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Ferialpraktikum im Sommer – was ist dabei zu beachten?

Beitrag von Florian Schrenk, BA, LL.M. 
Banner für Blogbeitrag zum Thema Ferialpraktika zeigt eine Arbeitssituation am Laptop

Unter einem:einer Ferialpraktikant:in versteht man die Beschäftigung von Schüler:innen/Studierenden im Sommer, wobei ein Praktikum auch außerhalb des Sommers stattfinden kann. Man unterscheidet zwei Gruppen:
die „echten“ Pflichtpraktikant:innen (idR in einem Arbeitsverhältnis) und
die Ferialarbeitnehmer:innen.  Weitere Gruppen, die man zuweilen darunter versteht, sind Pflichtpraktikant:innen ohne Arbeitsverhältnis, Volontär:innen oder die Arbeitserprobung im Allgemeinen.

Der:die Pflichtpraktikant:in

ist ein:e „echte:r Ferialpraktikant:in“, der:die aufgrund eines Lehrplans bzw. einer Studienordnung dazu verpflichtet ist, eine entsprechende Beschäftigung nachzuweisen. Das Praktikum ist integraler Bestandteil der schulischen Ausbildung bzw. des Studiums und wird entsprechend anerkannt

Das Ferialpraktikum in einem Arbeitsverhältnis

In vielen Branchen ist davon auszugehen, dass beim Pflichtpraktikum aufgrund der Eingliederung in den Betrieb ein Arbeitsverhältnis vorliegt, so etwa im Hotel- und Gastgewerbe. Dies erfordert den Abschluss eines für das jeweilige Praktikum befristeten Arbeitsvertrages – je nach Tätigkeit als Arbeiter:in oder Angestellte:r – mit entsprechenden auf den Praxiserwerb ausgerichtete Vertragsinhalten. 

Auch ein:e Pflichtpraktikant:in ohne Arbeitsverhältnis ist denkbar, allerdings darf es hier – weder im Vertrag noch faktisch – eine Eingliederung in den Betrieb geben oder Arbeitsleistung vorliegen. 

Viele Kollektivverträge beinhalten Regelungen zur Einstufung und Entlohnung von Pflichtpraktikant:innen, oftmals wird das Lehrlingseinkommen herangezogen (siehe dazu etwa Kollektivvertrag Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe).
Regelt der Kollektivvertrag nichts für Pflichtpraktikant:innen bzw. nimmt der Kollektivvertrag diese vom Geltungsbereich aus oder gibt es für die betreffende Branche keinen Kollektivvertrag, kann eine freie Vereinbarung zur Entlohnung getroffen werden. 

Die Beschäftigung einer:eine Pflichtpraktikant:in muss nicht zwangsläufig in den Ferien stattfinden. Insbesondere im Bereich der universitären Ausbildung wird ein Praktikum wohl vielfach während eines Semesters stattfinden.

Bei Ferialarbeitnehmer:innen

gibt es keine Verpflichtung aufgrund eines Lehrplans oder einer Studienordnung, es steht wohl ein freiwilliger Praxis- und/oder Gelderwerb im Vordergrund.
Zumal es sich hierbei im Ergebnis um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt, empfiehlt sich der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages – es gelten alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Hinsichtlich der Entlohnung erfolgt eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Einstufung in den Kollektivvertrag. Zum Teil regeln Kollektivverträge explizit eine separate Entlohnung für Ferialarbeitnehmer:innen (wie etwa im Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Baugewerbe und der Bauindustrie). Sind Ferialarbeitnehmer:innen vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausgenommen oder gibt es für die betreffende Branche keinen Kollektivvertrag, kann eine freie Vereinbarung getroffen werden, die Untergrenze bildet der Lohnwucher.

22. Juni 2022

Florian Schrenk, BA, LL.M.

ist Lehrgangsleiter (extern) an der Donau-Universität Krems für den Lehrgang Arbeits- und Personalrecht und Lektor an der FHWien der WKW sowie Vortragender am WIFI und an der Akademie der Steuerberater. Zahlreiche Publikationen.

Portraitfoto von Florian Schrenk

 © Privat