
- versandkostenfrei ab € 30,–
- österreichisches Unternehmen
Ferialpraktikum im Sommer – was ist dabei zu beachten?
Unter einem:einer Ferialpraktikant:in versteht man die Beschäftigung von
Schüler:innen/Studierenden im Sommer, wobei ein Praktikum auch
außerhalb des Sommers stattfinden kann. Man unterscheidet zwei Gruppen:
• die „echten“ Pflichtpraktikant:innen (idR in einem Arbeitsverhältnis) und
• die
Ferialarbeitnehmer:innen. Weitere Gruppen, die man zuweilen darunter
versteht, sind Pflichtpraktikant:innen ohne Arbeitsverhältnis,
Volontär:innen oder die Arbeitserprobung im Allgemeinen.
Der:die Pflichtpraktikant:in
ist ein:e „echte:r Ferialpraktikant:in“, der:die aufgrund eines Lehrplans bzw. einer Studienordnung dazu verpflichtet ist, eine entsprechende Beschäftigung nachzuweisen. Das Praktikum ist integraler Bestandteil der schulischen Ausbildung bzw. des Studiums und wird entsprechend anerkannt
Das Ferialpraktikum in einem Arbeitsverhältnis
In vielen Branchen ist davon auszugehen, dass beim Pflichtpraktikum
aufgrund der Eingliederung in den Betrieb ein Arbeitsverhältnis
vorliegt, so etwa im Hotel- und Gastgewerbe. Dies erfordert den
Abschluss eines für das jeweilige Praktikum befristeten Arbeitsvertrages
– je nach Tätigkeit als Arbeiter:in oder Angestellte:r – mit
entsprechenden auf den Praxiserwerb ausgerichtete Vertragsinhalten.
Auch
ein:e Pflichtpraktikant:in ohne Arbeitsverhältnis ist denkbar,
allerdings darf es hier – weder im Vertrag noch faktisch – eine
Eingliederung in den Betrieb geben oder Arbeitsleistung vorliegen.
Viele
Kollektivverträge beinhalten Regelungen zur Einstufung und Entlohnung
von Pflichtpraktikant:innen, oftmals wird das Lehrlingseinkommen
herangezogen (siehe dazu etwa Kollektivvertrag Arbeiter im Hotel- und
Gastgewerbe).
Regelt der Kollektivvertrag nichts für
Pflichtpraktikant:innen bzw. nimmt der Kollektivvertrag diese vom
Geltungsbereich aus oder gibt es für die betreffende Branche keinen
Kollektivvertrag, kann eine freie Vereinbarung zur Entlohnung getroffen
werden.
Die Beschäftigung einer:eine Pflichtpraktikant:in muss
nicht zwangsläufig in den Ferien stattfinden. Insbesondere im Bereich
der universitären Ausbildung wird ein Praktikum wohl vielfach während
eines Semesters stattfinden.
Bei Ferialarbeitnehmer:innen
Hinsichtlich der Entlohnung erfolgt eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Einstufung in den Kollektivvertrag. Zum Teil regeln Kollektivverträge explizit eine separate Entlohnung für Ferialarbeitnehmer:innen (wie etwa im Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Baugewerbe und der Bauindustrie). Sind Ferialarbeitnehmer:innen vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausgenommen oder gibt es für die betreffende Branche keinen Kollektivvertrag, kann eine freie Vereinbarung getroffen werden, die Untergrenze bildet der Lohnwucher.
Florian Schrenk, BA, LL.M.
ist Lehrgangsleiter (extern) an der Donau-Universität Krems für den Lehrgang Arbeits- und Personalrecht und Lektor an der FHWien der WKW sowie Vortragender am WIFI und an der Akademie der Steuerberater. Zahlreiche Publikationen.
© Privat