochen werden, verliert an Offenheit und Korrekturfähigkeit.
SLAPP-Klagen und ihre rechtliche Einordnung
Im Medienrecht konkretisieren §§ 6, 7 und 8 MedienG (Persönlichkeits-, Ehrschutz und Gegendarstellung) sowie § 29 MedienG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt) den zivilrechtlichen Schutz im Bereich publizistischer Kommunikation und ermöglichen effiziente, aber potenziell einschüchternde Verfahren gegen Medieninhalte. Diese einfachgesetzlichen Normen sind verfassungs- und konventionsrechtlich im Lichte von Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit, inkl. „chilling effects“-Relevanz nach EGMR-Judikatur) sowie Art. 13 StGG (Pressefreiheit) auszulegen, wobei aufgrund der mittelbaren Drittwirkung grundrechtliche Wertungen speziell in die Anwendung von § 1330 ABGB und medienrechtlichen Generalklauseln einzubeziehen sind.
Summa summarum entsteht damit ein dichtes Regelungsgefüge, das einerseits effektiven Persönlichkeits- und Rufschutz gewährleistet, andererseits aber strukturell auch strategisch zur Einschränkung öffentlicher Kommunikation genutzt werden kann.
Rechtsmissbrauch und seine dogmatischen Grenzen
In der Praxis erweist sich dieser Ansatz jedoch als nur begrenzt tragfähig. Die Feststellung eines missbräuchlichen Motivs ist mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden, da Kläger:innen regelmäßig legitime Interessen geltend machen können. Zudem sind Gerichte traditionell zurückhaltend bei der Annahme von Rechtsmissbrauch, um den Zugang zum Recht nicht übermäßig einzuschränken. Diese Zurückhaltung ist grundsätzlich nachvollziehbar, führt jedoch dazu, dass strategische Verfahrensnutzung oft nicht als solche erkannt oder sanktioniert wird.
Damit zeigt sich eine strukturelle Lücke im Recht: Die bestehenden dogmatischen Kategorien erfassen nicht hinreichend die spezifische Problematik von Klagen, die formal zulässig, aber funktional problematisch sind. Aus ethischer Sicht verweist dies auf eine spezielle Diskrepanz zwischen Legalität und Legitimität. Die bloße Übereinstimmung mit geltendem Recht genügt nicht, um ein Verhalten normativ zu rechtfertigen, wenn es systematisch darauf abzielt, die Ausübung grundlegender Freiheiten zu unterminieren.
Verantwortung im Rechtssystem
Auch die Rolle von Anwält:innen verdient Aufmerksamkeit. Die Pflicht zur Interessenvertretung ist ein zentrales Element anwaltlicher Tätigkeit, doch stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Pflicht durch ethische Grenzen begrenzt wird, wenn die Rechtsverfolgung primär strategischen Einschüchterungszwecken dient. In der rechtsphilosophischen Diskussion wird zunehmend betont, dass professionelle Rollen nicht von allgemeiner moralischer Verantwortung entbinden, sondern spezifische Reflexionsanforderungen mit sich bringen.
Gerichte schließlich nehmen eine Schlüsselposition ein, da sie die institutionellen Bedingungen setzen, unter denen solche Konflikte ausgetragen werden. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht auf die Entscheidung im Einzelfall, sondern umfasst auch die Gewährleistung eines fairen und funktionsfähigen Rechtssystems. Dies kann es erforderlich machen, Verfahren frühzeitig zu beenden, missbräuchliche Klagen zu erkennen und die grundrechtlichen Implikationen prozessualer Entscheidungen stärker zu berücksichtigen.
Internationale und nationale Entwicklungen und regulatorische Ansätze
Die Problematik von SLAPP-Klagen hat inzwischen auch auf politischer Ebene zu Reaktionen geführt. Die EU hat Maßnahmen initiiert, die darauf abzielen, Betroffene besser zu schützen und missbräuchliche Verfahren einzudämmen (etwa Regelungen zur frühzeitigen Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen, zur Verlagerung von Prozesskosten sowie zum Schutz von Beklagten in grenzüberschreitenden Konstellationen).
Diese Initiativen markieren einen wichtigen Schritt hin zu einer systematischeren Auseinandersetzung mit dem Phänomen, der auch in Österreich geführt werden sollte. Gleichwohl bleibt offen, ob sie ausreichen, um die beschriebenen strukturellen Effekte wirksam zu begrenzen. Auch die Frage, wie sich „chilling effects“ präventiv adressieren lassen, ohne den Zugang zum Recht unzulässig einzuschränken, stellt weiterhin eine zentrale Herausforderung dar.
Conclusio
Schlussendlich verdeutlichen SLAPP-Klagen in besonderer Weise die Ambivalenz moderner Rechtsordnungen. Sie zeigen, dass rechtliche Instrumente nicht nur zum Schutz von Freiheit eingesetzt werden können, sondern unter bestimmten Bedingungen auch zu deren Einschränkung beitragen. Die zentrale Herausforderung besteht jedenfalls darin, diese Widersprüchlichkeit zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren, ohne dabei die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats zu unterminieren.
Letztlich kann hervorgehoben werden: Eine rein dogmatische Perspektive der SLAPP-Problematik greift ebenso zu kurz wie eine ausschließlich politische oder ethische Betrachtung. Erforderlich ist vielmehr eine integrierte Analyse, die rechtliche Strukturen, tatsächliche Wirkungen und normative Maßstäbe gleichermaßen berücksichtigt. Nur so lässt sich das Ziel erreichen, die Meinungs- und Pressefreiheit nicht nur formal weiterhin zu garantieren, sondern auch unter den Bedingungen komplexer gesellschaftlicher Machtverhältnisse wirksam zu sichern.
Marlon Possard
© M. Possard/Privat
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