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Lockerungen der COVID-19-Maßnahmen
Mit 5.3.2022 ist die neue COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Mit dieser fällt ein erheblicher Teil der bisher geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie weg.
1. Einschränkung der Maskenpflicht
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht in der Verordnung trotzdem eine generelle Empfehlung, Masken in geschlossenen Räumen zu tragen. Dies ist allerdings nicht verpflichtend (§ 3 Abs 5 COVID-19-BMV).
2. Entfall der 3G-Nachweispflicht
Auch die generelle Pflicht zur Erbringung eines 3G-Nachweises am Arbeitsplatz entfällt. Der Arbeitsplatz kann daher grundsätzlich seit 5.3.2022 von Mitarbeiter:innen, Inhaber:innen und Betreiber:innen auch ohne 3G-Nachweis betreten werden.
3. Kann ich als Arbeitgeber:in die Pflicht zur Erbringung eines 3G-Nachweises oder eine Maskenpflicht anordnen?
Unserer Ansicht nach kann der:die Arbeitgeber:in grundsätzlich weiterhin einen 3G-Nachweis und/oder eine Maskenpflicht im Betrieb oder in einzelnen Betriebsteilen anordnen, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine solche könnte zB sein: regelmäßiger enger Kundenkontakt oder Kontakt zu einzelnen Mitarbeiter:innen, die einer Risikogruppe angehören. Auch die derzeit nach wie vor anhaltend sehr hohen Neuinfektionszahlen sind unserer Ansicht geeignet, eine 3G-Pflicht und/oder Maskenpflicht in Betrieben beizubehalten.
4. Sonderregeln für den Gesundheitsbereich
In Bereichen, in denen sich besonders vulnerable Gruppen aufhalten – Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Kranken- und Kuranstalten – wird weiterhin an der geltenden 3G-Nachweispflicht festgehalten und Mitarbeiter:innen haben auch eine FFP2-Maske beim Kontakt mit Bewohner:innen/Patient:innen zu tragen.
5. COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
Für Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmer:innen besteht weiterhin die Pflicht, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen. Diese Verpflichtung besteht auch für Zusammenkünfte von mehr als 50 Personen. Sie entfällt aber für Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.
6. Strengere Maßnahmen in Wien
Weiters ist bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt allerdings nicht für Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Bei Firmenfeiern oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen ist daher in Wien grundsätzlich weiterhin eine Maske zu tragen.
Mag.a Judith Morgenstern
Selbständige Rechtsanwältin und Gründungspartnerin der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; zahlreiche Fachpublikation; Trainerin für Arbeitsrecht.
Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.
Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.
Judith Morgenstern und Remo Sacherer
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