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Entscheiden ohne betroffen zu sein? Wehrpflicht, Milizübungen und Zivildienst im Spannungsfeld von Demokratie und Rechtsethik
Eine Volksbefragung über Wehrpflicht und Zivildienst wirft auch in Österreich die Frage auf, wie demokratische Entscheidungsprozesse mit ungleich verteilten staatlichen Pflichten umgehen.
Demokratie und ihre rechtliche Reichweite
Das Volksbegehren ist zunächst ein Initiativinstrument (= Art. 41 Abs. 2 B-VG; VoBeG 2018). Es verpflichtet den Nationalrat lediglich dazu, sich mit einem bestimmten Anliegen zu befassen, entfaltet jedoch keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich des Ergebnisses. Die letztliche Entscheidung verbleibt somit vollständig beim Gesetzgeber. Die Volksabstimmung hingegen stellt (gegenwärtig) das schärfste Instrument direkter Demokratie dar (= Art. 43 bis 46 B-VG; VAbstG 1972). Sie ist rechtlich verbindlich und entscheidet unmittelbar über das Inkrafttreten eines Gesetzes oder – im Falle einer Gesamtänderung der Bundesverfassung – zwingend über deren Annahme oder Ablehnung. Hier tritt der demos, d. h. das Volk als politischer Souverän, an die Stelle des parlamentarischen Gesetzgebers.
Zwischen diesen beiden Polen ist die Volksbefragung angesiedelt (= Art. 49b B-VG; VBefrG 1989), um die es im gegenständlichen Beitrag geht. Ihr Spezifikum: Sie dient primär der politischen Willensbildung, nicht der unmittelbaren Rechtsetzung. Ihr Ergebnis ist somit rechtlich unverbindlich, besitzt jedoch erhebliche faktische und politische Bedeutung. Warum? Weil sie Ausdruck eines mehrheitlichen Meinungsbildes ist und sie dadurch die Handlungsoptionen der Bundesregierung und des Gesetzgebers maßgeblich prägen und legitimieren kann.
Gerade diese Mischung aus rechtlicher Unverbindlichkeit und politischer Wirkmacht macht die Volksbefragung auch rechtsethisch besonders interessant. Denn wenn eine Volksbefragung Fragen betrifft, die nicht bloß politische Richtungsentscheidungen, sondern konkrete und staatlich durchsetzbare Pflichten für bestimmte Bevölkerungsgruppen nach sich ziehen – wie etwa die Verlängerung der Wehrpflicht, verpflichtende Milizübungen oder eine Ausdehnung des Zivildienstes für Männer –, verschiebt sich der Fokus. Sodann rückt nicht mehr allein die demokratische Beteiligung als solche in den Vordergrund, sondern die Frage nach der Legitimität kollektiver Entscheidungen bei ungleich verteilter Betroffenheit. An diesem Punkt beginnt das rechtsethische Problem, das im Folgenden näher analysiert wird.
Fairness am Prüfstand?
Die aktuell vieldiskutierte Möglichkeit einer Volksbefragung in Österreich über die Verlängerung der Wehrpflicht, verpflichtende Milizübungen sowie eine Verlängerung des Zivildienstes (für männliche Staatsbürger:innen) wirft genau diese Frage auf. Denn die Entscheidung würde von einer Gesamtheit getroffen, während die Lasten asymmetrisch verteilt wären: Betroffen wären primär (junge) Männer, während weibliche Staatsbürger:innen, ältere und/oder für den Wehr- bzw. Zivildienst dauerhaft untaugliche Personen mitentscheiden, ohne selbst jemals der normierten Pflicht zu unterliegen. Diese Konstellation ist rechtlich durchaus zulässig. Doch ist sie auch ethisch legitim?
Formale Gleichheit der Stimme
Doch genau diese Abstraktion öffnet den Raum für rechtsethische Kritik – und das ist meines Erachtens auch wichtig und notwendig.
Entscheidungsmacht ohne Belastung
Philosophische Perspektiven: Freiheit, Fairness und Betroffenheit
Da wäre zunächst der utilitaristisch geprägte Moralphilosoph John Stuart Mill (1806-1873). Mills Schadenprinzip begrenzt legitimen staatlichen Zwang auf die Verhinderung von Schaden an anderen. Wehrpflicht wird traditionell mit kollektiver Sicherheit gerechtfertigt. Doch selbst wenn man diesen Zweck anerkennt, bleibt die Frage offen, wer über die Verteilung der damit verbundenen Lasten entscheiden darf. Denn wenn diejenigen, die nicht betroffen sind, systematisch über die Betroffenen entscheiden, entsteht eine Asymmetrie, die Mill selbst skeptisch betrachtet hätte: nämlich eine Mehrheit, die Kosten externalisiert.
Auch der sog. „Schleier des Nichtwissens“, maßgeblich geprägt vom US-amerikanischen Gerechtigkeitstheoretiker John Rawls (1921-2002), wirkt dahingehend brisant. Aus rawlsianischer Perspektive wäre zu fragen, ob rationale Akteur:innen hinter dem „Schleier des Nichtwissens“ – also ohne Kenntnis ihres Geschlechts, Alters oder ihrer Tauglichkeit – einer solchen Entscheidungsstruktur zustimmen würden.
Die Antwort ist zumindest zweifelhaft. Denn das Risiko, selbst zu den Verpflichteten zu gehören, würde vermutlich zu gerechteren und restriktiveren oder kompensatorischen Regelungen führen.
Und dann wäre da noch die republikanische Freiheit und die Frage nach der strukturellen Beherrschung. Vor allem die republikanische Freiheit versteht Freiheit nicht bloß als Abwesenheit von Zwang, sondern als Abwesenheit willkürlicher Beherrschung. Wenn eine klar identifizierbare Gruppe dauerhaft der Entscheidungsmacht einer anderen unterliegt, ohne realistische Möglichkeit der Reziprozität, nähert sich diese Konstellation einer Form struktureller Dominanz an (selbst dann, wenn sie demokratisch legitimiert ist).
Generationelle und geschlechtsspezifische Verzerrungen
Hinzu tritt außerdem eine empirische und demokratietheoretisch äußerst relevante Beobachtung. So zeigen diverse Studien, dass ältere Bevölkerungsgruppen militärischen Dienstpflichten häufig positiver gegenüberstehen als jüngere. Das bedeutet: Je jünger die Befragten sind, desto größer ist die Ablehnung für die Beibehaltung oder Verlängerung des Wehr- bzw. Zivildienstes (vgl. Gallup-Institut 2025, Eigenstudie/Stimmungsbarometer). Die Entscheidungslast liegt somit nicht nur bei Nicht-Betroffenen, sondern überproportional bei jenen, die die Konsequenzen nicht (mehr) tragen müssen. Demokratische Gleichheit wird hier faktisch durch demografische Strukturen überlagert. Das wirft die Frage auf, ob formale Gleichheit der Stimme ausreicht, wenn die Verteilung der Pflichten systematisch ungleich ist.
Zwischen Legalität und Legitimität: Demokratie braucht mehr als Mehrheiten!
Der zentrale Punkt ist daher nicht die Forderung nach Ausschluss bestimmter Gruppen vom demokratischen Prozess – nein, denn das wäre rechtlich wie ethisch problematisch. Vielmehr geht es um die Einsicht, dass demokratische Verfahren allein keine Garantie für gerechte Ergebnisse sind. Aber welche (rechts)ethischen Korrektive gibt es bei diesem Dilemma nun? Man könnte besondere parlamentarische Schutzmechanismen für stark betroffene Gruppen implementieren, Ausgleichs- oder Kompensationsmodelle institutionalisieren oder die konsequente Öffnung von Pflichten für alle Geschlechter umsetzen. Demokratie braucht jedenfalls mehr als bloße Mehrheiten.
Die Frage nach einer möglichen Volksbefragung im Kontext von Wehrpflicht und Zivildienst hebt exemplarisch hervor, dass Demokratie nicht nur eine Frage des Wie, sondern vor allem des Wen und Zu-wessen-Kosten ist. Was rechtlich zulässig ist, erweist sich bei näherer Betrachtung nicht selten als rechtsethisch problematisch. Ethik ist also immer um die Ecke.
Eine zeitgemäße (Rechts)Ethik muss daher dort ansetzen, wo formale Gleichheit reale Ungleichheiten verdeckt. Sie muss fragen, ob Mehrheitsentscheidungen ihre Legitimität verlieren können, wenn sie systematisch auf Kosten jener gehen, die keine Stimme in eigener Sache haben – außer der einen, die im Chor der Mehrheit untergeht. Gerade in Zeiten sicherheitspolitischer Unsicherheit zeigt sich: Die Stärke einer Demokratie bemisst sich eben nicht daran, wie leicht sie Pflichten auferlegt, sondern wie sorgfältig sie ihre Zumutbarkeit rechtfertigt.
Marlon Possard
© M. Possard/Privat
Literatur zum Thema
Recht & Ethik im Dialog
Veröffentlicht 2026
von Marlon Possard bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2684-1
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