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„Deepfakes“ von Verstorbenen: Technisch möglich – aber rechtlich und ethisch vertretbar?
Immer häufiger erwecken KI-generierte Deepfakes Verstorbene zu neuem Leben – und eröffnen damit rechtliche und ethische Dilemmata.
Künstliche Intelligenz (KI) – und der Tod
Das Einsatzgebiet von Deepfakes ist gegenwärtig breit gefächert und reicht von der Wahlbeeinflussung von Bürger:innen und der Streuung von gezielten „Fake News“ im Netz bis hin zur Nachahmung von prominenten Persönlichkeiten (häufig in Verbindung mit Falschmeldungen und Betrugsabsichten) und zur Anwendung auf Verstorbene. Aus ethischer Sicht werden Deepfakes besonders dann relevant, wenn sie in Zusammenhang mit dem Tod stehen. Hier stellt sich mir nicht nur die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit, sondern vor allem nach der ethischen Vertretbarkeit: Dürfen digitale „Abbilder“ (wenn man sie überhaupt so nennen kann) von Toten erschaffen und in neuen Kontexten (z. B. als Erinnerung, Andenken oder gar für Werbezwecke) eingesetzt werden? Dürfen beispielsweise verstorbene Schauspieler:innen „wiederauferstehen“, um für ein neues Produkt zu werben? Dürfen Dokumentationen Stimmen rekonstruieren, die so nie gesprochen wurden? Und wie sieht es grundsätzlich mit postmortalen Persönlichkeitsrechten im digitalen Zeitalter aus? Ja, die rechtsethische Dimension von Deepfakes wird bei diesen sensiblen Fragen bestimmt deutlich: Wieder begegnen sich Recht und Ethik.
Deepfakes: Was sagt das Recht dazu? Eine kompakte juristische Einordnung
Aus juristischer Perspektive sind Deepfakes lebender Personen bereits Gegenstand intensiver Debatten, insbesondere hinsichtlich des Persönlichkeitsrechts, des Urheber:innenrechts und des Datenschutzes. Im Mittelpunkt der vielschichtigen Auseinandersetzungen steht oftmals das Täuschungspotenzial. Doch im Falle von Verstorbenen verschiebt sich diese Problemstellung: Wie weit reicht der postmortale Schutz? Gibt es überhaupt ein „Recht auf Ruhe“ im digitalen Raum? Und wie geht das österreichische Recht mit der postmortalen Persönlichkeit um? Mit Blick auf das Recht kann man sich diesen Fragen differenziert annähern. Eines vorweg: Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist in Österreich nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, erfährt aber über die §§ 16, 17a Abs. 3 ABGB und die Judikatur einen Schutz. Aus der Judikatur und den Bestimmungen der §§ 16, 17a Abs. 3 ABGB (Schutz der Persönlichkeit) ergibt sich etwa ein gewisser nachwirkender Schutz – insbesondere über die Pietät gegenüber Verstorbenen, das Andenken Dritter (v. a. Angehöriger) und den Ehrenschutz (§ 1330 ABGB), soweit das Ansehen einer verstorbenen Person gezielt verletzt wird. Möglich sind Unterlassungsansprüche (siehe u. a. OGH 6 Ob 176/19d v. 25.03.2020) oder Schadenersatz. Durch die Einführung des HiNBG wurde der Begriff des „Andenkens“ neu geregelt (siehe hierzu § 17a Abs. 3 ABGB). Kurzum: Dabei handelt es sich um das vom/von der Verstorbenen hinterlassene und unter Umständen bewusst gestaltete, in objektiver Weise nachvollziehbare Gesamtbild seines Lebens und Wirkens, das Rückschlüsse auf Persönlichkeit, Werte und gesellschaftliche Stellung zulässt.
Auch auf den Bildnisschutz gem. § 78 UrhG darf nicht vergessen werden. Dieser schützt primär Abbildungen von Personen gegen Veröffentlichung ohne Einwilligung. Ein solcher Schutz gilt auch für synthetisch erzeugte Bildnisse, sofern diese erkennbar auf eine bestimmte Person referenzieren. Bei Deepfakes ist dies jedenfalls regelmäßig der Fall, da diese direkt auf dem realen Erscheinungsbild beruhen. Beim Einsatz von Deepfakes müssen außerdem urheber:innenrechtliche Bestimmungen beachtet werden (Schutzfrist: 70 Jahre). Warum? Weil mittels Deepfakes oftmals künstlerische oder schauspielerische Akte imitiert werden (z. B. Tonaufnahmen). Allerdings ist dieser Schutz nicht auf natürliche Personen beschränkt, sondern betrifft zunächst die jeweiligen Rechteinhaber:innen (etwa Erb:innen oder Produzent:innen). Ein solcher Schutz wirkt allerdings nicht unbegrenzt, sondern auch dieser verliert mit der Zeit an Intensität und ist stets an den konkreten Verwendungszusammenhang gebunden. Dabei kommt es im Speziellen auf den Grad der öffentlichen Bedeutung der verstorbenen Person und den Charakter der Darstellung an.
Trotz aller bestehenden Gesetze und Regulierungen halte ich die juristische Lage hinsichtlich der Generierung und des Einsatzes von Deepfakes derzeit für diffus. Der Gesetzgeber hat meines Erachtens auf Deepfakes noch nicht adäquat reagiert. Ich sehe hier erheblichen Handlungsbedarf – und das nicht nur im Urheber:innen- oder Persönlichkeitsrecht, sondern speziell auch im Erbrecht und Datenschutzrecht (bspw. Zustimmungspflichten für Deepfake-Erstellungen durch Dritte oder testamentarische Verfügungen über digitale Repräsentationen).
Ethisch-philosophische Reflexion: Autonomie, Würde, Pietät
Rechtsethisch ist zunächst zu klären, ob Verstorbene überhaupt noch Träger:innen von Rechten sein können – oder ob es sich um eine bloße Schutzfiktion für Dritte (wie etwa für Angehörige oder die Öffentlichkeit) handelt. In der Praxis scheint der postmortale Schutz häufig auf eine Kombination aus kollektiver Pietät und individuellem Andenken hinauszulaufen. Ich plädiere für ein differenziertes Verständnis: Der postmortale Persönlichkeitsschutz ist nicht nur fremdnützig, sondern auch respektierend im Sinne eines nachwirkenden Selbstbestimmungsrechts. Wenn ein Mensch zu Lebzeiten nie die Absicht hatte, Teil einer Werbekampagne zu sein, so kann die digitale Rekonstruktion – auch wenn technisch brillant – ethisch problematisch sein.
Für mich steht fest: Die entscheidende Frage in der Diskussion rund um den Einsatz von Deepfakes von bereits verstorbenen Personen ist, ob und inwiefern Autonomie auch über den Tod hinaus fortwirken kann. Juristisch endet die Fähigkeit zur Rechtsausübung mit dem Tod – das ist klar. Doch ethisch betrachtet erscheint es (nicht nur mir) unangemessen, eine Person nach ihrem Tod zu einem Objekt digitaler Rekonstruktion zu machen, wenn keine vorherige Zustimmung vorliegt. Ich neige daher zu einer ethischen Fortschreibung des Autonomieprinzips: Wer zu Lebzeiten bestimmte Formen der Darstellung (z. B. Werbung, politische Vereinnahmung oder ironische Imitation) abgelehnt hat, sollte auch nach dem Tod nicht gegen seine vermutete Willenslage digital „reaktiviert“ werden dürfen.
Und was ist mit der Würde des Individuums? Die Menschenwürde kann als zeitlich unbegrenzt aufgefasst werden. Sie endet nicht mit dem Tod. Vielmehr bleibt sie ein Bezugspunkt kollektiver Achtung. Das Argument, jemand sei „ja tot“ und habe deshalb keine Interessen mehr, überzeugt mich persönlich weder philosophisch noch rechtlich. Wie geht es Ihnen dabei? Wenn etwa eine KI eine verstorbene Person Dinge sagen lässt, die sie nie geäußert hat, oder sie in Kontexte stellt, die sie zu Lebzeiten abgelehnt hätte, sehe ich die Würde des Betroffenen fundamental verletzt – auch posthum.
Fazit: Digitale Rekonstruktionen auf dem Prüfstand
Marlon Possard
© M. Possard/Privat
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Recht & Ethik im Dialog
Veröffentlicht 2026
von Marlon Possard bei facultas
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